BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 23/06 vom 31. Juli 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 100 22 974 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. Juli 2006 verk374ndeten Beschluss des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Dem Rechtsbeschwerdef374hrer ist das ein Verfahren zum Betrei-ben einer Windenergieanlage sowie eine Windenergieanlage betreffende deut-sche Patent 100 22 974 (Streitpatent) erteilt worden. Patentanspruch 1 lautet: 1 "Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem Generator zum Abgeben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz, wobei die Windenergieanlage einen Rotor mit pitchgeregel-ten Rotorbl344ttern aufweist, mittels deren Verstellung die Leistung der Windenergieanlage eingestellt wird und wobei die von dem - 3 - Generator an das Netz abgegebene Leistung in Abh344ngigkeit der Netzfrequenz des elektrischen Netzes eingestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die von dem Generator abgegebene, in das Netz eingespeiste Leistung verringert wird, wenn die Netzfrequenz des elektrischen Netzes einen vorbestimmten Netzfrequenzwert von mehr als 3 211 374ber ihrem Sollwert 374bersteigt." Patentanspruch 3 lautet: "Windenergieanlage mit einem Rotor mit Rotorbl344ttern mit Pitchre-gelung und einem mit dem Rotor gekoppelten elektrischen Gene-rator zum Abgeben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz, mit einer Regelungseinrichtung mit einem Frequenzaufnehmer zum Messen oder Ermitteln der Frequenz der am Netz anliegen-den elektrischen Spannung (Strom), wobei die von dem Generator an das Netz abgegebene elektrische Leistung in Abh344ngigkeit der Netzfrequenz des elektrischen Netzes einstellbar ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die von dem Generator abgegebene, in das Netz eingespeiste Leistung verringerbar ist, wenn die Netzfre-quenz des elektrischen Netzes einen vorbestimmten Netzfre-quenzwert von mehr als 3 211 374ber ihrem Sollwert 374bersteigt." Die Verfahrensbeteiligten haben gegen das Patent Einspruch eingelegt. Der Patentinhaber hat das Patent in seiner erteilten Fassung sowie mit zwei Hilfsantr344gen, wegen deren Wortlauts auf den angefochtenen Beschluss ver-wiesen wird, verteidigt. 2 - 4 - Das Bundespatentgericht hat das Patent widerrufen, weil sich dessen Gegenstand f374r den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben habe. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechts-beschwerde des Patentinhabers, mit der er geltend macht, das Bundespatent-gericht habe ihm das rechtliche Geh366r versagt. Die Einsprechenden sind der Rechtsbeschwerde entgegengetreten. 3 II. Die zul344ssige und allein auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) gest374tzte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 4 1. Der Rechtsbeschwerdegrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG tr344gt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen k366nnen soll. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vor-bringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit pr374ft und ferner keine Er-kenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht 344u337ern konnten. Beachtet das Gericht diese Anforderungen nicht, versagt es den Ver-fahrensbeteiligten das rechtliche Geh366r (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.). Die zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde wegen Verletzung des rechtlichen Geh366rs dient der Wahrung dieses Verfahrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten und nicht der inhaltlichen 334berpr374fung der angefochtenen Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit (st344ndige Rechtsprechung, vgl. Sen.Beschl. v. 23.1.2007 - X ZB 3/06, Umdr. S. 6 m.w.N.). 5 - 5 - 2. Der angefochtene Beschluss weist die von der Rechtsbeschwerde ger374gten M344ngel nicht auf. 6 7 a) Das Bundespatentgericht hat ausgef374hrt, aus den entgegengehal-tenen Seiten 310 bis 343 des Buches Heier, Windkraftanlagen in Netzbetrieben (1996), sei - wie von allen Verfahrensbeteiligten zugestanden - sowohl ein Ver-fahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit einem Generator zum Ab-geben elektrischer Leistung an ein elektrisches Netz nach Patentanspruch 1 als auch eine entsprechende Windenergieanlage nach Patentanspruch 3 bekannt. Diese Windenergieanlage weise einen Rotor mit pitchgeregelten Rotorbl344ttern auf, mittels deren Verstellung die Leistung der Windenergieanlage eingestellt werde, wobei die von dem Generator an das Netz abgegebene Leistung in Ab-h344ngigkeit der Netzfrequenz des elektrischen Netzes eingestellt werde. Bei-spielsweise w374rden der Regelung in Bild 5.3.3 die Istwerte f374r Drehzahl und Frequenz zugef374hrt und in Abh344ngigkeit davon der Blattverstellwinkel und damit die Leistung eingestellt. Zur Erfassung dieses Frequenzwertes m374sse die Re-gelung einen Frequenzaufnehmer zum Messen oder Ermitteln der Frequenz aufweisen. Damit seien alle Merkmale aus dem Oberbegriff der Patentanspr374-che 1 und 3 bekannt. 