BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 231/01 vom 20. März 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Okt o - ber 2001 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien- gericht - Bad Doberan vom 24. November 2000 und der Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 2.987 . Gründe: I. Am 11. Januar 2 001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzl i - chen Prozeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. Pr o - zeßkostenhilfe für eine durchzuführende Berufung gegen das ihm am 11. Dezember 2000 zugestellte klageabweisende Urteil des Familiengerichts - 3 - zu gewhren. Mit Beschluû vom 21. Mai 2001 bewilligte ihm das Berufungsg e - richt Prozeûkostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden, beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Die Entscheidung wu r - de dem Klger zu Hnden seines erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten am 25. Mai 2001 zugestellt. Am 14. August 2001 legte der Klger durch einen beim Oberlandesg e - richt zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein und beantragte Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand wegen der Versumung der Berufungsfrist sowie wegen der Versumung der Zweiwochenfrist fr den Wiedereinsetzungsantrag. Er machte geltend, die Kanzleiangestellte seines erstinstanzlichen Prozeûb e - vollmchtigten habe den Fristablauf mit einer Vorfrist von drei Tagen vers e - hentlich zwei Monate spter eingetragen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klgers als unzulssig verworfen und seinen Antrag, ihm gegen die Versumung der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, zurckgewiesen. Es hat ausgefhrt, es komme nicht darauf an, ob dem ersti n - stanzlichen Prozeûbevollmchtigten durch ein Verschulden seiner im brigen zuverlssigen Mitarbeiterin die Akten erst nach Ablauf der Wiedereinsetzung s - frist vorgelegt worden seien. Entscheidend sei vielmehr, daû der beim Obe r - landesgericht nicht postulationsfhige erstinstanzliche Rechtsanwalt es ve r - sumt habe, den Klger nach Erhalt des Bewilligungsbescheides des Oberla n - desgerichts vom 21. Mai 2001 aufzufordern, einen bei diesem Gericht zugela s - senen Anwalt mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und der Einl e - gung der Berufung zu beauftragen, bzw. daû der Klger selbst trotz des Hi n - weises des Oberlandesgerichts in dem genannten Beschluû, daû sein ersti n - stanzlicher Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz nicht postulationsfhig sei, - 4 - es versumt habe, rechtzeitig einen postulationsfhigen Anwalt zu beauftr a - gen. Daû hinsichtlich dieser Sumnis kein Verschulden vorliege, habe weder der erstinstanzliche Prozeûbevollmchtigte noch der Klger selbst vorgetragen und glaubhaft gemacht. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klgers. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Klger ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versumung der Ber u - fungsfrist und der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu gewhren. Ein schuldhaftes Verhalten des erstinstanzlichen Prozeûbevollmchti g - ten, das sich der Klger gemû § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen mûte, liegt nicht vor. Der Klger hat glaubhaft gemacht, daû die Fristversumnis auf ein Verschulden der Kanzleiangestellten seines erstinstanzlichen Prozeûb e - vollmchtigten zurckzufhren ist. Zwar hat der erstinstanzliche Prozeûbevol l - mchtigte nicht sofort nach Zustellung des Prozeûkostenhilfebewilligungsb e - schlusses einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beau f - tragt, Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen, sondern se i - ne Kanzleiangestellte angewiesen, den Ablauf der Zweiwochenfrist mit einer Vorfrist von drei Tagen zu notieren. Darin liegt aber kein Pflichtenverstoû. Htte die Kanzleiangestellte die Frist richtig eingetragen, wre die Akte, wie geplant, drei Tage vor Fristablauf vorgelegt worden. Der erstinstanzliche Pr o - - 5 - zeûbevollmchtigte htte ausreichend Zeit gehabt, einen beim Oberlandesg e - richt zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung und der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu beauftragen. Unter Bercksicht i - gung heutiger Kommunikationstechnologie htte dies keine Schwierigkeiten bereitet. Zwar hat der Klger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht au s - drcklich erklrt, daû sein erstinstanzlicher Prozeûbevollmchtigter so geha n - delt htte. Dies war auch nicht erforderlich. Der Klger hat in seinem Wiede r - einsetzungsgesuch dargelegt, worauf die Versumnis zurckzufhren war, nmlich auf ein Versehen der Kanzleiangestellten seines erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten. Daû dieser, wre ihm die Akte rechtzeitig vorgelegt worden, einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt rechtzeitig beauftragt htte, muûte im Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausdrcklich erklrt werden, weil es den Umstnden nach nahelag. Hahne Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt
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