BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/05 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247247 3, 11 Zur Frage, wann sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten besch344ftigt. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 230/05 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird - auch zur Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 165.912,77 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin war eine aus den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 ge-bildete Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Ihr Verm366gen bestand im Wesentli-chen aus zwei wertaussch366pfend belasteten Grundst374cken in Wei337ig und Baut-zen, f374r die sie Mieteinnahmen erzielte. Inwiefern die Mietzinsforderungen zur Sicherheit abgetreten waren, ist streitig. Ein Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen der weiteren Beteiligten zu 1, einer GmbH, 1 - 3 - wurde mangels Masse abgelehnt. In diesem Verfahren war der weitere Beteilig-te zu 3 vorl344ufiger Insolvenzverwalter. Am 26. Juli 2001, noch vor der Ablehnung des sie betreffenden Er366ff-nungsantrags, beantragte die weitere Beteiligte zu 1 mit Zustimmung des weite-ren Beteiligten zu 3, jedoch gegen den Widerspruch der weiteren Beteiligten zu 2, die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin. Am gleichen Tage setzte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den weiteren Beteiligten zu 3 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter auch in diesem Verfahren ein. Am 12. Oktober 2001 nahm die weitere Beteiligte zu 1 den Insolvenzantrag zur374ck. 2 Der vorl344ufige Insolvenzverwalter (weiterer Beteiligter zu 3) hat bean-tragt, seine Verg374tung im Er366ffnungsverfahren gegen die Schuldnerin auf 222.488,39 200 zuz374glich Umsatzsteuer festzusetzen. Den Wert der verwalteten Gegenst344nde hat er auf 68.778.420,28 DM beziffert. In diesen Betrag sind ein-geflossen der Wert des Grundst374cks in Wei337ig von 68 Mio. DM, des Grund-st374cks in Bautzen von 300.000 DM, Mietzinsforderungen f374r Wei337ig von 429.382,49 DM und f374r Bautzen von 49.037,79 DM. Mit Beschluss vom 13. Mai 2002 hat das Amtsgericht die Verg374tung auf 165.912,77 200 brutto festgesetzt und ausgesprochen, dass diese von der Schuldnerin zu zahlen sei. Auf die so-fortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und die Anschlussbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. August 2005 die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters auf 46.086,88 200 herabgesetzt und ausgesprochen, dass die weitere Beteiligte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin die Verg374tung zu zahlen habe. Dage-gen wenden sich die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit jeweils selbstst344ndigen Rechtsbeschwerden. 3 - 4 - II. Das statthafte (247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssige (247 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 f374hrt zur Aufhe-bung und Zur374ckverweisung. 4 1. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf der fr374heren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 165 ff), wonach der vorl344ufige Insolvenzverwalter bereits durch die nennenswerte, nicht notwendig erhebliche Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten eine Verg374tung verdiente. Der Verkehrswert der schuldnerfremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegen- st344nde war hierbei in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Falls sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter nur nennenswert, jedoch nicht erheblich mit den fraglichen Rechten befasst hatte, war allerdings ein Abschlag vorzunehmen. Mit zwei Entscheidungen vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, z.V.b. in BGHZ 165, 266, und IX ZB 268/04, WM 2006, 534; vgl. ferner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZInsO 2006, 811 ff, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat diese Rechtspre-chung ge344ndert. Nunmehr hat eine solche T344tigkeit bei der Ermittlung der Be-rechnungsgrundlage nach 247247 1, 10 InsVV au337er Betracht zu bleiben. Besch344f-tigt sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit solchen Rechten, wof374r es auch ausreicht, dass er sich mit den belasteten Gegenst344n-den befasst, ist ein Zuschlag zu gew344hren (247247 3, 10, 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV). 