ECLI:DE:BGH:2017:221117BXIIZB230.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/17 vom 22. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1375 Abs. 1, 1384 Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs re gelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017 XII ZR 108/16 zur Veröffentlichung bestimmt). BGH , Beschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 230/17 - OLG Köln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2017 durch den Vorsitzenden Rich ter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richteri n Dr. Krüger beschlossen : D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 0 . Zivilsenats - Familiens enat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30 . März 201 7 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen . Beschwerdew ert: bis 6 Gründe: I. D er Antragsteller macht im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens Zugewinnausgleichsansprüche im Wege eines Stufenantrags geltend . Das Amtsgericht hat d ie Antragsgegner in durch Teilbeschluss verpflic h- tet, " vollständige Auskunft zu ert eilen und zu belegen über ihr gesamtes Imm o- bilienvermögen im In - und Ausland, über ihr Bankvermögen im In - und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Ford e- rungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuck gege n- stände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin " . 1 2 - 3 - D ie Beschwerde de r Antragsgegner in hat das Oberlandesgericht verwo r- fen, weil der erforderliche Wert de s Beschwer degegenstands nicht erreicht sei . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegner in . II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2 , 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rech tsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO un zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. 1. Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands werde nicht e r- reicht. Dass die Antragsgegnerin auch die Prozessfähigkeit des Antragstellers rüge und den Anspruch auf Zugewinnausgleic h mangels Anwendbarkeit deu t- schen Rechts dem Grunde nach in Abrede stelle, bleibe für die Wertbemessung außer Betracht. Maßgebend für die Bemessung des Wertes sei allein das Int e- resse de r Antragsgegnerin , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen v on ein em hier nicht dargelegten besonderen Geheimhaltungsinteresse sei d a- für auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erte i- lung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne dabei grundsätzlich auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. JVEG zurückg e- griffen werden. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen kön n- ten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstünden, weil der Au s- kunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung all ein nicht in der Lage sei. Dass vorliegend zwangsläufig Kosten für die Hinzuziehung eines 3 4 5 - 4 - psychiatrische Praxis zum Endstichtag anfallen sollten, sei nicht nachvollzie h- bar darge legt. Der Wert der freiberuflichen Praxis der Antrags ge gnerin dürfte nach der modifizierten Ertragswertmethode zu ermitteln sein. Wesentlich hierfür sei der um den kalkulatorischen Unternehmerlohn bereinigte Ertrag der Praxis. Da der Antragsgegnerin die Ja hresabschlüsse für den Zeitraum von 2010 bis 2014 bereits vorlägen, sei es ausreichend, für die Bewertung der Praxis geg e- benenfalls noch den Jahresabschluss 2015 zu berücksichtigen, jedoch sei eine Zwischenbilanz zum Endstichtag nicht erforderlich. 2 . Di ese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats . Z utreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass n ach ständige r Rechtsprechung des Senats die Beschwer eines zur Auskunft ve r- pflichteten Beteiligten sich nach seinem Inter esse bemisst , die Auskunft nicht ertei len zu müssen, wobei unberücksichtigt bleibt, wenn - wie hier - daneben auch das Ziel verfolgt wird , den Hauptanspruch zu verhindern (vgl. etwa S e- natsbeschluss vom 10. Mai 2017 XII ZB 608/16 JurBüro 2017, 367 Rn. 8 mwN). Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzu bring enden Zeitaufwands grund - sätzlich auf die Stundensätze zurück zugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (vgl. Senatsbeschluss vom 27. A p- ril 2016 XII ZB 527/15 FamRZ 2016, 1154 Rn. 9), während die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücks ichtigt werden können, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer 6 7 8 - 5 - sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 14 mwN). Ebenso wenig ist z u beanstanden, dass nach der Auffassung des Obe r- landesgerichts die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erstellung einer Zw i- schenbilanz bezüglich der von der Antragsgegnerin geführten Praxis mit einem i- lanz nach den angefochtenen Entscheidungen nicht notwendig ist. Für d ie B e- wertung freiberuflicher Prax en im Rahmen des Z u gewinnausgleichs ist nach der Rechtsprechung des Senats das modifizierte Ertragswertverfahren generell vorzugswürdig. Dabei wird zur Ermittlung des Vermögenswerts einer freiberufl i- chen Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622). Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, dass der Bewertung in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden (vgl. Senats urteil vom 8. November 2017 XII Z R 108/16 Rn. 17 mwN zur Veröffentlichung b e- stimmt). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die A n- tragsgegnerin die hierfür erforderlichen Angaben ohne weiteres den ihr bereits vorliegenden Jahresabschlüssen für den Zeitraum von 2010 bis 2014 (und ggf. noch dem Jahresabschluss 2015) entnehmen. 9 - 6 - Da mit übersteigt die Beschwer d er Antragsgegnerin den Betrag von 600 nicht. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 12.10.2016 - 224 F 124/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.03.2017 - II - 10 UF 187/16 - 10
Full & Egal Universal Law Academy