BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 231/12 vom 20. März 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836, 1899 Abs. 2 und 4; VBVG § 6 Die Vergütungsregelung des § 6 VBVG kann über die dort genannten Sonder fälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hi n- aus nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit b e- stellt worden sind. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - XII ZB 231/12 - LG Neubrandenbu rg AG Ueckermünde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bete iligten zu 2 wird der B e- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. April 2012 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ueckermünde vom 13. März 2012 dahin abgeändert, dass die dem Bete iligten zu 2 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 22. Juni 2011 von dem Betroffenen zu e r- stattende Vergütung auf 2.046 Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 1.807 Gründe: I. Das Amtsgericht bestellte mit einstweiliger Anordnung vom 22. Dezem - ber 2010 den Beteiligten zu 2 (im Folgenden : Betreuer) mit sofortiger Wirkung befristet bis zum 22. Juni 2011 zum berufsmäßigen vorläufigen Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkr eis: Regelung von Erbschaftsangelegenheiten, hier Verkauf von Ackerland und Regelung der Dienstbarkeitsbewilligung Kabel E . M . . 1 - 3 - Der Betroffene hatte im Februar 2006 seiner Tochter, der Beteiligten zu 1 (im Folgenden : Bevollmächtigte), eine Vorsorgevollmacht für den Fall erteilt, dass er aufgrund psychischer Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seel i- scher Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr b e- sorgen kann. Diese Vollmacht umfasste u.a. seine Vertretung in ve rmögen s- rechtlichen Angelegenheiten. Der Betroffene war als Alleinerbe seiner Ehefrau, A . W . , Mi t- glied einer Erbengemeinschaft geworden, deren Mitglieder Eigentümer mehr e- rer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke waren. Der Beteiligte zu 2 wurde für den beabsichtigten Verkauf dieser Grundstücke und die beabsichtigte B e- stellung einer Dienstbarkeit zum Betreuer des aufgrund geistiger Behinderung nicht mehr zur Besorgung seiner Angelegenheiten fähigen Betroffenen bestellt. Der Betreuer be antragte die Festsetzung seiner Vergütung für die Zeit vom 23. Dezember 2010 bis zum 22. Juni 2011 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 , § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG mit 46,5 Stunden zu je 44 2.046 Dabei ging er davon aus, dass der Betroffene in diesem Zeitraum ve r- mögend war und nicht in einem Heim wohnte. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers mit Be schluss vom 11. August 2011 antragsgemäß festgesetzt . Auf die Beschwerde der Bevol l- mächtigten hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen , weil die Vergütung nicht pauschal nach §§ 4, 5 VBVG, sondern nach k onkretem Zeitaufwand gemäß § 6 VBVG zu berechnen sei. Mit Beschluss vom 13. März 2012 hat das Amtsgericht die Vergütung der Tätigkeit des Betreuers für die Zeit vom 23. Dezember 2010 bis zum 22. Juni 2011 ausgehend von einem Zeitaufwand von sechs Stund e n und einem Stu n- 2 3 4 5 6 - 4 - densatz von 33,50 zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) auf 239,19 Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsa ntrag in voller Höhe weiter. II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Betreuer habe keinen Anspruch auf die für seine Tätigkeit verlan gte pauschale Vergütung des Zeitaufwands nach § 5 VBVG. Auch bei einem Nebeneinander von Vorsorg e- bevollmächtigte m und Ergänzungsbetreuer liege unzweifelhaft ein Sonderfall der Betreuung im Sinne von § 6 VBVG vor . D er Betreuer könne als neben der Bevollmäch tigten bestellter Ergänzungsbetreuer lediglich eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 VBVG iVm § 3 VBVG nach seinem konkreten Zeitaufwand verla n- gen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Berechnung der Vergütung des Betreue rs ist gemäß § 5 VBVG nach pauschaliertem Zeitaufwand und nicht gemäß § 6 VBVG iVm §§ 1 Abs. 2, 3 VBVG nach konkretem Zeitaufwand vorzunehmen. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Vorausse t- zungen des § 6 VBVG, der für den berufsmäß ig tätigen Sterilisationsbetreuer (§ 1899 Abs. 2 BGB) und den bei rechtlicher Verhinderung eines Betreuers e r- gänzend bestellten Berufsbetreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB) ausnahmsweise die 7 8 9 10 11 12 - 5 - Berechnung der Vergütung nach seinem konkreten Zeitaufwand vorsieht, nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verweisung auf § 1899 Abs. 4 BGB auch den Fall erfasst , dass nicht ein vom Gericht bestellter Betreuer, sondern ein von dem Betroffenen Bevollmächti gter rechtlich verhindert ist (so OLG Mü n- chen Beschluss vom 19 . September 2010 33 Wx 60/10 juris Rn . 