5 2. Damit stellt sich ein Gro337teil der Fragen, welche die Rechtsbeschwer-de der weiteren Beteiligten zu 2 als rechtsgrunds344tzlich ansieht, nicht mehr. Indes gebietet es die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dass die der neuen Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeentschei- 6 - 5 - dung nicht rechtskr344ftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100). a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich der vorl344u-fige Insolvenzverwalter nur in nennenswertem, jedoch nicht in erheblichem Um-fang mit dem Grundst374ck in Wei337ig und den f374r dieses Objekt eingezogenen, ebenfalls der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Mietzinsen befasst. Auf dieser Grundlage (vgl. indes unten III 2) sind der Verkehrswert des Grund-st374cks und die Mietbetr344ge zu Unrecht bei der Berechnungsgrundlage f374r seine Verg374tung ber374cksichtigt worden (zu der Frage, ob der vorl344ufige Insolvenz-verwalter insoweit einen Zuschlag zur Regelverg374tung verdient hat, vgl. unten III 1 a); allerdings entf344llt dann auch der Abschlag wegen minderer Belastung des vorl344ufigen Verwalters. 7 b) Auch im Hinblick auf das Grundst374ck in Bautzen hat die Rechtsbe-schwerde der weiteren Beteiligten zu 2 Erfolg. Insoweit hat das Beschwerdege-richt dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter zugute gehalten, er habe sich in er-heblichem Umfang mit dem Grundst374ck befasst. Er habe sich um die Einzie-hung r374ckst344ndiger Mieten bem374ht, mit Minderungseinreden der Mieter ausei-nandergesetzt und insbesondere eine abfallrechtliche Verf374gung abgewehrt. Auch insofern h344tte nach der neuen Rechtsprechung des Senats nur ein Zu-schlag gew344hrt, nicht jedoch der Substanzwert des vermieteten Objekts in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden d374rfen. Au337erdem r374gt die Rechts-beschwerde mit Recht, dass die Auseinandersetzung mit den Mietern doppelt ber374cksichtigt worden ist. Zum einen hat das Beschwerdegericht sie zum An-lass genommen, die eingezogenen Mieten - obwohl zur Sicherheit an die Bank abgetreten - in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einzu- 8 - 6 - stellen; zum andern hat das Beschwerdegericht deswegen auch den vollen Substanzwert des vermieteten Objekts in gleicher Weise ber374cksichtigt. c) Ob das Beschwerdegericht die T344tigkeit, derentwegen es die f374r das Grundst374ck in Bautzen eingezogenen Mieten in die Berechnungsgrundlage ein-gestellt hat, als erheblich oder nur - wie bei der vergleichbaren Position f374r Wei337ig - als nennenswert bewertet hat, l344sst sich dem angefochtenen Be-schluss nicht zuverl344ssig entnehmen. Deshalb ist die Sache auch insoweit zu-r374ckzuverweisen. 9 3. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich dagegen wendet, dass die weitere Beteiligte zu 2 Schuldnerin der Verg374tungsforderung ist. 10 Nimmt der Schuldner einen von ihm selbst gestellten Insolvenzantrag zur374ck, so hat nach 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit 247 4 InsO grund-s344tzlich er die Kosten des Verfahrens zu tragen (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 54; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 15 Rn. 63; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 13 Rn. 15). Hat f374r den Schuldner ein organschaftlicher Vertreter oder Ge-sellschafter den Antrag gestellt, trifft die Kostenlast den schuldnerischen Rechtstr344ger als solchen und nicht den Vertreter oder Gesellschafter (Jae-ger/M374ller, InsO 247 15 Rn. 65; M374nchKomm-InsO/Schmahl, aaO). Zwar wird ei-ne Ausnahme dann in Betracht gezogen, wenn das Antragsrecht des antragstellenden Vertreters oder Gesellschafters nicht zur 334berzeugung des Gerichts festgestellt worden ist (Jaeger/M374ller, aaO 247 15 Rn. 66; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 15 Rn. 64; vgl. ferner LG Duisburg DZWIR 2000, 34, 35). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch die Rechtsbeschwerde bezweifelt nicht, dass die weitere Beteiligte zu 1 - unabh344ngig davon, dass sie nach dem 11 - 7 - nach dem Gesellschaftsvertrag nicht allein vertretungsbefugt war und der ande-re Gesellschafter (die weitere Beteiligte zu 2) widersprach - gem344337 247 15 Abs. 1 InsO den Insolvenzantrag stellen durfte [RBB 18]. Falls die weitere Beteiligte zu 1 dadurch ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt haben sollte, ist dies gesellschaftsintern auszutragen (Jaeger/M374ller, aaO; M374nchKomm-InsO/ Schmahl, 247 15 Rn. 63). Die Rechtsbeschwerde stellt zur Nachpr374fung durch den Senat, ob und unter welchen Voraussetzungen Fragen der Rechtsnachfolge auf Seiten des Schuldners zum Gegenstand des Verg374tungsfestsetzungsverfahrens gemacht werden k366nnen. Das Beschwerdegericht hat diese Frage im Allgemeinen offen gelassen, weil im vorliegenden Fall feststehe, dass die weitere Beteiligte zu 2 Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin sei. Letzteres wird auch von der Rechtsbe-schwerde nicht in Frage gestellt. Deswegen sieht der Senat ebenfalls keinen Anlass, die Frage zu vertiefen. 12 III. Die Rechtsbeschwerde des vorl344ufigen Insolvenzverwalters (weiteren Beteiligten zu 3) ist gleichfalls zul344ssig und zum Teil auch begr374ndet. 13 1. Die Bemessung von Verg374tungszu- und -abschl344gen ist eine Frage der tatrichterlichen W374rdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Ma337stab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 14 - 8 - 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. a) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdege-richt, das Forderungen aus Vermietung und Verpachtung in H366he von 478.420,28 DM in die Bemessungsgrundlage eingestellt hat, h344tte zus344tzlich einen Zuschlag f374r die Mietverwaltung gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ge-w344hren m374ssen. Falls die Mietforderungen, wie der vorl344ufige Insolvenzverwal-ter geltend gemacht hat, nicht sicherungshalber abgetreten waren und der Schuldnerin uneingeschr344nkt zustanden, ist die Masse durch die Zufl374sse der Mietzinsen gr366337er geworden; in einem solchen Falle schlie337t 247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV einen Zuschlag regelm344337ig aus. Waren die Forderungen je-doch sicherungshalber abgetreten und hat sich der vorl344ufige Insolvenzverwal-ter in erheblichem Ma337e damit besch344ftigen m374ssen (vgl. unten 2.), kommt ein Zuschlag zwar in Betracht (s. oben III.1.), aber nur anstelle, nicht neben der bisher gew344hrten Erh366hung der Berechnungsgrundlage. 15 b) Dass das Beschwerdegericht wegen vorzeitiger Beendigung der vor-l344ufigen Insolvenzverwaltung einen Abschlag vorgenommen hat, ist nicht "ob-jektiv willk374rlich". Gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV ist die vorzeitige Beendi-gung des Amts sogar als Regelfall f374r ein Zur374ckbleiben hinter dem Regelsatz normiert. Im vorliegenden Fall ist die T344tigkeit des weiteren Beteiligten zu 3 durch die R374cknahme des Insolvenzantrags vorzeitig beendet worden. In wel-chem Ma337e die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters dadurch erleich-tert worden ist, hat im Einzelnen der Tatrichter abzuw344gen. 16 c) Entsprechendes gilt f374r den Abschlag, den das Beschwerdegericht im Hinblick darauf f374r gerechtfertigt gehalten hat, dass der weitere Beteiligte zu 3 17 - 9 - bereits in dem Verfahren 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der weiteren Beteiligten zu 1 als Gutachter und vorl344ufiger Insol-venzverwalter t344tig gewesen ist. Der Rechtsgedanke des 247 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist