BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 231/11 vom 8. März 2012 in dem Rest schuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. März 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 30. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung , und weder die Fortbildung des R echts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen, wie die Gründe der angefochtenen Entscheidung belegen, befasst. Dies gilt auch hinsichtlich der vorgelegten Besc heinigung des Steuerberaters des Schuldners vom 10. Dezember 2010. A us Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des G e- richt s, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, B e- 1 2 - 3 - schluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 201 1 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner sei für den Zei t- raum August 2009 bis Ende Dezember 2009 seinen Auskunfts - und Mitwi r- kungsobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen und ihm sei de s- halb von Amts wegen die Restschuldbefreiung zu versagen, erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunk ten als beanstandungsfrei. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 25.11.2010 - 4 IN 105/05 - LG Stralsund, Entscheidung vom 30. 07.2011 - 2 T 352/10 - 3 4
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