BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 231/11 vom 8. Februar 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 714 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wurde 2009 vom Betreuungsgericht zum Berufsb e- treuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Ve rsorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zug e- lassener Rentenberater. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsma ß- nahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil. Für den Abrechnungszeitraum vom 4. März 2009 bis zum 5. März 2010 beantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage des ihm bis dahin zugebilligten Stu ndensatzes von 44 e- treuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 und ihn im Übrigen zurückgewiesen . Die dagegen g e- richtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. 1 2 - 3 - Mit der vom La ndgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Di e Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreu ung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikat i- onskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" sei weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Absc hluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es könne d a- hingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Mö g- lichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, das s gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 b) Die Au sführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine e r- höhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer we r- tenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würd igung kann im 3 4 5 6 7 8 - 4 - Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senat s- beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand , nach der der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt . (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwi s- sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fac h- kenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer bef ä- higen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfü l- len und so mit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stunde n- satz nicht bereits gerechtfertigt, wenn di e Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernb e- reich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dre sden FamRZ 200 0 , 1306; KG BtPrax 2002, 16 7; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 ). Davon ist auszugehen, wenn ein erhebl i- cher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbil dung sichergestellt ist, dass dieses über bl o- ßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1043; KG FGPrax 2008, 60, 61). (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein u n- tergeordneter Teil der Ausbildung des Beteili gten zu 1 im Studium der Verso r- gungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als b e- 9 10 11 - 5 - treuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des St u- diums gehörend angesehen hat. Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" kann weder einem Hoc h- schulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für e i- ne Vergleichb arkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des B e- teiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Ko m- paktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstud ium noch mit einer meh r- jährigen Lehre vergleichen. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsg e- richt auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertra u- ensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbesch lüssen dem Beteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsa n- trag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine E r- höhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntn is umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224 , 240 f. ; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - 12 13 14 15 - 6 - NJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausg e- hen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wir d. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird. Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein sc hützenswertes Ve r- trauen des Beteiligten zu 1 verneint. dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch da r- aus, dass der Gesetzgeber des Landes Baden - Württemberg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat , eine verg ü- tungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht ve r- pflichtet, ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Gründe, aus denen das Bundes verfassungsgericht die Landesg e- setzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für ve r- pflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht. Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tät i- gen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügt en, auf die niedrigste Vergütungsstufe ve r- wiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungsste i- gernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch 16 17 18 19 - 7 - § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder For t- bildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280). Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten für § 11 VBVG nicht. D enn § 4 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten . Hahne Vézina Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: Notariat Filderstadt, Entscheidung vom 09. 04.2010 - II VG 447/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2011 - 19 T 182/10 - 20
Full & Egal Universal Law Academy