BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/09 vom 31. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. V351zina, sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. No-vember 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landge-richts M374nster vom 6. Mai 2009 teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008 - 30 U 32/08 - von den Beklagten ge-samtschuldnerisch an die Kl344gerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 8.307,30 200 - darin enthalten sind Gerichtskosten in H366he von 2.839,00 200 - nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 1. August 2008. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zur374ckge-wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl344gerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen. - 3 - II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Be-klagten als Gesamtschuldner zu tragen. III. Beschwerdewert: 633 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklag-ten noch den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 1 Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von der Kl344gerin f374r ihre erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrens-geb374hr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller H366he ber374cksichtigt. Denn gem344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrens-geb374hr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Daran habe die zwischenzeitlich erfolgte Einf374hrung des 247 15 a RVG nichts ge344ndert, denn diese Vorschrift stelle eine Gesetzes344nde-rung dar und finde augrund der zumindest entsprechend heranzuziehenden 334berleitungsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG auf Altf344lle keine Anwendung. 2 Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Oberlandesgericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zul344ssig. Das Oberlandesgericht hat sie wegen grunds344tz-licher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-lassen. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller H366he ber374cksichtigt. 5 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung in 334bereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschie-den, dass die Vorschrift des 247 15 a RVG eine blo337e Klarstellung der bestehen-den Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gem344337 Art. 10 des am 4. Au-gust 2009 verk374ndeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verk374ndung in Kraft getretene - Be-stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberech-tigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt m.w.N.). 6 - 5 - 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier-von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht f374r seine gegenteilige Rechtsauffassung angef374hrten Argumenten, namentlich der Frage der An-wendbarkeit des 247 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen R374ckwirkungsprob-lematik, hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschl374s-sen ausf374hrlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgeb374hr antragsgem344337 in voller H366he zu ber374cksichtigen. Die von den Beklagten der Kl344gerin zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 8.307,30 200 nebst Zin-sen festzusetzen. 8 Die Kostenentscheidungen folgen aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Danach sind der Kl344gerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht 9 - 6 - insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Beschwerde bez374glich der geltend gemach-ten Umsatzsteuer zur374ckgenommen hatte und das Rechtsmittel dar374ber hinaus hinsichtlich des Ansatzes weiterer Gerichtskosten zur374ckgewiesen worden ist. Dose V351zina Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 06.05.2009 - 2 O 528/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 W 486/09 -
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