BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 229 /1 3 vom 11 . Dezember 201 3 in de r Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Gc Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Se n- debericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. März 2 010 - XII ZB 166/09 - F a- mRZ 2010, 879). Die Überprüfung lediglich anhand einer geräteintern verwe n- deten Kurzwahl steht dem nicht gleich. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13 - OLG Rostock - 2 - AG Schwerin - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 11 . Dezember 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 . Familie n- senats des Oberlandesgerichts R ostock vom 25 . März 201 3 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 2 . 152 Gründe: I. Mit Beschluss vom 16 . November 2012, der dem Antragsteller am 2 3 . November 201 2 zugestellt worden ist , hat das Familiengericht dessen g e- gen die A ntragsgegnerin gerichteten Zahlungsantrag ab gewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Be schwerde eingelegt . Nach richterlichem Hi n- weis, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelb egründungsfrist begründet worden sei, hat der Antragste ller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt . Zur Begründung hat er glaubhaft gemacht , sein Verfahrensbev ollm ächtigter habe die Be schwe r- de begründung am 2 3 . J anuar 2013 fertig gestellt und unterschrieben und den Schriftsatz am selben Tag per Telefax ges endet , wobei er die in das Faxgerät eingespeicherte Kurzwahl des Beschwerdegerichts " OLG HR O " verwendet h a- 1 - 4 - be, welche geräteintern mit der Telefaxnummer des Beschwerdegerichts ve r- knüpft sei. Durch einen Sendeber icht, mit dem die Übermittlung der Sendung an den Empfänger " OLG HR O " bestätigt worden sei , habe d er Bevollmächtigte sich von der ordnungsgemäßen Versendung des Telefaxes überzeugt. Auch andere Sendungen in anderen Rechtsa ngelegenheiten seien vor und nach der hier streitigen Sendung erfolgreich unter Verwendung der Kurzwahl " OLG H R O " an das Beschwerde gericht übermittelt worden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Be schwerde verworfen. D ie Beschwerde begründungsfrist sei nicht schuldlos versäumt. Ausweislich des vom Empfangsgerät des Beschwerdeg e- richt s aufgezeichneten Faxjournals sei zum angegebenen Zeitpunkt keine Se n- dung des Bevollmächtigten des Antragstellers eingegangen. Der Bevollmächti g- te des Antragstellers habe sich auch nicht anhand des Sendeberichts auf eine ordnungsgemäße Versendung des Telefaxes verlassen dürfen, weil allein aus einer Sendebestätigung an einen Empfänger mit der Kurzwahl " OLG HRO " nicht hervorgehe, welche Empfängernummer bei der Versendung ve rwendet worden sei. Für die korrekte Eingabe der Empfängernummer sei jedoch der Rechtsanwalt, der die Versendung persönlich vornehme, selbst verantwortlich. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 23 8 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 2 3 - 5 - 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entsch eidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller w e- der in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in sei nem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf eine m Beteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht au f- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrens bevol l- mächtigten versagt werden, die nach höchstric hterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensor d- nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - X II ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Verfahrens bevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerha lb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Bedient sich der Verfahrens bevollmächtigte für die Übersendung des Schriftsatzes eines Telefaxgeräts, hat er das seine r- seits Erforderliche getan, wenn er bei Verwendung eines funktionsfähigen Se n- degeräts un d korrekter Eingabe der Em p fängernummer so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertagung bei Fristende zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857, 2858 ; BGH Be schluss vom 1. Februar 2001 - V ZB 33/00 - N JW - RR 2001, 916 ) . F ür die Ausgangskontrolle genügt es , wenn ein vom Faxgerät des A b- senders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk " OK " , kann es einem am Verfahren Bete i- 4 5 6 - 6 - ligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt (BGH B e- schl u ss vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05 - NJW 2006, 1518, 1519 ) . Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem " OK " - Vermerk vers ehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so g e- ring, dass sich der Rechtsanwalt auf den " OK " - Vermerk verlassen darf (Senat s- beschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00 - VersR 2002, 1045, 1046). Die Ausgangskontrolle muss sich allerdings auch darauf beziehen, dass bei der Versendung des Telefaxes die zutreffende Empfängernummer verwe n- det wurde (BGH Beschl ü ss e vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - MDR 2013, 1303; vom 30. Oktober 2012 - III ZB 51/12 - j uris Rn. 6; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW - RR 2013, 305 Rn. 9 ; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11 - NJW - RR 2012, 1267 Rn. 7; vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11 - NJW - RR 2012, 744 Rn. 7; vo m 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811; vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948; BAGE 79, 379 = NJW 1995, 2742 ). Diese Gewissheit kann das Sendeprotokoll nur vermitteln, wenn es nicht nur eine technisch fehlerfreie Versendung als solche b elegt , sondern ebenfalls ausweist , an welche konkrete Empfängernummer das Telefax gesendet wurde. Nur der mit dieser Angabe versehene " OK " - Vermerk kann das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Versendung an den zutreffenden Empfänger begründen . Dem steht ei n " OK " - Vermerk, der sich lediglich auf eine im Faxgerät hi n- terlegte Kurzwahl bezieht, nicht gleich. D enn ein Sendeprotokoll, das nur die verwendete Kurzwahl ausweis t, ermöglicht keine verlässliche Überprüfung, ob die mit der Kurzwahl intendierte Empfängern ummer tatsächlich angewählt wu r- de. Die Verwendung von Kurzwahlnummern birgt gewisse R isiken einerseits von technische n Feh ler n bei der geräteinternen Zuordnung der anzuwählenden N ummer , andererseits von Bedien ungs fehlern , beispielsweise einer versehen t- 7 8 - 7 - lich en Um p rogrammierung der Kurzwahlnummer , gegebenenfalls auch durch andere Gerätebenutzer . D ass sich eine der möglichen Fehlerquellen verwir k- licht haben könnte, lässt sich mit hinreichend er Sicherheit nur durch einen Se n- debericht ausschließen , der die tatsäc hlich angewählte Telefaxnummer zu e r- kennen gibt . 3. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt. Nach seinem eigenen Vorbringen hat sein B e- vollmächtigte r nicht überprü ft, an welche Nummer das Telefaxgerä t die Se n- dung verschickt hat, sondern sich allein darauf verlassen, dass die eingespe i- cherte Kurzwahl mit dem Kürzel " OLG HRO " im Moment der Versendung ko r- rekt mit der Empfängernummer des Beschwerdegerichts verknüpft sei. D a s g e- nügt nicht , um Fehlerquellen der aufgezeigten Art hinreichend verlässlich au s- zuschließen und somit die Wahrscheinlichkeit, dass das Schriftstück den Em p- fänger nicht erreicht, so gering wie möglich und zumutbar zu halten (vgl. S e- natsbeschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09 - FamRZ 2010, 879 Rn. 9) . 9 - 8 - Auch d er Umstand, dass vor angegangene und nachfolgende Schriftst ü- cke in anderen Rechtsangelegenheiten fehlerfrei unter Verwendung der Kur z- wahl " OLG HRO " übermittelt werden konnten, entbindet nicht von einer geso n- derten Kontrolle der ko rrekt angewählten Empfängernummer in jedem Einze l- fall. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 16.11.2012 - 21 F 158/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.03.2013 - 10 UF 2/13 - 10
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