BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 231/04 vom 26. Januar 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 14, 26; GKG 247 50 a.F. (247 23 n.F.) Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters geh366rt auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gl344ubiger nach R374cknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Verg374tung deckende Masse vorhanden ist. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 231/04 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. August 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.746,21 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2 war der (weitere) Beteiligte zu 1 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter 374ber das Ver-m366gen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutach-tens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag zur374ckgenommen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht die Verg374tung des Beteiligten zu 1 auf 5.746,21 Euro fest-gesetzt und der Beteiligten zu 2 auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts dahingehend abge344ndert, dass die Verg374tung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom Landge- 1 - 3 - richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wieder-herstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nicht gebunden, weil 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur f374r die F344lle des 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; Beschl. v. 25. Sep-tember 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606, 607). Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht erf374llt. Insbesondere wirft die Sache kei-ne Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Dass der Gl344ubiger nicht f374r die Kosten des vorl344ufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Verg374-tung nicht zu den nach 247 50 Abs. 1 Satz 2 GKG in der - hier einschl344gigen - Fassung des Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Ge-setze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) erstattungsf344higen Auslagen ge-h366rt, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2004 entschieden (BGHZ 157, 370, 377). Das Fehlen eines entsprechenden Ausla-gentatbestandes ist im Gesetzgebungsverfahren ausdr374cklich er366rtert worden (BT-Drucks. 12/2443, S. 262), so dass nicht von einer planwidrigen Regelungs-l374cke im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ausgegangen werden kann. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2003 - 7 IN 403/01 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2004 - 10 T 79/03 -
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