BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23 /11 vom 19. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 19. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7 . Dezember 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1. 203,61 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinso l- venzverfahrens über das Vermögen de s Schuldner s zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, di e erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen . Zum Schlusstermin reichte der weitere Beteiligte zu 1 einen Vergütungsantrag ein, mit dem er für die Zustellungen weder einen Zuschlag noch die Erstattung von Auslagen geltend machte . Er fügte jedoch die Rechnung eines Drittunternehmers bei, dem er die Ausführung der Zustellu n- 1 - 3 - gen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 20 . Vorstand des unter der gleichen Anschrift wie der Treuhänder ansässigen Drittunternehmers war die Ehefrau und Sozia des weiteren Beteili g- ten zu 1. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 226,10 us der Masse beglichen, obwohl von den abgerechneten 7 Zustellungen allenfalls drei Zustellungen von dem Drittunternehmer, die übrigen aber vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Inso lvenzgericht mit B e- schluss vom 31 . August 2010 de m Schuldner die Erteilung der Restschuldb e- freiung angekündigt, den weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder entlassen, für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt, de m S chuldner die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens g e- stundet und die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 antragsgemäß auf 2.267,84 Höhe von 116 hat es jedoch die Za h- lung an den Drittunternehmer abzüglich eines Betrags von 22,49 Zustellung zuzüglich Umsatzsteuer) angerech net und deshalb nur der Entna h- me eines Betrages von 1.948,23 . Die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 hat es damit begründet, dass er in zahlreichen anderen Verfahren erklärt habe, die ihm übertragenen Zustellungen an die Ve r- fahrensbeteiligten nur noch bei Zahlung eines Zuschlags zur Vergütung in Höhe von 20 indem er den Drittunternehmer zu einem unangemessenen Preis beauftragt und ihm Zustellungen vergüte t habe, die von ihm selbst ausgeführt worden se i- en. Durch sein Verhalten habe er das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzg e- richt nachhaltig gestört. 2 - 4 - Die vom weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden . Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) u nd auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Dies gilt auch insoweit, als die Rechtsbeschwerde die Vergütungsentscheidung bekämpft. Der weitere Beteiligte zu 1 ist beschwert, obwohl seine Vergütung antragsgemäß festgesetzt wurde, weil die vorgeno mmene Anrechnung der Auszahlung an den Drittunternehmer zumindest sein Recht beschränkt, die festgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 15 f). Die Rechtsb e- schwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme n e- ben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, be i der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihl i- ches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzge richt und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entspr e- chend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vie lzahl von 3 4 5 - 5 - Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage au s- geweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unte r- nehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand se ine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagene r- satz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgege n der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensve r- hältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den allein das Inso l- venzgericht seine Entscheidung nicht gestützt ha tte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung b e- schränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm - InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33). b) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassu ng eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entla s- sung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen. aa) Wie der Senat mit Be schluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11, WM 2012, 547 Rn. 10) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensve r- 6 7 8 9 - 6 - hältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für de s- sen Entlassung selbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenw irken nicht mehr möglich erscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wen n die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt au ch ein Fehlverhalten des Verwa l- ters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Ve r- halten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es in soweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts betreffend die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder st ellt sich aber aus anderen Grü n- den als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht fes t- gestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses au f ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken. 10 11 - 7 - a) Das Beschwerdegericht leitet den schweren Vertrauensverlust unter anderem daraus ab, dass zwischen dem Insolv enzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übe r- tragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann. Eine solche Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich g e- nommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders dar, auch dann nicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahren führt. b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1 habe in zahlreichen Insolvenzverfahren erklä rt, er werde die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 20 e- richt gezahlt werde. Dieses Verhalten stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die objektiv geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil es den Versuch beinhaltet, die Entsche idung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ordn ungsgemäße Verfa h- rensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fre m- der Sondervorteile abhängig machen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. J a- nuar 2012 - IX ZB 21/11 , aaO Rn. 14 ff). c) Pflichtwidrig war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftr a- gung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht s o- gleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, 12 13 14 - 8 - von si ch aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei u n- voreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist. Diese Voraussetzungen lag en hier vor, weil die Ehefrau und Mi t- gesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1 Vorstand des beauftragten Unternehmens war (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13). d) Eine schwere Pflichtverletzu ng liegt schließlich darin, dass der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung des Drittunternehmers ei n- reichte, ohne offenzulegen, dass der Drittunternehmer auch Zustellungen a b- rechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligte n zu 1 selbst ausgeführt worden waren, und dass er die zu Unrecht berechneten Zustellu n- gen an den Drittunternehmer aus der Masse bezahlte. e) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen g e- eignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschri f- ten entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfe n- de Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht im Blick auf die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 aufzuheben. a) Durch die Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Beschlu s- ses des Insolvenzgerichts und die Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu 1 gegen diesen Beschluss - unbeschränkt - sofortige Be schwerde eingelegt habe, lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts den maßgeblichen Sachve r- halt, über den zu entscheiden ist, sowie den Streitgegenstand und die Anträge 15 16 17 18 - 9 - der Beteiligten in den beiden Instanzen noch ausreichend deutlich erkennen (vgl. BG H, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 Rn. 4 f; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 5 f). b) Indem das Beschwerdegericht sich mit der Anrechnung der an den Drittunternehmer für die Ausführung der Zustellungen gezahl ten Vergütung auf die Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht befasst hat, kann es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Auf einer Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts beruht die angefochtene Entsche i- dung jedoc h nicht. Denn auf der Grundlage der Feststellungen des Insolven z- gerichts, die der weitere Beteiligte zu 1 nicht angegriffen hat, war die sofortige Beschwerde auch insoweit unbegründet. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütung bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters abziehen, wenn es bei einer Überprüfung zu dem Ergeb nis gelangt, dass die Beauftragung der Dritten nicht gerechtfertigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 f f). bb) Dies war hier der Fall. Bei der Durchführung von Zustellungen im Auftrag des Insolvenzgerichts (§ 8 Abs . 3 InsO) handelt es sich zwar um eine besondere Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit (BGH, Beschluss vom 21. D e- zember 2006 - IX ZB 129/05, WM 2007, 506 Rn. 10, 17; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 24), die der Insolvenzverwalter oder Tre u- händer grundsätzlich auf Dritte übertragen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Die Einschaltung Dritter hat jedoch zu unterbleiben, wenn es dem Verwalter möglich und zumutbar ist, die Zustellungen selbst durchz u- 19 20 21 - 10 - führen, und wenn dies di e Masse weniger belastet. Ein solcher Fall lag hier vor. Den überwiegenden Teil der vom Drittunternehmer abgerechneten Zustellu n- gen hatte der weitere Beteiligte zu 1 ohnehin selbst durchgeführt. Die verble i- benden, tatsächlich vom Drittunternehmer ausgeführ ten zwei oder drei Zuste l- lungen hätte er mit geringem Aufwand durch sein eigenes Büropersonal b e- werkstelligen lassen können. Dies wäre für die Masse deutlich günstiger gew e- sen, weil er unter den gegebenen Umständen nur die Erstattung der anfalle n- den Sachko sten als Auslagen hätte beanspruchen können (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11 , aaO Rn. 21 ff). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Köpenick, Entscheidung vom 31.08.2010 - 34 IK 138/06 - LG Berlin, Ents cheidung vom 07.12.2010 - 85 T 403/10 -
Full & Egal Universal Law Academy