BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 23. Januar 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin hat sich gegen die Bestellung eines vorl344ufigen mitbe-stimmenden Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Vollstreckungsver-botes nach 247 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO gewendet und dabei mit ihrer Rechtsbe-schwerde auch beantragt, den Er366ffnungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 abzulehnen. Nach Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ist das Insolvenzverfah-ren er366ffnet worden. Dieser Beschluss hat Rechtskraft erlangt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt festzustellen, dass die Bestellung des vorl344ufigen Insol- 1 - 3 - venzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Sie habe zu Sch344den gef374hrt. Die weitere Beteiligte zu 2 h344lt diesen Antrag f374r unzul344ssig. II. Die angeordneten Sicherungsma337nahmen haben sich mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erledigt; eine Sachentscheidung hier374ber ist nicht mehr m366glich. Die erstrebte Zur374ckweisung des Insolvenzantrags der weiteren Beteiligten zu 2 war nicht Gegenstand der Erstbeschwerde und ist durch die rechtskr344ftige Verfahrenser366ffnung vom 23. April 2003 prozessual 374berholt. 2 Mit dem von der Schuldnerin nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststel-lungsantrag ist die Rechtsbeschwerde unzul344ssig. Eine solche Rechtsschutz-form ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung allge-mein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil der Schuldnerin oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfordert, m366glich er-scheinen (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; BGH, Beschl. v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f; v. 20. September 2007 - IX ZB 37/07). Solche Rechts-schutzgr374nde sind nach der rechtskr344ftigen Verfahrenser366ffnung im Beschwer-defall nicht ersichtlich. Der Streit um die Gl344ubigerforderung der weiteren Betei-ligten zu 2 und die Folgen der - wie die Schuldnerin geltend macht - abredewid-rigen F344lligstellung kann in einem Schadensersatzprozess ausgetragen werden. 3 - 4 - III. Die Wertfestsetzung f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ber374cksichtigt im Gutachten der Sachverst344ndigen vom 15. April 2003 gesch344tzte freie Masse von 19.329,10 200. 4 Dr. Fischer Raebel Dr. Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 IN 330/02 - LG L374beck, Entscheidung vom 23.01.2003 - 7 T 608/02 -
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