14 ; Bienwald JR 2012, 317, 318 ). Denn es fehlt hier schon an der ergänzenden Bestellung des Betreuers wegen rechtlicher Verhinderung der Bevollmächti g- ten. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die V oraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1 , 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertr e- tungsbefu gnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann. Danach war die Bevollmächtigte an einer Vertretung des Betroffenen beim Verkauf der Grundstücke, deren Miteigentümer der Betroffene als Allei n- erbe seiner Ehefrau geworden war, und bei der Be wi lligung einer Dienstbarkeit zu Lasten dieser Grundstücke nicht aus Rechtsgründen verhindert. Sie gehörte weder der Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder Eigentümer der Grundst ü- cke waren, noch gehörte sie, da ihr Vater Alleinerbe seiner Ehefrau geworden wa r, " zum Kreis eventueller Erben " . Im Übrigen hatte der Betroffene die B e- vollmächtigte ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB befreit. Das Betre u- ungsgericht hätte die Bevollmächtigte danach ohne weiteres zur Betreuerin für den Verkauf der Grundstücke und die Be willigung der Dienstbarkeit bestellen können . Eine direkte Anwendung von § 6 VBVG scheidet deshalb aus. 13 14 15 - 6 - b) Auch eine analoge Anwendung von § 6 VBVG kommt nicht in Betracht ( vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 10 51 Rn . 14 ; OLG Celle FamRZ 2008, 1213 , 1214 ; OLG Hamm FamRZ 2007, 497, 498; LG Münster Beschluss vom 28. August 2008 5 T 62/07 juris Rn . 31; Jurgeleit / Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 6 VBVG Rn. 2; Jürgens/Jürgens B e- treu ungsrecht 4. Aufl. § 6 VBVG Rn. 1; Zimmermann FamRZ 2011, 1776, 1778; Bienwald JR 2012, 317; aA LG München Beschluss vom 27. November 2009 13 T 11628/09 juris Rn. 15 ff.; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 4a f. ) . Mit der Einführung der pauschalen Betreuervergütung sollte ein einf a- ches und streitvermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden, dessen Grundlage nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand ist, sondern ein von Umfang und Schwierigkeit der einzeln en Betreuung unabhängiger, pauschaler Stundena n- satz, dessen Anzahl nur von der Betreuungsdauer, dem Aufenthaltsort des B e- treuten und davon abhängt, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt ist (BT - Drucks. 15/2494 S. 31). Um diesen Zweck weitestge hend zu erreichen , hat der Gesetzgeber in § 6 VBVG nur zwei Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem geschaffen (BT - Drucks. 15/2494 S. 34, 3 5). Danach erhalten der gemäß § 1899 Abs. 2 BGB für die Entscheidung über die Einwilligung zur Sterilisation stets be son ders bestellte Sterilisationsbetreuer und de r bei rechtlicher Verhinderung des B e- treuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB bestell te Ergänzungsbetreuer abweichend von dem Pauschalierungssystem ein e Vergütung gemäß § 3 VBVG nach ihrem konkreten Zeitaufwand . 16 17 18 - 7 - Ei ne allgemeine Ausnahme von der pauschalierten Vergütung für alle Fälle, in denen der Betreuer nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne Angelegenheit bestellt wird, war nicht gewollt. B is auf die " za h- lenmäßig ger ingen Sonderfälle " des § 6 VBVG sollte es von der Pauschalverg ü- tung keine Ausnahmetatbestände geben, weil jeder Ausnahmetatbestand " zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und ggf. eine analoge Anwe n- dung führen " würde (vgl. BT - Drucks. 15/2494 S. 33). Dieser gesetzgeberi sche Wille würde missachtet, wenn über die Sonde r- fälle des § 6 VBVG iVm § 1899 Abs. 2 BGB und § 1899 Abs. 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen begrenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalverg ü- tung stets nach konkretem Zeitaufwand abgerechnet werden könnte. Es fehlt somit an der für eine Analogie erforderlichen Gesetzeslücke . 19 20 21 - 8 - c) Der Betreuer ha t danach gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 , 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG für die Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 22. Juni 2011 einen Vergütungsanspruch gegen den vermögenden, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen für 46,5 Stun den zu einem Stundensatz von 44 von 2.046 Dose Vézina Klinkhammer Schilling Botur Vorinstanzen: AG Ueckermünde, Entscheidung vom 13.03.2012 - 3 XVII 230/10 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 4 T 66/12 - 22
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