BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/08 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-rechtsverletzung in Bezug auf das besondere Gesch344ftsmodell der weiteren Beteiligten zu 1 liegt nicht vor. 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht oder W374rdigung des Verfahrensstoffs zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10). 3 Selbst wenn die weitere Beteiligte zu 1 bis zu 100 v.H. fremdfinanziert, so folgt daraus nicht, dass der Tatrichter die unrichtigen Angaben des Schuld-ners 374ber das Vorhandensein eines Eigenkapitals als unerheblich f374r 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO h344tte ansehen m374ssen. 4 2. Die Annahme wenigstens grober Fahrl344ssigkeit enth344lt keinen Rechts-fehler zu Lasten des Schuldners. Den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Feb-ruar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10). Bei seiner tatrichterlichen W374rdi-gung des Verhaltens des Schuldners hat es insbesondere auch dessen Anga-ben bei der polizeilichen Einvernahme ber374cksichtigt und diese realit344tsbezo-gen gewichtet. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 24.06.2008 - 3 IK 546/07-a - LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2008 - 19 T 289/08 -
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