BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/07 vom 5. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 174 ff, 247247 217, 253, 250 Nr. 1 a) Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Best344tigung des Insolvenzplans nicht zu. b) Die Vorschriften 374ber die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgl344ubi-ger k366nnen in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 17 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der weitere Beteiligte zu 17 tr344gt die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist ein 1976 gegr374ndetes Wertpapierhandelsunterneh-men. Ab 1992 vertrieb sie nur noch das von ihr entwickelte Produkt "P. 1 - 3 - ". Hierbei handelte es sich um eine Kollektivanlage von Derivaten, die von der Schuldnerin verwaltet wurde. Mit diesem - angeblich h366chst lukrativen - Modell warb die Schuldnerin in den Jahren 1992 bis 2005 ca. 30.000 Anleger. Tats344chlich verwendete die Schuldnerin das Geld ihrer Anleger nur in geringem Umfang f374r Derivatgesch344fte. Der gr366337te Teil ihres angeblichen Han-dels war erfunden. Sie f344lschte die Unterlagen, um den Anlegern Gewinne vor-zut344uschen, die es nicht gab. Den gr366337ten Teil ihrer Verluste in H366he von 54,5 Mio. 200 machte die Schuldnerin mit etwa 48 Mio. 200 in den Jahren 1992 bis 1997. Scheingewinne 344lterer Anleger, Geb374hren und Provisionen zahlte sie von den Einlagen neuer Anleger im Wege eines Schneeballsystems aus. 2 Auf einen im M344rz 2005 gestellten Insolvenzantrag der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht wurde am 1. Juli 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Rechtsbeschwerdef374hrer zu 1 zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser verf374gt 374ber eine freie Masse von 236 Mio. 200, von denen er 200 Mio. 200 im Wege einer Abschlagsverteilung an die Gl344ubiger auskehren will. Diese ha-ben im Verfahren Forderungen angemeldet, die der Insolvenzverwalter in H366he von 511,9 Mio. 200 vorl344ufig anerkannt hat. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit 374ber die Frage, wie die Forderungen der Gl344ubiger zu bestimmen sind. 3 Der Insolvenzverwalter hat einen Plan vorgelegt, nach dem die Forde-rungen der Gl344ubiger so berechnet werden sollen, dass die tats344chlichen Ein-zahlungen einschlie337lich des Agios abz374glich erhaltener Auszahlungen zu be-r374cksichtigen sind und das so ermittelte Guthaben beginnend mit dem der Ein-zahlung folgenden Monat mit 3 % bis zum Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung 4 - 4 - verzinst wird. Die Forderungen von Gl344ubigern, die keine Anleger sind, sollen nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens ermittelt werden. Im Abstimmungstermin am 19. April 2007 haben 99,7 % der Gl344ubiger nach K366pfen und 93,6 % der Gl344ubiger nach Summen dem Insolvenzplan zu-gestimmt. Den Antrag der Gl344ubigerin zu 1, die in den Jahren 2003 bis 2005 insgesamt 11,13 Mio. US-$ bei der Schuldnerin eingelegt hat, dem Plan die Best344tigung zu versagen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. April 2007 zur374ckgewiesen. Die Gl344ubigerin zu 1 macht prim344r geltend, an den Kon-ten, auf die sie ihre Einlagen geleistet habe, ein Aussonderungsrecht zu besit-zen. In zweiter Linie f374hlt sie sich durch den Plan aufgrund der Verteilung der hohen Anfangsverluste auf s344mtliche Gl344ubiger und der Verzinsungsregelung benachteiligt. Ihre sofortige Beschwerde gegen den Best344tigungsbeschluss hat-te Erfolg. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (ver366ffentlicht in NZI 2008, 110) hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und dem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan die Best344tigung versagt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters und einer weiteren Gl344ubigerin, der Beteiligten zu 18, die f374r den Plan gestimmt hatte. 5 II. Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzul344ssig. 6 1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 8. M344rz 2007 - IX ZB 163/06, ZInsO 2007, 373 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es 7 - 5 - hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einr344umt (247 6 InsO). Gegen die Versagung der Best344tigung des Insolvenzplans steht nur den Gl344ubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (247 253 InsO). Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht. 2. Der Insolvenzverwalter meint demgegen374ber, der hier gegebene Fall, dass die Best344tigung des Insolvenzplans auf die sofortige Beschwerde eines Gl344ubigers aufgehoben werde, m374sse ebenso behandelt werden, wie die Zu-r374ckweisung des Plans von Amts wegen nach 247 231 Abs. 1 InsO. In diesem Fall stehe dem Insolvenzverwalter, wenn er den Plan vorgelegt habe, ein Be-schwerderecht nach 247 231 Abs. 3 InsO zu. Es stelle eine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar, wenn der Verwalter sich zwar gegen die Zur374ckweisung des von ihm vorgelegten Plans beschweren k366nne, nicht aber gegen die Versagung der Planbest344tigung durch das Gericht nach dessen Annahme durch die Gl344ubiger. Insofern liege eine Regelungsl374cke vor, die durch die entsprechende Anwendung des 247 231 Abs. 3 InsO zu schlie337en sei. Erfolge - wie hier - die Versagung der Best344tigung des Plans nach 247 250 Nr. 1 InsO, seien die Gr374nde nicht anders als bei der Zur374ckweisung nach 247 231 Abs. 1 InsO. Dem Verwalter m374sse deshalb das Recht einger344umt wer-den, sich auch dagegen zu beschweren. 8 Folge man dem nicht, m374sse dem Insolvenzverwalter zumindest ein Be-schwerderecht nach Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 GG gew344hrt werden. Die Ver-sagung der Best344tigung des Plans greift in die subjektiven Rechte des Verwal-ters als Vorlegender des Insolvenzplans ein. 9 - 6 - 3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob sich der Insolvenzverwalter 374ber die in 247 253 InsO genannten Berechtigten hinaus ge-gen die Versagung der Planbest344tigung beschweren kann, liegt nicht vor. Ent-scheidungen anderer Gerichte sind nicht ersichtlich. In Schrifttum wird ganz 374berwiegend die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter sei nicht befugt, Rechtsmittel gegen die Versagung der Planbest344tigung einzulegen (vgl. B344hr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 247 14 Rn. 189; Braun/Frank in: Braun, InsO 3. Aufl. 247 253 Rn. 3; ders., in Nerlich/R366mermann, InsO 247 253 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl. 247 253 Rn. 6; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. 247 253 Rn. 3; FK-InsO/Jaff351, 5. Aufl. 247 253 Rn. 3; Otte in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 253 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl. 247 253 Rn. 10; Uhlenbruck/L374er, InsO 12. Aufl. 247 253 Rn. 1; a.A. Smid in Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan 2. Aufl. Rn. 16.15). Eine sachlich nicht ge-rechtfertigte Ungleichbehandlung im Verh344ltnis zu 247 231 Abs. 3 InsO wird im Ausschluss des Beschwerderechts nicht gesehen. Empfohlen wird dem Insol-venzverwalter allenfalls der praktische Weg, einen Gl344ubiger, der mit seinen Vorstellungen 374bereinstimmt, zur Einlegung der Beschwerde zu veranlassen (FK-InsO/Jaff351 aaO; HK-InsO/Flessner aaO). 10 a) Anlass, dem Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht analog 247 231 Abs. 3 InsO einzur344umen, besteht nicht. In 247 231 Abs. 3 InsO wird dem Insol-venzverwalter ein Beschwerderecht gew344hrt, wenn er den Plan vorgelegt hat. Gesch374tzt wird das Recht des Verwalters - wie auch des Schuldners, wenn die-ser den Plan vorgelegt hat -, den von ihm eingebrachten Insolvenzplan gegen die Zur374ckweisung des Gerichts zu verteidigen. In diesen F344llen ist ein Eingriff in die verfahrensrechtliche Stellung des Planvorlegers gegeben, die dessen Rechte beeintr344chtigt (FK-InsO/Jaff351, aaO 247 231 Rn. 32). Die Rechte des Plan-vorlegers ersch366pfen sich aber darin, dass der von ihm vorgelegte Plan einer 11 - 7 - sachlichen Behandlung durch die dazu berufenen Instanzen - den stimmbe-rechtigten Gl344ubigern (247247 235 ff InsO), dem Schuldner (247 247 InsO) und letzt-lich dem Gericht, das 374ber die Best344tigung eines angenommenen Plans zu ent-scheiden hat (247 248 InsO) - zugef374hrt wird. Um