BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 231/06 vom 29. November 2007 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO 247 15 Abs. 6; KO 247 88; InsO 247 69 Satz 2 Ein Mitglied des Gl344ubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aush344ndigung der f374r eine Kassenpr374fung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenpr374fung am Verwahrungsort der Unter-lagen nicht m366glich ist. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 231/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2006 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) ist Verwalter im Gesamt-vollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der G. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 31. M344rz 1993 er366ffnet worden ist. Der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde am 31. M344rz 1993 in den vorl344ufigen Gl344ubigerausschuss berufen und am 12. Mai 1993 zum Mitglied des Gl344ubigerausschusses bestellt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 teilte der Beteiligte zu 2 dem Gesamtvollstreckungsgericht mit, er habe eine Kassenpr374fung angeordnet; der Verwalter weigere sich jedoch, ihm 1 - 3 - die relevanten Unterlagen des Zeitraums ab Anordnung der Sequestration bis einschlie337lich 1997 herauszugeben. Der Verwalter erkl344rte, er habe dem Betei-ligten zu 2 angeboten, die Unterlagen am Ort der Aufbewahrung einzusehen und dabei die Hilfe einer Buchhalterin der Schuldnerin in Anspruch zu nehmen. Damit, dass die Unterlagen an einen anderen Ort verbracht w374rden, sei er nicht einverstanden. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Verwalter anzuweisen, ihm die Un-terlagen auszuh344ndigen, hilfsweise ihm eine vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde 374ber seine Bestellung zum Mitglied des Gl344ubigerausschusses zu er-teilen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 hat das Gesamtvollstreckungsgericht beide Antr344ge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zur374ckgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die bisherigen Antr344ge weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; v. 15. De-zember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Der Beteiligte zu 2 sei als Mit-glied des Gl344ubigerausschusses verpflichtet, sich vom Gang der Gesch344fte zu unterrichten, B374cher und Schriften einzusehen und den Kassenbestand zu 374berpr374fen (247 15 Abs. 6 GesO). Wie die Kassenpr374fung zu erfolgen habe, sei in der Gesamtvollstreckungsordnung nicht geregelt. Gem344337 247 1 Abs. 3 GesO gel- 4 - 4 - te insoweit 247 299 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift habe die Akteneinsicht am Verwahrungsort zu erfolgen. Dadurch werde die Kontrolle durch Mitglieder des Gl344ubigerausschusses nicht erschwert. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. a) Der Beteiligte zu 2, nicht das Organ "Gl344ubigerausschuss", ist f374r das Einsichtsbegehren aktivlegitimiert. Entgegen dem Wortlaut des 247 15 Abs. 6 GesO treffen die dort genannten Pflichten nicht den Gl344ubigerausschuss als solchen, sondern die einzelnen Ausschussmitglieder (Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. 247 15 Rn. 67; Smid, GesO 3. Aufl. 247 15 Rn. 74 ff, 76). Dies folgt zum einen aus einem Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen der Konkurs- und der Insolvenzordnung. Nach 247 88 Abs. 1 Satz 1 KO traf die Pflicht, den Verwalter bei seiner Gesch344ftsf374hrung zu unterst374tzen und zu 374berwachen, die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses; gleiches gilt f374r 247 69 InsO. Zum anderen f374hrt eine Verletzung dieser Pflichten zur pers366nlichen Haf-tung des einzelnen Mitglieds analog 247 89 KO (OLG Rostock ZInsO 2004, 814, 815; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 15 GesO Anm. 3a; vgl. auch 247 89 KO, 247 71 InsO). Eine Haftung setzt voraus, dass das Mitglied pers366n-lich - nicht nur als Teil des Organs - zur Erf374llung derjenigen Pflichten in der Lage ist, aus deren Verletzung die Haftung folgt. 