BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 229/11 vom 1 0 . Oktober 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 I; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a a) Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Be schlüssen des Insolvenzg e richts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzug e ben. b) Die fehlende Angab e des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Verö f- fentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht g e- wahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen B e- kanntmachungen in Insolve nzsachen im Internet nicht ausg e schlossen. c) Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiederei n setzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren se in, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des lände r- übergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass e r den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige S u chergebnisse zu erhalten. d) Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Vers a- gungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, o h- ne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11 - LG Neuruppin AG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richt e- rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Land gerichts Neuruppin vom 19. Juli 2011 und des Amtsgerichts Neuruppin vom 8. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwi e- sen. Der Streitwert des Rechtsbes chwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. In dem auf Antrag des Schuldners am 19. Oktober 2004 eröffneten Inso l- venzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung mit Beschluss vom 3. Dezember 201 0 den Gläubigern Gelegenheit gegeben, im schriftlichen Verfahren bis zum 10. Januar 2011 A n- träge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Beschluss wu r- de am 6. Dezember 2010 im Internet veröffentlicht. Drei Tage nach Ablauf der 1 - 3 - Frist stellt e das Insolvenzgericht am 13. Januar 2011 fest, dass keine Vers a- gungsanträge eingegangen waren , und erteilte mit Beschluss vom 20. Januar 2011 dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Diesen Beschluss veröffentlichte es am 2. Februar 2011 im Internet. Mi t Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat die Gläubigerin beantragt, den Beschluss über die Durchführung einer Anhörung der Gläubiger nach § 197 Abs. 2, 5 Abs. 2 InsO erneut öffentlich bekannt zu geben, hilfsweise ihr Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zu g ewähren. Ihr sei es trotz regelmäßiger Kontrolle des Internetportals nicht gelu n- gen, den Beschluss vom 3. Dezember 2011 zu entdecken. Erst durch Zufall habe sie am 25. Januar 2011 durch eine erneute Anfrage den Beschluss g e- funden. Sie sei der Auffassung, dass wegen einer fehlerhaften Eingabe des Beschlusses die Anhörungsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat das Insolvenzgericht den Antrag der Gläubigerin auf Wiedereinsetzung in den vori gen Stand und auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die Anhörungsfris t sei ordnungsgemäß im Internet veröffentlicht worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Recht s- beschwerde . Sie verfolgt ihr Begehren, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weiter hilfsweise beantragt sie, das Verfahren zurückzuverweisen. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statth aft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO analog, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen z u- lässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat in der Sache insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar habe das Insolvenzg e- richt die Frist zur Stellung von Versagungsanträgen nicht ordnungsgemäß ö f- fentlich bekannt gemacht, weil es den Beschluss mit Angabe des Vornamens des Schuldners in das Internet e ingestellt habe, so dass dieser nicht zu finden gewesen sei. Hierauf komme es aber nicht mehr an, weil dem Beschwerdege g- ner inzwischen rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Gläubigerin könne deshalb selbst bei Wiedereinsetzung in di e Frist zur Ste l- lungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners keinen wir k- samen Antrag mehr stellen. Als Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Januar 2011 könne ihr Schriftsatz vom 7. Februar 2011 nicht ausgelegt werden. 