BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/10 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG 247 7 Abs. 1 Werden Anspr374che aus einer vorvertraglichen Aufkl344rungspflichtverletzung, die nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterver-fahrensgesetz (KapMuG) sein k366nnen, in einer Klage neben Anspr374chen aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht, f374r die ein im Klageregister bekannt gemachtes Musterverfahren von Bedeutung sein kann, so ist eine Aussetzung des gesamten Rechtsstreits nach 247 7 Abs. 1 KapMuG unzul344ssig, solange nicht 374ber die Anspr374che aus vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung entschieden worden ist. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 30. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. 1. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusam-menhang mit der von ihm am 15. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds). 1 Er st374tzt sein Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospekt-verantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Pros-pekthaftung im engeren Sinne mit der Begr374ndung, der f374r die Anlage heraus-gegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gr374nden falsch. Zum an-deren nimmt er die Beklagte als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begr374ndung, die Beklagte habe Aufkl344rungspflichten bei Ein-gehung des Darlehensvertrages verletzt. 2 - 3 - Gesellschaftszweck des Fonds ist die weltweite Entwicklung, (Co-)Produktion, Verwertung und Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, TV- und Musikproduktionen sowie anderer audiovisueller Produktionen nebst Ne-benrechten. Das Anlagemodell sieht eine obligatorische Fremdfinanzierung je-des Anlegers in H366he von 45,5% des Beteiligungsbetrages durch die Beklagte vor. Die vom Kl344ger gezeichnete Anlage entwickelte sich nicht wie prognosti-ziert. Zum einen blieben die Aussch374ttungen hinter den Prognosen zur374ck. Zum anderen entzog das Finanzamt M. dem Fonds die gew344hrte steuerliche Anerkennung als Abschreibungsmodell. Der Initiator des Fonds ist wegen der unzutreffenden steuerlichen Gestaltung des Fonds rechtskr344ftig zu einer mehr-j344hrigen Haftstrafe verurteilt worden. 3 Beim Oberlandesgericht M374nchen ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anh344ngig. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu kl344ren sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektver-antwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts. 4 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach 247 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsbeschluss auf die sofortige Beschwer-de des Kl344gers aufgehoben. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausge-f374hrt: 5 Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei auch gegen den auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzten Aussetzungsbeschluss gem344337 247247 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil vorliegend der Anwendungsbereich des 247 7 Abs. 1 KapMuG nicht er366ffnet sei und damit auch 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht zur Anwendung komme. 6 - 4 - Die Entscheidung des Landgerichts habe auch in der Sache keinen Be-stand. Die Aussetzung eines Verfahrens, dessen Ergebnis nicht vom Ergebnis eines Verfahrens nach dem KapMuG abh344ngig sei, habe in 247 7 Abs. 1 KapMuG keine Grundlage. Das Landgericht habe vorliegend ausweislich der Gr374nde der Nichtabhilfeentscheidung nicht hinreichend gepr374ft, ob eine Haftung aus vorvertraglichem Verschulden nach 247 311 Abs. 2 BGB in Betracht komme, insbesondere die Beweisangebote des Kl344gers und den wechselseitigen Sach-vortrag nicht unter diesem Gesichtspunkt gew374rdigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme eine Aussetzung nach 247 7 KapMuG aber nur in Betracht, soweit eine Prospekthaftung im engeren Sinne und damit Anspr374che aufgrund einer fehlerhaften 366ffentlichen Kapitalmarktinformation geltend ge-macht w374rden. Auf die daneben auch geltend gemachte Haftung auf (vor-)ver-traglicher Grundlage sei 247 7 KapMuG nicht anwendbar. Die Frage, ob der Pros-pekt richtig oder falsch sei, sei bei dem gegenw344rtigen Pr374fungsstand jedenfalls noch nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. 7 Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be-gehrt die Beklagte die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Wiederherstellung der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts. 8 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht begr374ndet. 9 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Aussetzung des Rechts-streits als unzul344ssig angesehen und den Aussetzungsbeschluss des Landge-richts trotz der Regelung des 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aufgehoben, da 247 7 10 - 5 - KapMuG auf das Streitverh344ltnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Anspr374che aus vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten aus dem Darlehensverh344ltnis im Streit sind. 11 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzanspr374che auf vertraglicher Grundlage oder aus 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der soge-nannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gem344337 247 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; vom 16. Juni 2009 - XI ZB 31/08, juris Rn. 9 und - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 9, vom 8. September 2009 - XI ZB 34-38/08, 4, 7-9, 11/09, vom 6. Oktober 2009 - XI ZB 17, 18, 20, 21/09, vom 10. November 2009 - XI ZB 29, 30/09 und vom 8. Dezember 2009 - XI ZB 25, 27/09, jeweils juris Rn. 5; BGH, Beschl374sse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/09, WM 2009, 110 Rn. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris Rn. 15 ff.). b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das auch f374r Anspr374che des Anlegers gegen die die Anlage finanzierende Bank wegen vor-vertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverh344ltnis gilt, wie sie hier in Rede stehen. 12 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Fondsmodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft bei Vorliegen von ganz besonderen Umst344nden des Einzelfalls verpflichtet. Das kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusam-menhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projektes 13 - 6 - 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemei-nen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbe-stand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgew344hrung sowohl an den Objektinitiator als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41, vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 30, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 16, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 17, jeweils mwN). Ein Wissensvorsprung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die finanzierende Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kredit-nehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe nur Urteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 35, vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 17, jeweils mwN). bb) Solche Anspr374che, die der Kl344ger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend macht, k366nnen nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kenntnis von einer durch fehlerhafte Prospekt-angaben begangenen arglistige T344uschung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 mwN). 14 c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde 344ndert die Tatsache, dass die Beklagte auch als Prospektverantwortliche nach den Grunds344tzen der 15 - 7 - Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass 374ber die daneben geltend gemachten Anspr374che aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in Betracht kommt. 16 Dies entspricht - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - der Senatsrechtsprechung (u.a. Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 14 mwN). Den Prospekthaftungsanspr374chen im en-geren Sinne liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als den Anspr374chen wegen einer Aufkl344rungspflichtverletzung aus dem Darlehensverh344ltnis. Ein fehlerhafter Prospekt f374hrt nicht notwendig zur Haftung des Darlehensgebers, ein fehlerfreier Prospekt schlie337t seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das KapMuG geb374ndelt werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, aaO). Auch gebietet das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine Entscheidung 374ber die nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterliegenden Sachverhalte (Senatsbe-schluss vom 16. Juni 2009, aaO Rn. 15 mwN). Denn wenn die Klage gegen die Beklagte als Darlehensgeberin begr374ndet sein sollte, w344ren dem Kl344ger Verz366-gerungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage keinen Einfluss hat, nicht zuzumuten. Das Beschwerdegericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass aufgrund des Sachvortrags des Kl344gers eine Haftung der Beklagten als Darle-hensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufkl344rungs-pflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden kann. Das Landgericht muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und pr374fen, ob der Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte wegen vorvertraglicher Aufkl344rungspflichtverletzung gegeben ist. 17 - 8 - 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. ZPO in der Sache unter-liegende Partei zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 19 mwN). 18 Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.05.2010 - 32 O 25665/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.06.2010 - 5 W 1564/10 -
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