einen Eingriff in das Recht zur Vorlage des Plans geht es demgegen374ber bei der Versagung der Best344tigung des Plans nach dessen Annahme durch die Gl344ubiger nicht. Gesch374tztes Rechtsgut ist hier entweder das Recht des Minderheitsgl344ubigers, sich gegen einen von ihm abgelehnten Plan, der ihn in seinen Rechten beeintr344chtigt, zur Wehr zu setzen oder - bei Ablehnung der Planbest344tigung - der Mehrheit der Gl344ubiger, einen von ihr bef374rworteten Plan gegen den Widerspruch einzelner Gl344ubiger durchzusetzen. Rechte des Planvorlegers sind insoweit nicht beein-tr344chtigt. Er hat weder einen Anspruch auf Zustimmung durch Gl344ubiger oder Schuldner noch auf Best344tigung durch das Gericht. Diese Unterscheidung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb hinf344llig, weil die Best344tigung aus Gr374nden versagt werden kann, die schon zur Zur374ckweisung des Planvorschlags gem344337 247 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt h344tten. Wegen dieser Unterschiede fehlt es an der von der Rechtsbeschwerde angenommenen Parallelit344t zur Zur374ckweisung des Plans von Amts wegen nach 247 231 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter kann nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, wenn der von ihm vorgelegte Insolvenzplan auf Antrag eines Minderheitsgl344ubigers nicht best344tigt wird, weil der Plan gegen Verfahrensvorschriften verst366337t (247 250 InsO) oder den Minderheitenschutz ver-letzt (247 251 InsO). Allein der Umstand, dass ohne die Verabschiedung des In-solvenzplans die Durchf374hrung des Verfahrens schwieriger und zeitraubender wird und es - so die Auffassung des Insolvenzverwalters - w374nschenswert ist, dass die Forderungen der Gl344ubiger entsprechend dem Vorschlag des von ihm vorgelegten Plans berechnet werden, rechtfertigt es nicht, dem Insolvenzver- 12 - 8 - walter ein eigenes Beschwerderecht zuzugestehen. Kommt es nicht zur Verab-schiedung des von ihm vorgelegten Plans hat der Insolvenzverwalter das Ver-fahren nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens abzuwickeln. Dies stellt keine besondere Belastung dar. Es entspricht vielmehr der gesetzlichen Aufgabe jedes Insolvenzverwalters. b) Soweit der Insolvenzverwalter meint, bei der Abfassung des 247 253 InsO, der auf dem Vorbild des 247 189 KO beruht (BT-Drucks. 12/2443 S. 212) seien die Unterschiede zwischen dem Zwangsvergleich nach der Konkursord-nung und dem Insolvenzplanverfahren nicht ber374cksichtigt worden, ergeben sich hieraus keine Gesichtspunkte, die ein Beschwerderecht des Verwalters rechtfertigen k366nnten. Der Hinweis auf 247 189 Abs. 1 KO belegt vielmehr den auch in 247 253 InsO zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass der Streit um die Best344tigung des Insolvenzplans nur zwischen dem Schuldner und den un-mittelbar betroffenen Gl344ubigern ausgetragen werden soll. Au337enstehende Drit-te, deren subjektive Rechte der Plan nicht ber374hrt, sollen auch nicht das Recht haben, den Gl344ubigern oder dem Schuldner - sofern dieser der Planbest344tigung mit Erfolg widersprochen hat - einen Insolvenzplan aufzuzwingen. Dies gilt auch f374r den Insolvenzverwalter, der zwar den Plan auszuf374hren hat, den inhaltlichen Gestaltungen des Plans aber pers366nlich nicht unterworfen ist. 13 c) Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schlie337lich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gew344hrleistet dem-jenigen Rechtsschutz, der durch die 366ffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-letzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, 14 - 9 - welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gew344hrt (BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat - wie bereits ausgef374hrt - kein eigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren durch einen Plan ge-staltet wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass anstelle des insolvenzrechtli-chen Forderungspr374fungs- und Feststellungsverfahrens, dessen Durchf374hrung zu seinen gesetzlichen Aufgaben geh366rt, eine Feststellung der Forderungsrech-te der Gl344ubiger durch einen Insolvenzplan tritt. III. Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 ist nach 247247 6, 7, 253 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unbegr374ndet. 15 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Best344tigung des Insol-venzplans sei nach 247 250 Nr. 1 InsO zu versagen, weil 247 217 InsO den m366gli-chen Inhalt des Plans abschlie337end regele. Geregelt werden k366nnten die Be-friedigung der Gl344ubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners nach Verfahrensbeendigung. Eine Abwei-chung des Plans von der Regelinsolvenz in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei nur dort m366glich, wo Verfahrensvorschriften durch die Gl344ubiger abbedungen werden d374rften oder Sondervorschriften best374nden. Zu den nicht abdingbaren Vorschriften, in die hier jedoch eingegriffen werde, geh366rten die Regelungen 374ber die Feststellung der Forderungen nach 247247 174 ff InsO und die Aufhebung des Verfahrens nach Best344tigung des Insolvenzplans (247247 258, 259 InsO). 16 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 17 - 10 - a) Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Durch die Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass der nach 247 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Ent-scheidung nach 247 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 - durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZInsO 2005, 927 f; insoweit in BGHZ 163, 344 ff nicht abgedruckt; v. 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713; M374nch-Komm-InsO/Ganter, aaO 247 7 Rn. 29). Eine materielle Beschwer der weiteren Beteiligten zu 18 ist glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491, 492 Rn. 10). Nach ihrem Vortrag ist es als wahrscheinlich anzusehen, dass sie bei Best344tigung des Plans eine Zahlung in H366he von 703,32 200 erhalten w374rde, wogegen sie im Regelverfahren auf ihre Forderung nur 463,63 200 bek344me. 18 b) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 19 aa) Die Erstbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 war zul344ssig. 20 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss diese nicht schon deshalb Erfolg haben, weil der Entscheidung des Beschwerdegerichts die erfor-derliche verfahrensrechtliche Grundlage gefehlt hat. Zwar trifft es zu, dass ein Gl344ubiger, der im Abstimmungstermin beantragt, dem Insolvenzplan die Best344-tigung zu versagen, die Beeintr344chtigung seines wirtschaftlichen Interesses durch den Plan glaubhaft machen muss (BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 aaO). Hieran fehlt es bei der im ersten Rechtszug erfolgreichen weiteren Beteiligten zu 1 jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegr374ndung nicht. 21 - 11 - Ob der Insolvenzplan in Aussonderungsrechte der weiteren Beteiligten zu 1 eingreift oder ob solche - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch den Plan nicht beeintr344chtigt werden, kann dahingestellt bleiben. Die weitere Betei-ligte zu 1 hat in jedem Fall ein wirtschaftliches Interesse an der Versagung der Planbest344tigung glaubhaft gemacht. Vorliegend bedarf es nicht einmal der Glaubhaftmachung einer konkreten Beeintr344chtigung. Entsprechend dem Ver-fahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 InsO, in dem die Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der An-tragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benach-teiligt wird. Entsprechend liegt der Fall hier. Im Plan wird ausgef374hrt, dass sich bei einem Vergleich der Option C (im Plan vorgeschlagene L366sung) zu der Op-tion A (vertragsgem344337e Abwicklung der Anlagekonten ohne Abzug der Provisi-on) eine Schlechterstellung von 9.691 Gl344ubigern ergibt und bei einem weiteren Vergleich der Option C zu der m366glichen Option B ("Ein-/Auszahlungen zuz374g-lich 3 % Verzinsung" zu "Scheingewinnen bis einschlie337lich 28. Februar 2001") eine Schlechterstellung von 4.329 Gl344ubigern eintritt. Damit sieht der Plan selbst eine wirtschaftliche Schlechterstellung bestimmter Gl344ubiger und eine Bevorzugung anderer Gl344ubiger vor. Die Benachteiligung einer Gruppe von Gl344ubigern, zu denen hier die weitere Beteiligte zu 1 geh366rt, ist dem Plan im-manent. 