2. Diese Ausführu ngen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. Dezember 2010 ist wir k- sam im Internet bekannt gemacht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247 /08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff) ist in einem Insolvenzverfahren, das zum Ende der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO noch nicht aufgehoben ist, wie in einem Schlusstermin über 4 5 6 7 8 - 5 - die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Die A nhörung zu den in § 290 Abs. 1 InsO bestimmten Versagungsgründen kann auch im schriftlichen Verfahren, in dem Versagungsanträge innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist gestellt werden müssen, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 415; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 3. Dezember 2010 - IX ZB 247/08, aaO Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 287 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 290 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 90). Die Frist zur Anh ö- rung der Insolvenzgläubiger wird gemäß § 9 Abs. 1 InsO durch Bekanntm a- chung im Internet in Gang gesetzt. Die Bekanntmachungen von Veröffentl i- chungen d er Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingeric h- teten Justizportal des Bundes und der Länder www.insolvenzbekannt - . Für diese Bekanntmachung gelten die Vorschriften der au f- grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 InsO erlassenen Verordnung zu öffentlichen B e- kanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 511), nachfolgend InsOBekV O . aa) Nach § 1 Satz 1 InsOBekV O haben öffentliche Bek anntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen der Verordnung zu en t- sprechen. Satz 2 schreibt vor, dass die Veröffentlichung nur die personenbez o- genen Daten enthalten darf, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die ei ne öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vors e- hen, bekannt zu machen sind. § 4 InsOBekV O bestimmt, dass die Insolvenzg e- richte sicherstellen müssen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntm a- chungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntni s nehmen kann. G e- mäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekV O ist durch geeignete technische und 9 - 6 - organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung (also noch vor Ablauf d er Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde) nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält: a) den Familiennamen, b) die Firma, c) den Sitz oder Wohnsitz des Sc huldners, d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder e) Registernummer und Sitz des Registergerichts. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 InsOBekV O können die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft b e- sitzen. bb) Nach diesen Bestimmungen ist es entgegen der Ansicht des B e- schwerdegerichts nicht untersagt, dass bei der Veröffentlichung im Internet nicht nur der Familienname des Schuldners, sondern auch dessen Vorname eingegeben wird. Die fehlende A ngabe des Vornamens würde im Gegenteil dazu führten, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfalten kann. G e- mäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekV O , der im Übrigen auch nur die Abfrage im Internet regelt, ist die Angabe des Familiennamen s nur ein Mind esterforde r- nis; dass damit die Eingabe des Vornamens bei der Veröffentlichung des B e- schlusses, der diesen als Unterscheidungsmerkmal enthalten muss, wie dies für den Eröffnungsbeschluss in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO für den Eröffnungsb e- schluss ausdrücklich ger egelt ist, untersagt ist, kann der Verordnung nicht en t- nommen werden (vgl. zur Bezeichnung des Schuldner s in der Veröffentlichung 10 11 - 7 - mit Angabe des Vornamens des Schuldners als Unterscheidungsmerkmal Ke l- ler, ZIP 2003, 149, 155). Der Inhalt der öffentlic hen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt. Hierzu ist der Schuldner genau zu bezeichnen. Sein bürgerlicher und sein kaufmännischer Name, seine Anschrift und sein Geschäftszweig sind anzugeben (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter/ Lohmann, 3. Aufl., § 9 Rn. 17; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 9 Rn. 5; Uhle n- bruck/I. Pape, InsO, 13. Aufl., § 9 Rn. 4). Fehlen die in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO angegebenen Mindes tanforderungen, zu denen die genaue Bezeichnung des Schuldners gehört, ist die öffentliche Bekanntmachung wirkungslos (Pape/ Uhländer/Rost, aaO, Rn. 5; Uhlenbruck/I. Pape, aaO) . Die Frist zur Stellun g- nahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 11, 14). cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, das Insolvenzgericht habe die g emäß § 9 InsO vorgenommene Veröffentlichung des Beschlusses vom 3. Dezember 2010, mit dem es zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schul d- ners auf Restschuldbefreiung aufgefordert hat, nicht ordnungsgemäß bewirkt, weil es den Vornamen mit aufgenommen habe, is t deshalb unzutreffend. Bei Veröffentlichung des Beschlusses ohne den Vornamen als Unterscheidungskr i- terium hätte vielmehr die Gefahr bestanden, dass die öffentliche Bekanntm a- chung nicht wirksam ist. Die öffentliche Bekanntmachung musste unter Angabe des V ornamens des Schuldners erfolgen. Es ist zwischen dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten inhaltlichen Kriterien und den in § 2 InsOBekV O ger e- 12 13 - 8 - gelten