auch dann anwendbar, wenn die vorherige Einsetzung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren eines Gesellschafters der nunmehrigen Schuldnerin die Arbeit erleichtert hat. Gewisse "Synergieeffek-te" hat der weitere Beteiligte zu 3 selbst einger344umt. 2. Demgegen374ber kann der Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 der Erfolg nicht versagt werden, soweit er sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht seine T344tigkeit in Bezug auf die verwaltete Masse als nicht "erheblich" bewertet hat. Zwar richtet sich der Angriff der Rechtsbeschwerde zun344chst nur gegen die Vornahme eines Abschlags gem344337 der fr374heren Recht-sprechung (BGHZ 146, 165, 177). Insoweit geht der Angriff ins Leere, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats f374r einen derartigen Abschlag inzwi-schen die Voraussetzungen weggefallen sind. Indessen hat die Frage, ob die Besch344ftigung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonde-rungsrechten erheblich war, sogar noch an Bedeutung gewonnen. Sie ent-scheidet nunmehr dar374ber, ob diese Besch344ftigung mit der Regelverg374tung ab-gegolten wird oder einen Zuschlag ausl366st. 18 a) Dass die Befassung mit den Gegenst344nden, die einem Aus- oder Ab-sonderungsrecht unterliegen, verg374tungsrechtlich derjenigen mit dem Aus- oder Absonderungsrecht gleichsteht, hat der Senat mit seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2005 (aaO) gekl344rt. 19 b) Hinsichtlich der Frage, wann eine "erhebliche" Besch344ftigung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters mit diesen Gegenst344nden vorliegt, hat der Senat 20 - 10 - (Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/05, aaO S. 532 f; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, aaO) auf die Grunds344tze zur374ckgegriffen, welche die Recht-sprechung zu 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV entwickelt hat. Danach ist eine den Regelsatz 374bersteigende Verg374tung festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen "erheblichen Teil" der T344tigkeit des (end-g374ltigen) Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Der Senat hat darauf abgestellt, ob der Verwalter durch die Bearbeitung tats344chlich 374ber das gew366hnliche Ma337 in Anspruch genommen worden ist; ma337gebliches Bemessungskriterium ist hierbei der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604). Die Erh366hung der Verg374tung kann nicht an formale Kriterien gekn374pft werden, etwa an die Zahl der Siche-rungsgl344ubiger oder den Anteil der Fremdrechte an dem verwalteten Verm366-gen. Diese Umst344nde k366nnen allerdings indiziell auf einen erh366hten Arbeitsan-fall bei dem Verwalter hindeuten. Im Insolvenzer366ffnungsverfahren wird das "gew366hnliche Ma337" der Be-sch344ftigung mit Aus- oder Absonderungsrechten noch nicht 374berschritten, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter die fraglichen Gegenst344nde in Besitz nimmt und inventarisiert. Entsprechendes gilt regelm344337ig f374r die Pr374fung, wie die Ei-gentumsverh344ltnisse liegen, welche der verwalteten Gegenst344nde mit Fremd-rechten belastet sind und um welche Fremdrechte es sich handelt. Nicht au337ergew366hnlich belastend ist in der Regel auch die Pr374fung, ob f374r Gegens-t344nde mit fremden Rechten Versicherungsschutz besteht. Solche T344tigkeiten werden vielfach routinem344337ig und meist mit geringem Aufwand erledigt. Anders kann es sich etwa dann verhalten, wenn die Verwaltung von fremden oder mit Grundpfandrechten belasteten Grundst374cken oder von beweglichem Siche-rungsgut einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des vorl344ufigen Verwalters bin-det. Dann w344re es unangemessen, seine entsprechenden Bem374hungen nur 21 - 11 - deshalb unverg374tet zu lassen, weil sie sich auf schuldnerfremde oder mit Fremdrechten belastete Gegenst344nde bezogen haben. Ob diese Gegenst344nde zur k374nftigen Insolvenzmasse geh366ren, kann f374r die Pflichten des vorl344ufigen Verwalters