22 Die weitere Beteiligte zu 1 hat im 334brigen auch dargelegt, durch den Plan eine um 0,8 Mio. 200 geringere Auszahlung im Vergleich zu der von ihr f374r richtig gehaltenen Berechnung der Forderungen zu erhalten. Ihr Widerspruch 23 - 12 - und ihre sofortige Beschwerde gegen die Planbest344tigung h344tten deshalb nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - aufgrund fehlender Glaubhaftmachung ei-ner wirtschaftlichen Beeintr344chtigung durch den Insolvenzplan als unzul344ssig verworfen werden d374rfen. bb) Das Beschwerdegericht ist mit Recht von der Nichtbeachtung der Vorschriften 374ber den Inhalt des Insolvenzplans ausgegangen. Es hat dem In-solvenzplan die Best344tigung mit zutreffender Begr374ndung versagt (247247 217, 250 Nr. 1 InsO). 24 In einem Insolvenzplan kann entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht geregelt werden, nach welchem Modus die Forderungen der Gl344ubiger zu berechnen sind. Gem344337 247 217 InsO ist Gegenstand des Insol-venzplans die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gl344ubiger und der Insolvenzgl344ubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des In-solvenzverfahrens. Zwar soll der Insolvenzplan den Beteiligten die M366glichkeit geben, im Interesse der bestm366glichen Befriedigung der Gl344ubiger das Verfah-ren m366glichst flexibel zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 195). Voraus-setzung f374r die Zul344ssigkeit des Planinhalts ist aber immer, dass nur plandispo-sitive Gegenst344nde geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger 374ber einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdr374cklich zulas-sen (vgl. Braun/ Frank, aaO 247 217 Rn. 2; HmbKomm-InsO/Thies, aaO 247 217 Rn. 3; HK-InsO/Flessner, aaO 247 217 Rn. 2 ff; Graf-Schlicker/Kebekus, InsO 247 217 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Eidenm374ller, 247 217 Rn. 98 ff; Uhlenbruck/L374er, aaO 247 217 Rn. 7 ff). 25 - 13 - Zu den Vorschriften, die nicht Gegenstand der Regelungen in einem In-solvenzplan sein k366nnen, geh366ren die Vorschriften 374ber die Feststellung der Forderungen der Gl344ubiger (247247 174 bis 186 InsO), von denen der Insolvenzplan vorliegend durch 204Modifizierung der Gl344ubigerforderungen223 abweichen will (HK-InsO/Flessner, 247 217 Rn. 3, 7; M374nchKomm-InsO/Eidenm374ller, aaO 247 217 Rn. 103). Die Vorschriften 374ber die Feststellung des Forderungsrechts der Gl344ubiger sind nicht disponibel. Die Gl344ubiger d374rfen nicht durch Mehrheitsbe-schluss bestimmen, in welchem Umfang die angemeldeten Forderungen in die Insolvenztabelle aufgenommen werden. Die 247247 174 ff InsO garantieren den Gl344ubigern das Recht, ihre Forderungen in einem formalisierten Pr374fungsver-fahren feststellen zu lassen und im Fall des Widerspruchs gerichtlich zu verfol-gen. Dies gilt f374r anmeldende und widersprechende Gl344ubiger gleicherma337en. Diese rechtlichen Garantien k366nnen den Gl344ubigern nicht durch einen Insol-venzplan entzogen werden. Andernfalls w344re es m366glich, durch Mehrheitsbe-schluss einzelnen Gl344ubigern - oder wie vorliegend einer ganzen Gruppe von Gl344ubigern - ihre Forderung vollst344ndig oder teilweise zu entziehen. Das dem Insolvenzverwalter und den anderen Gl344ubigern einger344umte Widerspruchs-recht k366nnte nicht ausge374bt werden, weil die Regelungen des Insolvenzplans dem entgegenstehen. All dies ist mit den verfahrensrechtlichen Garantien der 247247 174 ff InsO nicht zu vereinbaren. 26 Auf die von der Rechtsbeschwerde weiter f374r grundlegend gehaltene Frage, ob es zul344ssig ist, einen lediglich "verfahrensleitenden" Insolvenzplan zu verabschieden, der nicht zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens f374hrt, kommt es danach nicht mehr an. 27 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich daraus, dass das Interesse des Verwalters das der Beteiligten zu 18 bei weitem 374berwiegt. 28 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.04.2007 - 810 IN 300/05 P-4 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 -
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