BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold , Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Rec htsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 933,55 Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte V erfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten a n- gefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist. Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folge n- den: Klägervertreter) wandte sich vorgerichtlich an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageb e- ratung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine 2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent 1 2 - 3 - seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetrete nem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.886,70 Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. April 2009 und - dieses ins o- weit bestätigend - dur ch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsse l- dorf vom 12. November 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 2.886,70 i- chen Urteil, zu den der Klägerin zu ersetzenden Sch äden gehörten auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, die der Zedent in der genan n- ten Höhe aufgewandt habe. Die Kosten der ersten Instanz hat das Oberlande s- gericht Düsseldorf der Beklagten ganz, die des Berufungsverfahrens zu 87% auferlegt . Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Klägervertreter für die erste Instanz unter anderem außergerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3 fachen Ve r- fahrensgebühr ungekürzt zur Festsetzung angemeldet, die das Landgericht a n- tragsgemäß mit Kostenfestsetzungsb eschluss vom 25. Januar 2011 festgesetzt hat. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und en t- schieden, dass auf die geltend gemachte erstinstanzliche Verfahrensgeb ühr eine 0,75 fache Geschäftsgebühr anzurechnen sei. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die beim Klägervertreter für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallene Geschäftsgebühr sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs . 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Kl ä- gervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Für die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, komme es auf wirtschaftliche Identität an. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte gehe - bei einem 3 - 4 - Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Au f- trag der Zessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei G e- genständen auszugehen sei; auch bei einem solchen "formalen" Gläubige r- wechsel bleibe der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem außerg e- richtlich und dem gerichtlich verfolgten Begehren, das wirtschaf tlich identisch sei, bestehen. Dies entspreche auch dem Zweck der Anrechnungsnorm, mit der verhindert werden solle, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert werde, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als g e- richtliche b etrieben werde. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten g e- mäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr bereits tit u- liert worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statt haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Ü brigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie der erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellat i- onen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsb e- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des B e- schwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vo r- liegenden Art gemäß Vorbem erkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägerve r- treter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des A n- spruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat 4 - 5 - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerk ung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. Novem - ber 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris). 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen ist das Beschwerdege richt zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor In krafttreten des § 15a RVG en t- standene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezem - ber 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN). Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtig e Prozes s- gegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2010 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vol l- streckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff "G e- schäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil au s- drücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschi e- denen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. No vember 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. 5 6 - 6 - 2. Entgegen der Auffass ung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerd e- gericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselbe n Gege n- standes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr. Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Recht s- beschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angel e- genheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; en t- scheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine G e- schäftsgebühr ent standen ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen de s ihm erteilten Auftrags b e- zieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten B e- schlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und näher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der Bestimmung de s Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrac h- tungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senat s- beschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juri s, jeweils mwN). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in di e- sem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eing e- klagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 7 8 - 7 - 2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorb emerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs - und Vo rbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelege n- heit befasster Rechtsanwalt hat (BT - Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Be schluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 , JurBüro 2008, 529, 530 mwN). Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gege n- über der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlag e- beratun g handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angeno mmen hat - nichts an der zur Anrec h- nung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Ident i- tät. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtung s- weise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vor gerich t- lich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht ei n- klagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. D a- nach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise g eringeren Aufwand nach vorprozessualer Befa s- sung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wir t- schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsb e- schlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 201 2, 781 Rn. 9 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN). 9 - 8 - Auch die weiteren Ausführun gen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits i n den beiden Beschlüssen vom 29. No vember und vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlü s- se vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN). Die Anrech nung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfa h- rungsgemäß geringeren Einarbeitungs - und Vorbereitungsaufwand nur eine ge - kürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der I n- formationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervert reters hätten sich durch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvol l- ziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr wü r- de, wie die R echtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichta n- rechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Recht sbeschwerde folgt ein so l- cher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorg e- legen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die G e- schäfts - und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedl i- 10 11 - 9 - che kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entsta nden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I Z B 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt s ie auch nicht, dass ein Parteiwechsel inne r- halb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ger a- de nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parte i- wechsel auf Beklagtenseite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V Z B 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14). Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht entschieden, dass die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz zu bringen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Joeres Grüneberg Maihol d Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.01.2011 - 3 O 245/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2011 - I - 16 W 26/11 - 12 13
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