6 b) Ob der Beteiligte zu 2 die Kassenpr374fung an einem von ihm zu be-stimmenden Ort vornehmen darf, richtet sich danach, ob dies zur Erf374llung der ihm nach 247 15 Abs. 6 GesO obliegenden Pflichten erforderlich ist. Die Vorschrift des 247 299 Abs. 1 ZPO, welche das Beschwerdegericht angewandt hat, findet insoweit weder unmittelbar noch 374ber die Verweisung des 247 1 Abs. 3 GesO 7 - 5 - Anwendung. Sie regelt die Einsicht in Gerichtsakten, nicht jedoch die Durchf374h-rung einer Kassenpr374fung. 8 c) Grunds344tzlich hat die Kassenpr374fung am Verwahrungsort der zu pr374-fenden Unterlagen zu erfolgen. aa) Ebenso wie die Mitglieder eines nach der Konkurs- oder der Insol-venzordnung bestellten Gl344ubigerausschusses ist das Mitglied eines nach 247 15 Abs. 6 GesO bestellten Gl344ubigerausschusses zur Kassenpr374fung berechtigt und verpflichtet. Die Aufgaben der Gl344ubigeraussch374sse und ihrer Mitglieder nach den drei genannten Verfahrensordnungen unterscheiden sich nur inso-weit, als nach 247 88 Abs. 2 Satz 2 KO eine Kassenpr374fung zwingend mindestens einmal im Monat stattzufinden hatte; die Gesamtvollstreckungs- und die Insol-venzordnung enthalten dagegen keine Vorschrift 374ber Mindestzeitr344ume. Dass Kassenpr374fungen zu erfolgen haben, gilt jedoch f374r alle F344lle, in denen ein Gl344ubigerausschuss bestellt ist. 9 bb) Die Kassenpr374fung darf sich nicht nur auf die Barbest344nde be-schr344nken, sondern muss sich auch auf die Konten und Belege erstrecken. Nur so kann das Ausschussmitglied seiner Kontrollpflicht nachkommen. Die Pr374fung der Kassenbelege und das Z344hlen des Bargelds w374rde f374r sich allein nur einen h366chst unvollst344ndigen Einblick in die gesch344ftliche T344tigkeit des Verwalter ge-ben; mit Sinn und Zweck der Einsetzung eines Gl344ubigerausschusses zur 334berwachung des Verwalters w344re das nicht zu vereinbaren (vgl. bereits BGHZ 49, 121, 123; 71, 253, 256). 247 88 Abs. 1 Satz 2 KO ordnete an, dass die Mit-glieder des Gl344ubigerausschusses die B374cher und Schriften des Verwalters einsehen konnten. 304hnlich hei337t es in 247 69 Satz 2 InsO, die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses k366nnten die B374cher und Gesch344ftspapiere des Verwal- 10 - 6 - ters einsehen. Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen sind in die Vorschrift des 247 15 Abs. 6 Satz 3 GesO hineinzulesen, wonach der Gl344ubiger-ausschuss (genauer: das einzelne Mitglied des Gl344ubigerausschusses) "Kon-trollen vornehmen" kann. 11 cc) Der in der Konkurs- und in der Insolvenzordnung jeweils verwandte, auch f374r die Gesamtvollstreckung geltende Begriff der "Einsichtnahme" bedeu-tet, dass das Ausschussmitglied die erforderlichen Unterlagen dort einsieht, wo sie sich befinden. Eine Herausgabe oder 334bersendung der Unterlagen ist von dem Begriff der Einsichtnahme nicht umfasst. Gleiches gilt f374r den Begriff der "Kontrolle", den die Gesamtvollstreckungsordnung verwendet. Auch eine Kon-trolle erfolgt an Ort und Stelle. Auf der einen Seite ist das Ausschussmitglied so nicht auf diejenigen Unterlagen beschr344nkt, die der Verwalter ihm heraussu-chen und 374bergeben l344sst. Auf der anderen Seite ist die Aush344ndigung von Un-terlagen an Dritte stets mit der Gefahr des Verlustes, der Manipulation oder der verz366gerten R374ckgabe verbunden. Auch dieser (abstrakten) Gefahr soll durch die Beschr344nkung auf eine blo337e Gew344hrung von "Einsicht" in die Unterlagen unter Aufsicht des Gewahrsamsinhabers begegnet werden. Ein Misstrauen ge-gen374ber den Mitgliedern des Gl344ubigerausschusses ist damit nicht verbunden. Diesen bringt das Gesetz vielmehr den gleichen Vertrauensvorschuss entgegen wie dem Verwalter. d) Anders ist allerdings dann zu entscheiden, wenn das Mitglied des Gl344ubigerausschusses darlegt und glaubhaft macht, dass es die Kasse dort, wo die Unterlagen verwahrt werden, nicht pr374fen kann. Die 334berwachung des Ver-walters und insbesondere die Pr374fung der Kasse ist eine gesetzliche Verpflich-tung, der die Mitglieder des Gl344ubigerausschusses nachkommen m374ssen und f374r deren Verletzung sie gegebenenfalls einzustehen haben. Ist eine sinnvolle 12 - 7 - Erf374llung dieser Pflichten nur durch 334bersendung der Unterlagen an einen an-deren Ort als denjenigen der Aufbewahrung oder durch Herausgabe an das Ausschussmitglied gew344hrleistet, muss so verfahren werden. So liegt der vor-liegende Fall jedoch nicht. In den Tatsacheninstanzen hat der Beteiligte zu 2 nie in Zweifel gezogen, dass die Kasse - wie vom Verwalter vorgeschlagen - vor Ort gepr374ft werden kann. Er hat vielmehr die Ansicht vertreten, dass er als Aus-schussmitglied die Art und Weise der Pr374fung bestimmen k366nne. Wohl deshalb hat er auch von der "Anordnung" einer Kassenpr374fung gesprochen. Diese An-sicht trifft jedoch nicht zu. Das Gesetz geht vom Regelfall der "Einsichtnahme" aus, nicht von einer "334bersendung" oder "Herausgabe" der B374cher und Belege. Liegen keine besonderen Umst344nde vor, hat es dabei zu bleiben. In aller Regel - 8 - wird es zu einer sinnvollen Verst344ndigung zwischen dem Verwalter und dem Mitglied des Gl344ubigerausschusses 374ber die 344u337eren Umst344nde der Kassen-pr374fung kommen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 18.07.2006 - N 91/93 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2006 - 3 T 773/06 -
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