BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/06 vom 9. November 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 49.717,55 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner (im Folgenden auch: Schuldner) wurde durch Urteil des Landgerichts Colmar vom 9. Oktober 2003 verurteilt, an die Antragstellerin (im Folgenden auch: Gl344ubigerin) mehrere Geldbetr344ge nebst Zinsen zu zah-len. Der Antragsgegner hatte sich auf das Verfahren in Frankreich nicht einge-lassen. Die Gl344ubigerin m366chte gegen den Schuldner, der nunmehr in Deutsch-land wohnt, hier vollstrecken. 1 - 3 - Auf Antrag der Gl344ubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts das Urteil f374r vollstreckbar erkl344rt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzul344ssig; denn die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass der Schuld-ner durch die Zustellung der Klageschrift und der Ladung am 9. Juli 2003 unter der Anschrift in Ville nicht an seiner Verteidigung gehindert worden ist. 4 a) Nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, der auch f374r Inlandszustellungen gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 154/01, InVo 2005, 427, 428), wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Ver-fahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftst374ck nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO verlangt ebenso wie zuvor Art. 27 Nr. 2 EuGV334 nicht den Nachweis, dass der Beklagte tats344chlich von dem verfahrenseinlei-tenden Schriftst374ck Kenntnis erhalten hat (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 261). Die Ordnungsm344337igkeit der Zustellung nach dem Recht des Erststaats ist nicht zu 374berpr374fen (Geimer/Sch374tze, Euro- 5 - 4 - p344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 Rn. 91, 128; Kropholler, Europ344i-sches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 33). Ein formaler Zustellungsfehler reicht nach der Begr374ndung des Verordnungsentwurfs nicht aus, um die Aner-kennung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO zu versagen, wenn der Schuldner dadurch nicht an seiner Verteidigung gehindert war (BR-Drucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41 EuGVVO-E; Geimer/Sch374tze, aaO Art. 34 Rn. 71; Kropholler, aaO Art. 34 Rn. 38, 40, 41). Vor dem Hintergrund, dass der Name des Schuldners nach wie vor auf der Klingel und dem Briefkasten stand, der Schuldner den Mietvertrag bis Ende 2003 zu erf374llen hatte und er sein in der Wohnung unterhaltenes B374ro nicht sogleich schlie337en konnte, durfte das Beschwerdegericht aus den von ihm aufgef374hrten Indizien folgern, dass dem Beklagten die M366glichkeit der Verteidi-gung offen stand. b) Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Schuldner jeden-falls urspr374nglich unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung unterhalten hat-te. Das Beschwerdegericht f374hrt sodann weiter aus, es k366nne nicht festgestellt werden, dass der Schuldner zur Zeit der Zustellung der Ladung und der Klage-schrift diesen Wohnsitz tats344chlich aufgegeben habe. Soweit diese Beurteilung auf der Anwendung des Rechts des Urteilsstaats - hier also des franz366sischen Rechts - 374ber die Zustellung beruht (vgl. BGH, aaO; Geimer/Sch374tze, aaO Art. 34 Rn. 131 ff; M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. Art. 27 EuGV334 Rn. 19, Art. 47 EuGV334 Rn. 6; Kropholler, aaO Art. 59 Rn. 5), kann dies vom Bundesge-richtshof nicht 374berpr374ft werden (247 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG). 6 c) Im 334brigen liegt der ger374gte Versto337 gegen den Grundsatz des recht-lichen Geh366rs nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374h-rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist aber erst dann verletzt, wenn 7 - 5 - sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekom-men ist. