BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/07 vom 28. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 28. September 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollm344chtigten der Betei-ligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gem344337 Beschluss vom 5. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die mit dem Ziel der Best344tigung des Insolvenzplans erho-bene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen und die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gl344ubigers als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Gegen die H366he des Streitwertes haben die Ver-fahrensbevollm344chtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gl344ubigerin zu 1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes auf mehr als 750.000 200 erhoben. 1 Diese Gegenvorstellung gibt zu einer 304nderung der Streitwertfestsetzung keinen Anlass. 2 Der Gegenstandswert f374r das Verfahren, in dem der Antrag auf Best344ti-gung des Insolvenzplans verfolgt oder Beschwerde gegen die vom Insolvenzge-richt ausgesprochene Planbest344tigung eingelegt wird, ist gem344337 247 3 ZPO nach 3 - 3 - dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Dieses wirtschaftliche Interesse liegt vorliegend bei 750.000 200, weil dies dem Betrag entspricht, um den sich die Verg374tung des Insolvenzverwalters erh366ht h344tte, wenn die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt h344tte. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse des Beschwerdef374hrers zu 17 an der Plan-best344tigung besteht nicht. Das Interesse des Gl344ubigers 18 bleibt im Hinblick auf die von diesem angestrebte marginale Quotenverbesserung um nicht ein-mal 250 200 au337er Ansatz. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2007 - 810 IN 300/05 P-4 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 -
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