Suchkriterien zu unterscheiden. Dies hat das Beschwerdegericht in se i- nem Beschluss übersehen. Bedenken hin sichtlich der Wirksamkeit der öffentl i- chen Bekanntmachung ergeben sich nicht. b) Der Gläubigerin ist entgegen der Entscheidung des Beschwerdeg e- richts entsprechend § 4 InsO, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Ge l- tendmachung von Versagungsgründ en gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1, § 290 Abs. 1 InsO (zum Verfahren bereits oben II. 2. a) zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die in dem Beschluss vom 3. Dezember 2010 b e- stimmte Frist zur Anbringung von Versagungsanträgen bis zum 10. Janu ar 2011 einzuhalten. aa) Zwar handelt e s sich bei der vom Insolvenzgericht zu bestimmenden Anhörungsfrist, mit der in solchen Verfahren, in denen bei Ablauf der sechsjä h- rigen Abtretungszeit (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) das Verfahren zur endgültigen Ent scheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO eingeleitet wird, weder um eine Notfrist noch um eine der in § 233 Satz 1 ZPO einer Notfrist gesetzlich gleichgestellten Begründungsfristen. Die Frist zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schul d- ners, um die es vorliegend geht, kommt aber einer gesetzlichen Notfrist gleich, weil sie eine diesen vergleichbare Ausschlusswirkung hat. Auf diese Frist sind deshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand en t- sprechend anzuwenden. (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entspr e- chend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 200 0 , 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZ I 2000, 446; MünchKomm - InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/ 14 15 16 - 9 - Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkr e- ten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensm ä- ßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröf f- nen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fri stenstrenge als nicht erträ g- lich empfunden würde (MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1). Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konkretisieren die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 und des Art . 103 Abs. 1 GG und sollen verhindern, dass der Zugang zum Gericht in u n- zumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird (BVerfG, NJW 2004, 2583; BVerfGE 69, 381, 385; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 233 Rn. 1). Dementsprechend dürfen b ei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anford e- rungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinse t- zung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88, 91; B VerfGE 67, 208, 212 f; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 3 ) . (2) Gemessen an diesen Grundsätzen muss auch im Fall der hier in R e- de stehenden Frist eine Wiedereinsetzung möglich sein, denn die Wirkungen der Versäumung der Frist, einen Versagungs antrag zu stellen, sind den Wi r- kungen der in § 233 ZPO geregelten Fristen vergleichbar. Sie führen dazu, dass der Gläubiger mit seinen Einwendungen präkludiert und seine Forderung durch die Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Durchsetzbarkeit verliert. Dies ist nur dann hinnehmbar, wenn der Gläubiger ausreichend Gelegenheit hat, den Lauf der Frist zur Kenntnis zu nehmen und einen Antrag auf Versagung rech t- zeitig anzubringen. Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig e r- 17 - 10 - schwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen we r- den und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinse tzung analog § 233 Z P O erfolgen (vgl. zu anderen Fällen der möglichen entspreche n- den Anwendung LG Dresden, ZInsO 2008, 48; MünchKomm - ZPO/Gehrlein, aaO, Rn. 14 ff; Musielak/Grandel, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 7; MünchKomm - InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 97). So liegt der Fall hier. (3) Die vom Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 ö f- fentlich bekanntgegebene Frist, Versagungsanträge bis zum 10. Januar 2011 zu stellen, hat zu laufen begonnen, nachdem zwei Tage seit dem Tag der Ve r- öffentlichung im Internet verstrichen waren (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt g e- machte Ents cheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor. Mängel der Veröffentlichung sind nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der En t- scheidung des Beschwerdegerichts nicht fe stzustellen, so dass die Gläubigerin mit Ablauf des 10. Januar 2011 gehindert war, Gründe geltend zu machen, die der Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegenstehen könnten. Bezüglich der Anhörungsfrist des § 300 Abs. 1 InsO ist davon auszug e- hen, dass Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben, nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf Restschuldbefreiung nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 