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Es ist da-bei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Damit sich ein Versto337 ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen demnach besondere Umst344n-de deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tat-s344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das gilt schon deshalb, weil die zur Ordnungsgem344337heit der Zustellung (nach franz366sischem Recht) vorgebrachten R374gen des Schuldners f374r ein Eingreifen des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO unerheblich sind. Der M366glichkeit der Kenntnisnahme vom verfahrenseinleitenden Schrift-st374ck steht der Vortrag des Schuldners nicht entgegen. Im 334brigen hat das Be-schwerdegericht andere Schl374sse aus den im Verfahren vorgelegten Schriftst374-cken gezogen, als der Schuldner f374r richtig h344lt. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sein Vorbringen nicht beachtet h344tte. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Ge-richte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Danach kommt es auf die Herkunft der im Schriftsatz des Schuldners vom 7. November 2005 angegebenen Zahl von 49.743,55 200 nicht an; selbst wenn dieser Umstand entfiele, erg344be sich hieraus kein Beweisanzeichen f374r das Fehlen einer Verteidigungsm366glichkeit. 2. Fehlt es deshalb im Blick auf einen der den angefochtenen Beschluss tragenden Gr374nde an einem Zul344ssigkeitsgrund, kommt es auf weiteres nicht an. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht aus dem Schreiben der Gl344ubigerin vom 27. M344rz 2003 die von ihm gezogenen Schl374sse ziehen durfte. Unerheblich ist, dass der Schuldner die Gl344ubigerin nach seinem 8 - 6 - Vortrag erst danach m374ndlich und schriftlich auf die Aufgabe seines B374ros hin-gewiesen haben will. Denn nach seinem Vortrag sollen Wohnung und B374ro be-reits am 3. M344rz 2003 leer gewesen sein. Das Schreiben vom 27. M344rz 2003 durfte das Beschwerdegericht daher dahin w374rdigen, der Schuldner sei nach wie vor 374ber die Adresse in Ville erreichbar gewesen, er habe mit der Einleitung rechtlicher Schritte gegen ihn rechnen und f374r die Kenntnisnahme entsprechen-der Schriftst374cke Vorsorge treffen m374ssen. Das gilt besonders, weil der Name des Schuldners weiterhin auf Klingel und Briefkasten vermerkt war. Eine solche Ber374cksichtigung des Verhaltens des Schuldners ist dem Beschwerdegericht nicht verwehrt; eine Grundsatzfrage, ob Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das ungeschrie-bene negative Tatbestandsmerkmal aufweise, dass die Unkenntnis des Schuld-ners von dem verfahrenseinleitenden Schriftst374ck unverschuldet sein m374sse, stellt sich damit nicht. Das Beschwerdegericht hat sich weiter darauf berufen, dass die Zustel-lung in Frankreich den Schuldner auch deshalb nicht in seiner Verteidigung be-hindert habe, weil, wie die Gl344ubigerin unwidersprochen geltend gemacht habe, der Gerichtsvollzieher den Schuldner telefonisch auf den Inhalt der Klageschrif-ten nebst Ladung hingewiesen habe. Der Vortrag der Gl344ubigerin und die Be-gr374ndung des Beschwerdegerichts beruhen nicht allein auf dem Schriftsatz der Gl344ubigerin vom 30. November 2005. Vielmehr konnte dies auch der eidesstatt-lichen Versicherung des Schuldners vom 31. Oktober 2005 entnommen wer-den, die dieser mit Schriftsatz vom 10. November 2005 vorgelegt hat. Von einer Behauptung ins Blaue hinein kann daher nicht die Rede sein. Auch durfte das Beschwerdegericht diesen Vortrag als unstreitig ansehen, weil der Schriftsatz der Gl344ubigerin vom 30. November 2005 dem Schuldner bereits am 1. Dezember 2005 374bersandt, der angefochtene Beschluss indessen erst am 11. Januar 2006 gefasst wurde. F374r einen Hinweis gem344337 247 139 ZPO an den 9 - 7 - anwaltlich vertretenen Schuldner bestand kein Anlass. Damit ist die Rechtsbe-schwerde auch deshalb unzul344ssig, weil im Blick auf diesen weiteren, die Ent-scheidung selbst344ndig tragenden Grund kein Zul344ssigkeitsgrund gegeben ist. 3. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 10 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -
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