BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/06 vom 2. M344rz 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVVO Art. 46 Abs. 1 AVAG 247 22 Abs. 2 und 3 ZPO 247 807 Abs. 1, 247 900 Abs. 1 Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht 374ber Ma337regeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gl344u-biger einen entsprechenden Auftrag erteilt. BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2006 - IX ZB 23/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 2. M344rz 2006 beschlossen: Die Antr344ge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und - hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht 374ber Ma337regeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zur374ck-gewiesen. Gr374nde: I. Das Landgericht Colmar hat den Schuldner am 9. Oktober 2003 zur Zah-lung einer Geldsumme an die Gl344ubigerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz die Entscheidung f374r vollstreckbar erkl344rt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. 1 Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht 374ber Ma337regeln zur Sicherung hinausgehen darf. Er macht geltend: Er verf374ge nicht 374ber die Mittel, den Urteilsbetrag zu zahlen oder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er m374sste die eides- 2 - 3 - stattliche Versicherung, zu deren Abgabe er auf den 9. M344rz 2006 geladen worden sei, leisten. Dies h344tte zur Folge, dass private und gesch344ftliche Kredite in erheblicher H366he sofort f344llig gestellt w374rden und er als Gesch344ftsf374hrer nicht mehr tragbar w344re. II. Die Antr344ge des Schuldners sind unzul344ssig. 3 Der Schuldner hat das erforderliche Rechtsschutzbed374rfnis nicht glaub-haft gemacht. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung des Verfahrens gem344337 Art. 46 Abs. 1 EuGVVO als auch mit dem Hilfsantrag nach 247 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AVAG nur erreichen, dass die Gl344ubigerin auf eine Sicherungsvollstreckung beschr344nkt ist. Das folgt f374r 247 22 Abs. 2 und 3 AVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch f374r die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 6; Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrens-recht 2. Aufl. Art. 46 EuGVVO Rn. 2; Stadler IPrax 1995, 220, 222 zu Art. 38 EuGV334). 4 Der Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats damit begr374ndet, dass er auf Betreiben der Gl344ubigerin zur Abgabe der eides-stattlichen Versicherung geladen worden sei. Hierzu w344re er aber auch dann verpflichtet, wenn der Senat einem seiner Antr344ge stattgeben w374rde. Denn auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. zu 247 720a ZPO OLG Ham-burg MDR 1999, 255; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1996, 468; OLG Kob- 5 - 4 - lenz MDR 1991, 63 f; OLG M374nchen MDR 1991, 64; KG MDR 1989, 745; OLG Hamm MDR 1982, 416; OLG D374sseldorf NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart NJW 1980, 1698; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 807 Rn. 5; Schuschke/-Walker, Vollstreckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz 3. Aufl. 247 720a Rn. 6; M374nchKomm-ZPO/Kr374ger, 2. Aufl. 247 720a Rn. 4; Z366ller/St366ber, 25. Aufl. 247 720a Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 247 720a Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. 247 720a Rn. 4; Musielak/Becker, aaO 247 807 Rn. 2; a.A. LG Berlin Rpfleger 1989, 206; LG Osnabr374ck MDR 1989, 463; LG Mainz DGVZ 1987, 61). Dem Wortlaut der Art. 46, 47 EuGVVO und der 247247 18 ff AVAG kann nicht entnommen werden, dass der Gl344ubiger im Rahmen der danach zul344ssigen Ma337nahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung erwirken kann. Das Gleiche gilt f374r die Vorschrift des 247 720a ZPO; die dort genannte Beschr344nkung auf die Pf344ndung beweglicher Sachen und die Eintragung einer Sicherungs- oder Schiffshypothek besagt nichts 374ber die Zu-l344ssigkeit von Nebenma337nahmen der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst eine zul344ssige Vollstreckungsma337nahme erm366glichen sollen (OLG D374sseldorf aaO). 6 Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu der hier zu entscheiden-den Frage (vgl. BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16, 64 zu 247 720a ZPO; 14/4591 S. 22 zu 247 22 AVAG 2001; 11/351 S. 26 zu 247 24 AVAG 1988; BR-Drucks. 534/99 zu Art. 43, 44 des Vorschlags einer Verordnung [EG] des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). 7 - 5 - Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem Gl344ubiger den Zugriff auf das Schuldnerverm366gen im Wege der Sicherungsvoll-streckung er366ffnen. Dem Gl344ubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Siche-rung verschafft werden, indem er auch vor einer Schm344lerung der Haftungs-masse durch den Schuldner gesch374tzt wird (BT-Drucks. 7/2729 S. 21, 45, 109 f, 7/5250 S. 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gl344ubiger zuverl344ssig ermitteln, ob der Schuldner Verm366gen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (OLG Hamburg aaO; Kr374ger, aaO). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Ma337nahme zur Vorbereitung zul344ssiger, hier auf Sicherung beschr344nkter, Vollstreckungszugrif-fe. Aus vergleichbaren Erw344gungen ist - soweit ersichtlich - allgemein aner-kannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeif374hrung der Offenbarungsversi-cherung gen374gender Titel ist (OLG Stuttgart aaO; Stein/Jonas/ M374nzberg, aaO; M374nchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. 247 807 Rn. 3). 8 - 6 - Vermag somit der Schuldner mit den von ihm beantragten einstweiligen Ma337nahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu verhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbed374rfnis f374r seine Antr344ge. 9 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 O 279/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2006 - 2 U 1283/05 -
Full & Egal Universal Law Academy