unerheblich sein. Eine erhebliche Belastung des vorl344ufigen Verwalters durch die Besch344f-tigung mit Aus- oder Absonderungsrechten (oder den betreffenden Gegenst344n-den) kann je nach den konkreten Umst344nden beispielsweise vorliegen: wenn ein Grundpfandgl344ubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereigenen Im-mobilie betreibt und der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit ihm dar374ber verhan-delt, von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen, oder dieser eine bereits anh344ngige Zwangsvollstreckungsma337nahme nach 247 30d Abs. 4 ZVG einstwei-len einstellen l344sst; wenn die belastete Immobilie zugleich vermietet ist und dem vorl344ufigen Verwalter die Mietverwaltung obliegt, ohne dass das verwaltete Verm366gen dadurch angereichert wird (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, aaO). 22 Sache des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, der die Festsetzung seiner Verg374tung beantragt, ist es, seine aus der Besch344ftigung mit fremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegenst344nden herr374hrende Arbeitsbelastung konkret darzulegen, und der Tatrichter ist aufgerufen, die Umst344nde des Einzelfalls um-fassend zu w374rdigen. 23 c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, das Beschwerdege-richt habe Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 3 unvollst344ndig gew374rdigt. Dieser hat vorgetragen, er habe eine I. GmbH mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens 374ber das Objekt in Wei337ig beauftragt. Dar374ber hinaus habe er sich 366ffentlich-rechtliche Bescheide 24 - 12 - sowie Nachweise 374ber laufende Lasten der Immobilie vorlegen lassen und die gesamte Rechtslage einschlie337lich der Erfolgsaussichten einer Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf einen abgeschlossenen notariellen Ver-gleich gepr374ft, der den Verkauf des gesamten Objekts Wei337ig an zwei Erwer-bergesellschaften zum Inhalt gehabt habe. Ferner habe er sich mit der An-wendbarkeit des 247 571 BGB a.F. und des Schicksals der laufenden Mietverh344lt-nisse im Verh344ltnis zu den Erwerbergesellschaften, deren vormerkungsgesi-cherten 334bereignungsanspr374chen und einer zugunsten eines Titelgl344ubigers der Schuldnerin eingetragenen Zwangssicherungshypothek befasst. Dies habe die eingehende inhaltliche 334berpr374fung der gesamten Vertragsunterlagen (Kaufvertr344ge, Nachtr344ge, Teilungserkl344rung, Mietvertr344ge, Darlehensvertr344ge, Sicherungsabreden und Sicherungszweckerkl344rungen, Klageschriften, Verglei-che, Kontensalden etc.) vorausgesetzt. Zur Vorbereitung einer vollst344ndigen insolvenzrechtlichen Auskunftserteilung habe er drei Termine mit dem Ge-sch344ftsf374hrer der weiteren Beteiligten zu 1 durchgef374hrt, vorab s344mtliche ver-f374gbaren Unterlagen 374ber Finanzierung, Bau und Vermietung gepr374ft, schon fr374hzeitig Kontakt mit der Bank aufgenommen, um 334bersendung weiterer Unterlagen zur Pr374fung gebeten und einen sp344ter weggefallenen Be-sprechungstermin vereinbart. Unterstrichen werde die "Erheblichkeit" seiner T344tigkeit durch den Hinweis auf das monatliche Mietzinsvolumen von ca. 478.000,00 DM und die Dauer der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung von mehr als neun Wochen. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass jedenfalls ein Teil der vorgenannten Angelegenheiten schon von dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter wahrzunehmen war. - 13 - IV. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit gepr374ft wird, welche der in die Berechnungsgrundlage aufgenommenen Gegenst344nde der Aus- oder Absonderung unterliegen und ob gegebenenfalls die darauf bezogene T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters die Erheb-lichkeitsschwelle 374bersteigt. 25 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2002 - 533 IN 1411/01 - LG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 T 611/02 -
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