BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 231/03 vom 18. Mai 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Nekovi und Vill am 18. Mai 2004 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Rechtsbe-schwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 5. September 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe : I. Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 21. August 2002 die vorläufige Insolvenzverwaltung an-geordnet; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Oktober 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Antragsteller wurde zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des An- - 3 - tragstellers als vorläufiger Verwalter nebst Auslagen wurde mit Beschluß vom 24. Februar 2003 auf insgesamt 31.549,18 festgesetzt. Gegen diesen ihr am 26. Februar 2003 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin am 7. März 2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Ihr erscheint die festgesetzte Vergütung zu hoch. Mit Beschluß vom 5. September 2003 hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen ist aus-geführt, die Schuldnerin habe "trotz mehrfacher Aufforderung durch das Insol-venzgericht ... keine Beschwerdebegründung abgegeben" und "sie habe auch keine Gründe für eine Fehlerhaftigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vor-getragen". Daher habe das "Rechtsmittel ... keinen Erfolg haben" können. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. In-nerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist hat sie um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Diese ist ihr mit Beschluß vom 22. Januar 2004, ihr zugestellt am 29. Januar 2004, bewilligt worden. Daraufhin hat die Schuldnerin am 9. Februar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Rechtsbeschwerde begründet. II. Der Schuldnerin ist wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdebe-gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war an der rechtzeitigen Einreichung der Begründung schuldlos verhindert, weil ihr vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die zur Durchführung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens erforderlichen finanziellen Mittel fehlten. - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung. 1. Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 GG (rechtliches Gehör) verletzt. Die sofortige Beschwerde war von der Schuld-nerin umfangreich begründet worden (Schriftsatz vom 25. März 2003, GA 906 ff). Der nunmehrige Rechtsbeschwerdegegner hatte ähnlich umfang-reich darauf erwidert (Schriftsatz vom 7. Juli 2003, GA 1063 ff). Obwohl das Insolvenzgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Juli 2003 (GA 1132) auf diese Schriftsätze hingewiesen hatte, hat das Beschwerdege-richt den darin enthaltenen Verfahrensstoff nicht zur Kenntnis genommen. 2. Die Beschwerdeentscheidung kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist jedenfalls zum Teil entscheidungserheblich. a) Die Vorinstanzen haben, entsprechend den Angaben des Antragstel-lers in seinem Vergütungsfeststellungsantrag, den Wert des verwalteten Ver-mögens zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiger Verwalter mit 1.282.256,26 veranschlagt. Dabei wurden Grundvermögen in Höhe von 150.002 , Altforderungen in Höhe von 102.200 und sonstige Vermögensge-genstände im Wert von 173.603 berücksichtigt. Nach Darstellung des An-tragstellers handelte es sich bei den angegebenen Beträgen jeweils um Zer-schlagungswerte. Diese drei Positionen hat die Schuldnerin in ihrer Beschwer- - 5 - debegründung konkret angegriffen. Sie hat geltend gemacht, bei der Immobilie handele es sich um ein "gefangenes" Grundstück, das nur nach einem Teilab-riß der maroden Bausubstanz verwertet werden könne. Die in Ansatz gebrach-ten Altforderungen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie unein-bringlich und somit wertlos seien. Bei den sonstigen Vermögensgegenständen handele es sich um Kapitallebensversicherungen, bei denen zur Berechnung des Massewertes die Kapitalertragsteuer abgezogen werden müsse. Dies habe der Antragsteller unterlassen. b) Die Vorinstanzen haben, wiederum antragsgemäß, 50 % der fiktiven Verwaltervergütung als angemessenen Bruchteil in Ansatz gebracht. Es habe sich insgesamt um ein überdurchschnittliches Verfahren gehandelt. Der Ge-schäftsbetrieb sei während der Dauer der vorläufigen Verwaltung in erhebli-chem Umfang fortgeführt worden. Die Schuldnerin habe zuletzt noch 85 Arbeit-nehmer beschäftigt. Es seien Insolvenzgelder vorfinanziert und Möglichkeiten der übertragenden Sanierung erörtert worden. Alldem ist die Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung substantiiert entgegengetreten. Sie hat Gesprä-che des Antragstellers mit Erwerbsinteressenten bestritten. Mit den Arbeitneh-mern habe der Antragsteller praktisch nichts zu tun gehabt; vielmehr habe sich die Geschäftsführung der Schuldnerin um diese gekümmert. Sie - die Schuld-nerin - habe das Verfahren auch sonst so intensiv vorbereitet und begleitet, daß die Tätigkeit des Antragstellers wesentlich erleichtert worden sei. - 6 - c) Dieses Vorbringen erfordert eine tatrichterliche Würdigung, an der es bisher fehlt. Kreft Fischer Ganter Nekovi Vill
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