BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 230/10 vom 9. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; InsO § 213 Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung sind in der Inso l venz der GmbH bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Ve r walters in der Höhe zu berücksichtigen, in der ihre Einziehung erforderlich ist, um alle Masse - und Insolvenzgläubiger zu befriedigen. In diesem Fall mindern Zahlungen Dritter an Insolvenzgläubiger, die im eröffneten Verfahren erfolgen, nicht die Berec h- nungsgrundlage für die Vergütung des Ve r walters. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Februar 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Z ivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 18. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahr ens wird auf 3.845,78 . Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Oktober 2007 das I n- solvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte als Insolvenzverwalter b e- stellt. Die Schuldnerin beantragte am 16. März 2009, das Verfahren mit Z u- stimmung der zwischenzeitlich befriedigten Gläubiger einzustellen. 1 - 3 - Der Verwalter beantragte , unter Zugrundelegung einer Berechnung s- grundlage von 12.587,23 1.074,13 , jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 5.472,27 einer ausstehenden Einlage gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter der Schuldnerin in Höhe von 12.250 B e rücksicht i- gung der Einlageforderung widersprochen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung (Einstellung) des Verfahrens Beträge zur Befriedigung der Gläub i- ger nicht mehr erforderlich gewesen seien. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung des Ver walters auf 3.524,42 die Auslagen auf 1.072,93 5.470,84 Stammeinlage in Höhe von 12.250 sofortige Beschw erde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiter das Ziel, dass bei der Berechnungsgrun d- lage die ausstehende Stammeinlage nicht berücksichtigt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die ausstehende Stammeinl a- ge sei bei der Berechnungsgrundlage in voller Höhe zu berücksichtigen, weil der Anspruch hierauf zur Insolvenzmasse gehört habe und die zwischenzeitl i- che Befriedigung der Gläubiger keine andere Beurteilung rechtfertige. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, die V ergütung berechne sich nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einlageforderung mit null zu bewerten, weil sie für Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht mehr benötigt werde. Für die Liquidation der G mbH könne nur eingefordert werden, was hierfür erforderlich sei. Für das Insolvenzverfahren könne nichts anderes gelten. 2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 2 1 3 InsO bemisst sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vo rhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325), unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; o b die Forderung auch noch zu einem sp ä- teren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12 mwN; st. Rspr.) 5 6 7 8 - 5 - b) Voraussetzung der Berücksichtigung der Forderung ist allerdings, dass diese vom Verwalter überhaupt hätt e realisiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005, aaO S. 1325 unter 2 a). Eine Forderung der Masse , der eine aufrechenbare Forderung entg e- gensteht, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV nur mit dem Überschuss zu berüc k- sichtigen. Es kommt dar auf an, ob die sich gegenüberstehenden Forderungen aufrechenbar oder verrechenbar sind, weil nur dann ein Überschuss zur Masse gezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06, ZIP 2010, 436 Rn. 8). Für eine Forderung, deren Erfü llung aus anderen Gründen verweigert werden kann, gilt dies entsprechend. Sie zählt zur Berechnungsgrundlage nur insoweit, als sie tatsächlich durchsetzbar ist. Ein höherer Verkehrswert kommt ihr dann nicht zu. Soweit die Realisierung des Anspruchs nicht e rforderlich g e- wesen wäre, um alle Insolvenzgläubiger und Massegläubiger zu befriedigen, ist der Wert vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070 Rn. 20 aE). c) Ansprüche auf Kapitalaufb ringung und Kapitelerhaltung können in der Liquidation der GmbH nur realisiert werden, soweit sie zur Liquidation der G e- sellschaft erforderlich sind, also etwa zum Zwecke der Beendigung der laufe n- den Geschäfte oder zur Befriedigung aller Gläubiger. Ein dar über hinausgehe n- der Forderungseinzug wäre sinnlos, weil der eingezogene Betrag anschließend den Gesellschaftern wieder zur Verfügung gestellt werden müsste. Der A n- spruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - I I ZR 83/68, NJW 1970, 469, 470, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedruckt; Müller, DB 2003, 1939; Michalski/Nerlich, GmbHG § 69 9 10 11 12 - 6 - Rn. 25; MünchKomm - GmbHG/ H.F. Müller, § 69 Rn. 15; Baumbach/Hueck / Haas , GmbHG, 1 9 . Aufl. § 69 Rn. 4; Scholz/ K. Schmidt, GmbHG, 10 . Aufl., § 69 Rn. 23; Paura in Ul mer/Haber sack/Winter, GmbHG, § 69 Rn. 23). Fragen des Innenausgleichs stellen sich hier nicht Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt dies entsprechend. Zu befriedigen sind h ier allerdings nicht nur alle Insolvenzgläubiger, sondern auch die Massegläubiger. Einzuziehen sind de s- halb auch die Beträge, die zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens erforderlich sind, § 53 InsO. Dazu gehört die Vergütung des Verwalters, § 54 Nr . 2 InsO. Die genannten Ansprüche sind deshalb hier in der Höhe einzuzi e- hen, in welch er der Erlös für die Begleichung aller Massekosten und Insolven z- forderungen erforderlich ist. d) Da sich damit die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Ve r- walte rs nach der Höhe der einziehbaren Forderung richtet, die Höhe der ei n- ziehbaren Forderung ihrerseits aber wiederum nach der Höhe der Vergütung, muss für die Höhe der einziehbaren Forderung im Wege der Annäherung als Wert ein Betrag geschätzt werden (§ 4 Ins O, § 287 ZPO), bei dessen Zugrun d- legung alle Insolvenz - und Masseforderungen gedeckt sind. e) An dieser Berechnung änder t vorliegend nichts der Umstand, dass sich ein Dritter bereit erklärt hat, die Kosten des Insolvenzv erfahrens zu tragen. Die Berechnungsgrundlage wird dadurch nicht berührt . 13 14 15 - 7 - f) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist allerdings der Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgebend. Durch die Befriedigung der Insolvenzforderungen durch e inen Dritten sinkt der Betrag, der mit den A n- sprüchen auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung zu diesem Zeitpunkt noch durchgesetzt werden könnte. Das führt aber in diesem Zusammenhang nicht zu einer Absenkung der Berechnun gsgrundlage. Andernfalls könnte mit Zahlungen Dritter die Berec h- nungsgrundlage bis auf die Höhe der Verwaltervergütung und damit auf die Mindestvergütung ge drück t werd en. Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwaltervergütung nicht gerecht. Zahlungen Dritter an die Insolven zgläubiger können in diesem Zusammenhang nicht anders bewertet werden, als hätte der Verwalter die genannten Ansprüche in der erforderlichen Höhe eingezogen . 3. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Beschwerdegericht wird festzustellen hab en, in welcher Höhe die streitige Forderung hätte eing e- zogen werden müssen, damit alle Insolvenzgläubiger und Massegläubiger hät - 16 17 18 - 8 - ten befriedigt werden können. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens e r- folgten Drittzahlungen sind dabei außer Acht zu l assen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 07.12.2009 - 1119 IN 2226/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 18.10.2010 - 3 T 910/09 -
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