131/1 0, WM 2012, 2250 Rn. 2; HmbKomm - InsO/ Streck, 4. Aufl., § 300 Rn. 3; FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 Rn. 16; Münc h- 18 19 - 11 - Komm - InsO/Stephan, 2. Aufl., § 300 Rn. 15; Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rn. 6). Sie können innerhalb der versäumten Frist nicht vorgebrachte Grü nde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung insbesondere nicht mehr mit der nach § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO grundsätzlich statthaften Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung vorbringen, weil sie aufgrund des fehlenden Versagungsantrags nac h § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach dem Gesetz keine B e- schwerdebefugnis haben. Schon die Versäumung der Anhörungsfrist führt also zu dem endgültigen Rechtsverlust der Gläubiger. (4) Im Hinblick auf diese Ausschlusswirkung kommt eine erneute I n- gangsetzung der Frist im Fall der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des B e- schlusses, mit dem die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Frist in Lauf gesetzt ist, nicht in Betracht. Eine nochmalige Anhörung - zumal nach erfolgter Restschuldbefrei ung - würde den Schuldner benachteil i- gen, der sich im Fall des Fristablaufs ohne den Eingang von Versagungsantr ä- gen darauf verlassen kann, dass solche nicht mehr gestellt werden können. Eine erneute Anordnung einer Frist zur Stellungnahme nach § 300 Abs. 1 InsO wäre nur dann möglich, wenn aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung die zuerst bestimmte Frist nicht zu laufen begonnen hat, weil es in diesem Fall ke i- ne wirksame Anhörung gegeben hätte, so dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Dem Antrag der Gläubigerin, ihr nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung zu geben oder die Frist des § 300 Abs. 1 InsO erneut in Gang zu setzen, war deshalb nicht zu entsprechen. (5) Die Gläubigerin befindet sich damit in einer Situation, die derjenigen entspricht, in der nach Ablauf einer gesetzlichen Notfrist alle gesetzlichen Mö g- lichkeiten, doch noch rechtliches Gehör zu erlangen, erschöpft sind. Dies en t- 20 21 - 12 - spricht im Insolven zverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schulde n- bereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedere insetzung nach § 4 InsO, § 233 ZPO möglich ist (LG Münster, ZVI 2002, 267; AG Hamburg, NZI 2000, 446; Pape/Uhländer/Brenner, aaO, § 307 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 307 Rn. 32; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 307 Rn. 9). In beiden Fä l- len scheidet aufgrund der Fristversäumung eine Rechtswahrnehmung aus und es können vergleichbare materiell - rechtliche Folgen eintreten. Um hier den ve r- fassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht zu werde n, muss es in beiden Fällen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geben, wenn die Fristversäumung u n- verschuldet war. bb) Die Gläubigerin war vorliegend ohne ihr Verschulden gehindert, die im Beschluss vom 3. Dezember 2010 bestimm te Frist einzuhalten, so dass ihr entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen hätte gewährt werden müssen. (1) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Fristversäumung der Gläubigerin nicht selbstverschuldet ist, weil das Insolvenzgericht - wie das Beschwerdegericht meint - sich bei der Einstellung seiner Beschlüsse ins Inte r- net nicht an die formalen Ordnungskriterien des § 2 InsOBekV O gehalten habe. Nach diesen Kriterien h ätten die Beschlüsse nur mit dem Familiennamen des Schuldners eingegeben werden dürfen, weil nur dieser ein zulässiges Suchkr i- terium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekV O sei. Das Insolvenzgericht h a- be die Beschlüsse aber stattdessen zweimal mit vorange stelltem Vornamen des Schuldners und zweimal mit durch Komma ab ge trenntem nachgestellten Vo r- 22 23 - 13 - namen des Schuldners eingestellt. Durch diesen Regelverstoß sei es zu der von der Gläubigerin glaubhaft gemachten Verwirrung bei der Suche der Schuldnerin gekommen. Zwar habe die Gläubigerin insgesamt fehlerhaft g e- sucht, weil sie ungeachtet der Anweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekV O nicht nur den Familiennamen des Schuldners, sondern auch de s- sen Vornamen eingegeben habe. Diese fehlerhafte Suche könne der G läubig e- rin aber nicht zugerechnet werden, weil sie trotz fehlerhafter Suche Sucherge b- nisse erzielt habe, so dass ihr deren Unvollständigkeit nicht habe auffallen müssen. Ein rechtssuchender Bürger könne im Grundsatz darauf vertrauen, dass Gerichte und Behö rden Ordnungsvorschriften wie die des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekV O beachteten. Die Unkenntnis der Gläubigerin sei de s- halb bis zum 25. Januar 2011 unverschuldet im Sinne des § 233 ZP O gewesen. Hierauf könne sich die Gläubigerin aber nicht mehr berufe n, weil ihr ursprün g- lich begründet gewesener