BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 231/10 vom 13. Juli 2011 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Ric hter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. G ün ter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D as Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Kosten werden nicht erstattet . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. D ie Rechtsbe schwerdeführer sind Gläubiger einer vollstreckbaren Ford e- rung gegen die Betroffene, die unter einer psychi schen Erkrankung leidet . Vol l- streckungsversuche blieben erfolglos. Die Betroffene verweigerte d ie Abgabe der eidesstattli chen Versicherung über ihr Vermögen (§ 807 ZPO) aus gesun d- heitlichen Gründen; einen Antrag auf Erlass d es Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe derselben (§ 901 ZPO) wie s das Landgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2010 unter Hinweis auf den Gesundheits zustand der Betroffenen zurück. Am 8. Februar 2010 ha ben die Gläubiger die Einrichtung eine r rechtl i- chen Betre u ung für die Betroffene an geregt , um die Aufstellung eines Verm ö- 1 2 - 3 - gensverzeichnisses durch den zu bestellenden Betreuer zu erreichen . Durch Be schl uss vom 8. März 2010 hat das Amtsgericht die Einrichtung der Betre u- ung unter Hinweis auf die Stellungnahme der Betreuungsbehörde ab gelehnt , mit der dies e das Betreuungsbedürfnis verneint hat, weil d ie Betroffene bereits eine umfassende Vollmacht an ihren E hemann im Jahre 2005 erteilt habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde de r Gläubiger hat das Landgericht durch B e- schluss vom 26. April 2011 mit der Begründung verworfen, da ss diese durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Re chten beeinträchtigt würden (§ 59 Abs. 1 FamFG) . Hiergegen haben die Gläubiger am 2. Juni 2010 Recht s- beschwerde eingelegt. Am 13. Oktober 2009 hat die Betroffene einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt . Das Insolvenzgericht hat das Schu l- denber einigungsplanverfahren eingeleitet und von der Anordnung e instweilige r Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 306 Abs. 2 Satz 1 InsO) abgesehen . Mit B e- schluss vom 28. April 2010 - rechtskräftig seit dem 18. Mai 2010 - hat das I n- solvenzgericht die Annahme des Schulden bereinigungsplans fest gestellt (§ 308 Abs. 1 InsO). Daraufhin haben die Gläubiger ihre Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragen nunmehr , die Kosten des Verfahrens sowie ihre zur Durchfü h- rung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Betrof fenen aufzuerl e- gen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zula s- sungsfrei statthaft, da es sich um einen Beschluss des Beschwerdegerichts in 3 4 5 - 4 - einer Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers handelt. Nicht erforde r- lich ist, das s sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss richtet, der die Betreuung anordnet (vgl. Bo rk/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 70 Rn. 25) . 2. Das vo n den Beschwerdeführer n ange regte Betreuungsve rfahren ist in der Hauptsache erledigt. Erledigung tritt ein, wenn nach Einleitung des Verfa h- rens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach - und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. Dabei kommt es in Ve r- fahren, die nicht zur Disposition der Beteiligten stehen, nicht auf deren Erled i- gungserklärungen, sondern allein auf die materielle Erledigung an (vgl. Keidel/ Zimmerman n FamFG 16. Aufl. § 83 Rn. 11) . Im vorliegenden Fall ist das Int e- resse der Gläubiger an einer Einzelzwangsvollstreckung - und somit ebenfalls das Bedürfnis an d er Einrichtung einer Betreuung zur Abgabe der eidesstattl i- chen Versicherung - durch das Zustandekommen des Schuldenbereinigung s- plans erloschen und dadurch das Verfahren erledigt . 3. Gemäß § 83 Abs. 1 i Vm § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht im Falle einer Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens nach bill i- gem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Vo n dieser Mö g- lichkeit sieht d er Senat im vorliegenden Fall jedoch ab. Zwar hat das Landg e- richt die Beschwerde de r Gläubiger zu Unrecht verworfen . Denn nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Kläger eines Zivilprozesses gegen eine Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagte n ablehnt, die Beschw erde zu (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 ) . Gleiches muss auch für die Einrichtung der Betreuung zwecks Abgabe der eidessta t tlichen Versiche rung im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten. 6 7 - 5 - Jedoch wäre dem Senat - das erl edigende Ereignis hinweggedacht - eine abschließende Entscheidung verwehrt gewesen, so dass die Rechtsbeschwe r- de nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht hätte führen können und der Ausgang in der Sache somit ungewiss geblieben wäre. D iese Ausgangslage rechtfertigt es nicht, einem der Beteiligten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 08.03.2010 - 14 XVII 175/10 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 26.04.2010 - 5 T 168/10 - 8
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