8 Diese Ausf374hrungen entsprechen den Angaben in Absatz 4 der Be-schreibung des Streitpatents und dem Vorbringen der Einsprechenden zu 1 in der Einspruchsschrift (GA I, 9). Der Patentinhaber hat, worauf die Beschwerde-erwiderung zutreffend hinweist, zu dieser Frage Stellung genommen und aus-gef374hrt, das Dokument offenbare m366glicherweise die Merkmale des Oberbeg-riffs des Patentanspruchs 1, lehre aber bez374glich des kennzeichnenden Teils genau das Gegenteil (Schriftsatz vom 30. Juni 2006, GA II, 148). - 6 - Daraus folgt, dass der Patentinhaber nicht nur Gelegenheit hatte, zum Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen, sondern auch tats344chlich Stellung genommen hat. Diese Stellungnahme hat das Bun-despatentgericht erkennbar in seine Erw344gungen einbezogen. Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Patentinhabers liegt insoweit ersichtlich nicht vor. Soweit sich das Bundespatentgericht zur n344heren Begr374ndung seiner Auf-fassung auf Seite 327 sowie das Bild 5.3.3 der genannten Schrift bezogen hat, r374gt die Rechtsbeschwerde lediglich die inhaltliche Richtigkeit der Darlegungen des angefochtenen Beschlusses zum Offenbarungsgehalt dieser Schrift, die mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht zur 334berpr374fung gestellt werden kann. Nichts anderes gilt f374r die weiteren Darle-gungen der Rechtsbeschwerde zu der von ihr behaupteten Fehlinterpretation des Offenbarungsgehalts dieser Schrift sowie des Dokuments "Preu337enElektra" (RB 13) durch den angefochtenen Beschluss. 9 10 b) Das Bundespatentgericht hat den Ausf374hrungen in der genannten Schrift von Heier nicht nur Hinweise darauf entnommen, wie in Zukunft der Wert der Windenergie zu einer netzst374tzenden Gr366337e gesteigert werden k366nne (Be-schluss S. 13), sondern auch auf eine Regelung und Betriebsf374hrung der ein-gesetzten Windkraftanlagen, die dem konventionellen Kraftwerkscharakter nahe kommen (Beschluss S. 14). Es hat daraus abgeleitet, dass der Fachwelt am Priorit344tstag das Problem, Windenenergieanlagen so auszubilden und einzu-setzen, dass sie einerseits netzst374tzend wirken und andererseits eine gro337e Energieausbeute erm366glichen, bekannt war, so dass der Fachmann gehalten war, sich 374ber einen netzst374tzenden und gleichzeitig effektiven Betrieb dieser Anlagen Gedanken zu machen. 11 Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Bundespatentgericht habe in diesem Zusammenhang eine politische Aussage gemacht, indem es darauf hingewie- - 7 - sen habe, der Fachmann sei im 334brigen gehalten gewesen, derartige 334berle-gungen auch angesichts der staatlichen und internationalen F366rderung der Nut-zung erneuerbarer Energien anzustellen (RB 9). Hierbei handle es sich um eine ex-post Betrachtung ohne technischen Gehalt. 12 Die R374ge betrifft die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlus-ses, die, wie bereits ausgef374hrt, mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht zur 334berpr374fung gestellt werden kann. Glei-ches gilt hinsichtlich der von der Rechtsbeschwerde ger374gten Ausf374hrungen des angefochtenen Beschlusses zur Dauer der Entwicklungs- und Planungsar-beiten f374r Windkraftanlagen, zu den Eltra-Dokumenten und zu den auf Seite 15 des angefochtenen Beschlusses genannten Schriften, aus denen das Bundes-patentgericht hergeleitet hat, dass 334berlegungen zum Auffinden eines tech-nisch und wirtschaftlich vertretbaren Kompromisses zwischen einander entge-gen gesetzten Anforderungen an Kraftwerksanlagen schon lange vor dem An-meldetag des Streitpatents zum Fachwissen der einschl344gig t344tigen Fachwelt geh366rten. 13 c) Die Rechtsbeschwerde macht schlie337lich eine Verletzung des Ver-fahrensgrundrechts auf rechtliches Geh366r bez374glich der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents geltend (RB 14 f.). 14 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, auf Seite 19 des angefochtenen Beschlusses hei337e es allein, das "Merkmal B" sei dem Fachmann durch den aus der deutschen Offenlegungsschrift 197 56 777 bekannten Stand der Tech-nik nahe gelegt, das Bundespatentgericht habe - ohne dem Patentinhaber die M366glichkeit einer Stellungnahme einzur344umen - nur das Naheliegen eines ein-zelnen Merkmals gepr374ft, und kritisiert, dass sich das angesprochene Doku-ment entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht mit der Netzfre- - 8 - quenz, sondern mit der Netzspannung befasst, macht sie keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r, sondern das Vorliegen eines Rechtsfehlers und inhaltliche M344ngel des angefochtenen Beschlusses geltend, auf die hin ei-ne 334berpr374fung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren nach 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht stattfindet. 15 Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten (247 107 PatG). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Melullis Ambrosius M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2006 - 19 W(pat) 313/04 -
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