Antrag auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des 18. Fe b- ruar 2011 gegenstandslos geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der B e- schluss vom 20. Januar 2011 rechtskräftig geworden, mit welchem dem Schuldner die Restschuld befreiung erteilt worden sei. Diese Ausführungen ha l- ten aus mehreren Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (2) Soweit das Beschwerde gericht meint, schon die Einstellung der En t- scheidungen in das Internet sei fehlerhaft gewesen, trifft die s aus den obenst e- henden Erwägungen nicht zu. Die Gläubigerin hat trotzdem unverschuldet die Frist versäumt, weil sie aufgrund der irreführenden Gestaltung der Abfragema s- ke des Portals nicht erkennen konnte, dass sie nur den Familiennamen des Schuldners ein geben durfte, um vollständige Ergebnisse zu erzielen. Ebenso wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekV O nicht ergibt, dass nur der Familienname des Schuldners einzugeben ist, kann aus der Beschreibung der Suchkriterien auf der Suchmaske des Portals a uch nicht eindeutig entnommen 24 - 14 - werden, dass nur der Familienname eingeben werden darf, um zutreffende und vollständige Suchergebnisse zu erziehen. Das entsprechende Feld ist mit " Fi r- ma bzw. Name des Schuldners " gekennzeichnet. Dass insoweit unter dem N a- men des Schuldners bei natürlichen Personen nur der Familienname gemeint ist, erschließt sich hieraus nicht. Ein auf eine sorgfältige Recherche bedachter Rechtsuchender wird deshalb stets versuchen, den Namen möglichst vollstä n- dig einschließlich des Vornamens einzugeben, um die bestmöglichen Suche r- gebnisse zu erzielen. Dies liegt bei häufig auftretenden Nachnamen wie Müller, Meier oder Schulz usw. schon deshalb nahe, weil andernfalls keine Untersche i- dungskraft gegeben ist und mit einer Vielzahl von Treffern ger echnet werden muss. Gestaltet der Gläubiger seine Suche aber so, wie es nach dem äußeren Erscheinungsbilde der Suchmaske angebracht erscheint, läuft er Gefahr, gar keine oder nur unvollständige Veröffentlichungen zu bekommen. In der Suchmaske heißt es zwar unterhalb der Beschreibung der Suc h- kr i terien und Hinweisen auf die Unterschiede zwischen " Detail - Suche " und " U n- eingeschränkte Suche " in einem weiteren Block, dass bei der Detail - Suche der Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden A ngaben: " Fam i- lienname, Firma, Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, Aktenzeichen des Inso l- venzgerichts oder das Registergericht, die Registerart und die Registernummer " gemacht werden müssen. Darauf, dass die zusätzliche Verwendung des Vo r- namens neben dem Fam iliennamen zu fehlerhaften und/oder unvollständigen Suchergebnissen führt, wird aber nicht hingewiesen. Vielmehr soll es sich wi e- derum nur um " Mindestangaben " handeln, die nicht ausschließen, dass zusät z- liche Angaben gemacht werden. Der gesamten Seite ist damit nicht eindeutig zu entnehmen, dass bei den Suchkriterien ausschließlich der Familienname verwendet werden darf, damit korrekte Suchergebnisse erzielt werden. Dies ist nicht einmal daran zu erkennen, dass man bei einer fehlerhaften Suche keine 25 - 15 - Sucherg ebnisse erhält. Auch bei einer Suche unter Verwendung des Vorn a- mens erscheinen nämlich Suchergebnisses, die allerdings im vorliegenden Fall unvollständig sind und je nach Stellung des Vornamens differieren . Der U m- stand, dass die Gläubigerin den Beschluss v om 3. Dezember 2010 nicht gefu n- den hat, ist mithin nicht auf deren fehlerhafte Eingabe, sondern die nicht e r- kennbaren Unzulänglichkeiten der Suchmaske zurückzuführen. (3) Dies darf dem Rechtsuchenden aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Suchmaske m uss so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Au f- wand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Verö f- fentlichungen des Insolvenzgerichts ermöglicht. Dies ist nicht der Fall. Dem B e- schwerdegericht ist deshalb insoweit zu folgen, als die Gläubigerin aufgrund des von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalts ohne ihr Verschulden gehindert war, innerhalb der Frist bis zum 10. Januar 2011 einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Ihr hätte Wiedereinsetzung gewährt wer den müssen. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist durch die Rechtskraft des B e- schlusses über die Restschuldbefreiung entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts nicht gegenstandslos geworden. Dieser Beschluss ist unter Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör ergangen, die nur dann wirksam Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung einlegen konnte, wenn sie als Antragstellerin im Sinne des § 300 Abs. 1 InsO anzusehen war (vgl. oben II. 2. b) aa) ( 3 )). a) Aufgr und der Wiedereinsetzung der Gläubigerin in die Frist zur Ge l- tendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit des Antrags der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung, den sie in dem Schriftsatz 26 27 28 - 16 - vom 7. Februar 2011 gestellt hat, fingiert . Damit entfällt die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Entscheidung über die Restschuldbefreiung, ohne dass es der förmlichen Aufhebung des Beschlusses bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 5 mwN; Mü n chKomm - ZPO/Gehrlein, aaO, § 238 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rn. 3; AG Hamburg, NZI 200, 446 für den Fall des § 307 Abs. 1 InsO). Eine Überholung der Anhörung zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung durch die Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Januar 2 011 ist nicht eingetreten, weil die Wiedereinsetzung die der Partei durch die unverschuldete Versäumung der Frist nach § 230 ZPO entstandenen Rechtsnachteile rückwirkend beseitigt hat (vgl. Zöller/Greger, aaO). b) Im Übrigen ist d er Schriftsatz der Gl äubigerin vom 7. Februar 2011 entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch als Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung anzusehen. Der Schuldner hat die Res t- schuldbefreiung auch deshalb unter Verletzung des Justizgewährungsa n- spruchs de r Gläubigerin erlangt. aa) Die Rechtsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, das Beschwerdeg e- richt habe die für die Auslegung von Prozesserklärungen anerkannten Grund - sätze verletzt, indem es den Schriftsatz nicht als Rechtsmittel gegen die Erte i- lung d er Restschuldbefreiung angesehen hat. Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bü r- gerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 1993 - VII ZB 24/93, NJW - RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW - RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/ Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN). Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Die Auslegung hat 29 30 - 17 - sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht versta n- denen Interesse der Partei entspricht. Bei der Auslegung sind die schutzwürd i- gen Belange des Erklärungsa dressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202). Es verbietet sich deshalb alle r- dings auch, die Erklärungen ohne weiteres so auszulegen, wie es dem Intere s- se des Erklärenden am besten dient. bb) Gemessen an d iesen Grundsätzen ist die Auffassung, der Schriftsatz vom 7. Februar 2011 könne nicht als Beschwerdeeinlegung angesehen werden, weil der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, den die Gläub i- gerin trotz ordnungsgemäßer Bekanntmachung übersehe n habe, im gesamten Vorbringen nicht erwähnt worden sei, zu eng, um damit die Auslegung als B e- schwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung abzulehnen. Es lag im wohlverstandenen Interesse der Gläubigerin, ihren Antrag als Beschwerde g e- gen die Ertei lung der Restschuldbefreiung zu verstehen. Sie hatte in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2011 klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung wenden wollte. Dies war auch schon in einem früheren Antrag vom 8. Juni 2009 sowie in zahlre i- chen Anfragen an den Insolvenzverwalter zum Ausdruck gekommen. Zwar wurde in dem Schriftsatz der Beschluss vom 20. Januar 2011, mit dem das I n- solvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt hat, nicht e r- wähnt. Nach dem Inhalt des Schriftsatzes gab es aber keine Zweifel daran, dass sich die Gläubigerin auch mit der sofortigen Beschwerde gegen die Res t- schuldbefreiung wenden wollte. Dies folgte bereits aus dem Antrag, die Durc h- führung der Anhörung der Gläubiger zu wied erholen oder ihr hilfsweise Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 31 - 18 - cc) Schützenswerte Belange des Schuldners stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung nur deshalb ohne die Prüfung von Versagungsant rägen erteilt, weil die Suchmaske des I n- ternetportals so irreführend gestaltet ist, dass ein Gläubiger nicht eindeutig zu erkennen vermag, dass er unzutreffende Suchkriterien verwendet. Der Schuldner muss deshalb die weiter e Überprüfung seines Antrags auf Restschuldbefreiung hinnehmen, nachdem der Schriftsatz der Gläubigerin vom 7. Februar 2011 als Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auszulegen ist. III. Die angefochtenen Beschlüsse können damit kei nen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über die begehrte Versagung der Restschuldbefreiung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die erforderliche mater ielle Prüfung der Voraussetzungen für die E r- teilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsa n- trag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Besch luss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, 32 33 34 - 19 - BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28). Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 08.03.2011 - 15 IN 529/04 - LG Neuruppin, Ents cheidung vom 19.07.2011 - 5 T 63/11 -
Full & Egal Universal Law Academy