ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB231.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 231/18 vom 1 0 . Oktober 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2; EMRK Art. 8, 14; BGB § 1592 Nr. 1; PStG § 48 a) Die Ehefrau der ein Kin d gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit - Elternteil des Kindes. b) Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden - und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs - oder konvent i- onsrechtliche Bedenken. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18 - OLG Dresden AG Chemnitz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klink hammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss de s 3 . Zivils enats des Oberlandes gerichts Dresden vom 27 . April 2018 wird zurückgewiesen . Das Rechtsbeschwerdeverfahren is t gerichtskostenfrei. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5 .000 Gründe: I . Die Beteiligte zu 2 begehrt die Eintragung ihrer Mitmutterschaft für das von ihrer Ehefrau geborene Kind in das Geburtenregister . Die Beteiligten zu 1 (Kin desmutter) und zu 2 (im Folgenden: Antragstell e- rin) lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und schlossen am 12. Oktober 2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Am 3. November 2017 gebar die Beteiligte zu 1 das bet roffene Kind , das aufgrund gemeinsamen Entschlusses mit der Antragstellerin und durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer S a- menbank gezeugt wurd e . Im Geburtenregister wurde sie als Mutter eingetr a- gen; die Eintragung eines weiteren Elternteils erfolgte nicht. 1 2 - 3 - Die Antragstellerin hat beim Standesamt (Beteiligter zu 3) beantragt, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sie als weitere Mutter aufg e- führt werde, weil das Kind in der Ehe geboren sei. Das Standesamt hat es a b- gelehnt , diese Eintragung vorzunehmen. Auf entsprechenden Antrag der A n- tragstellerin hat das Amtsgericht den Standes be amten angewiesen, sie " als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter " einzutragen. Auf die hiergegen vom Standesamt und der Sta ndesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) eingelegten B e- schwerden hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufg e- hoben und den Antrag auf Anweisung zur Berichtigung zurückgewiesen . Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Stande s- amtsaufsicht. II . Die Rechtsbeschwerde der nach § 53 Abs. 2 PStG iVm § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugten Beteiligten zu 4 ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache b leibt sie ohne Erfolg. 1. Da s Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2018, 1165 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die von der Antragstellerin b e- gehrte Eintragung könne nicht erfolgen, da sie nach derzeit geltendem Recht kein Elternt eil des betroffenen Kindes sei. Sie sei weder Mutter noch Vater des Kindes und habe dieses bislang auch nicht durch wirksame Adoption ang e- nommen. Der Gesetzgeber habe zwar die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt, die Regelungen zur Abstammung ab er unverändert g elassen. Die Antragstellerin sei auch nicht in analoger Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB 3 4 5 6 - 4 - aufgrund der bestehenden Ehe rechtlicher Elternteil des von ihrer Ehefrau g e- borenen Kindes geworden. Die von dieser Regelung aufgestellte widerlegliche V ermutung, der Ehemann habe das Kind auch gezeugt, gelte im Fall einer Ehe zwischen zwei Frauen nicht. Vielmehr könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass das von einer Frau geborene Kind von der anderen Frau a b- stamme. In solchen Fällen sei stets ein biologischer Vater involviert. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Ehe werde durch die bestehende Abstammungsregelung nicht beeinträchtigt. Auch die familienbez o- genen Grundrechte von Kindesmutter und Antragstellerin zwängen nicht zu e i- ner a nalogen Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB. Schließlich verstoße die g e- genwärtige Gesetzeslage nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für die unte r- schiedl iche Regelung der Abstammung von Kinder n , die in einer verschiede n- geschlechtlichen Ehe geboren werden , und sol chen aus einer gleichgeschlech t- lichen Ehe gebe es sachlich gerechtfertigte Gründe. Bei der mit einer Frau ve r- heirateten Mutter sei mit dem biologischen Vater stets eine weitere Person b e- troffen , deren Grundrechte zu beachten seien. Mit dem Adoptionsrecht h abe der Gesetzgeber zudem für ein angemessenes Instrumentarium gesorgt, mit Hilfe dessen Eltern - Kind - Verhältnisse auch bei gleichgeschlechtlichen Ehepa a- ren unter Wahrung der jeweiligen Grundrechte von Mutter, Kind, Ehe frau der Mutter und biologischem Vater gestaltet werden könnten. Es möge im vorliegenden Fall durchaus so sein, dass der biologische V a ter bereits im Zusammenhang mit der Samenspende darauf verzichtet habe, die rechtliche Stellung eines Vaters einzunehmen, und es dem Kindeswohl en t- spreche, d ass die Antragstellerin zum sorgeberechtigten Elternteil des betroff e- nen Kindes werde. Die s zu überprüfen und festzustellen, obliege jedoch nicht dem Standesamt, sondern müsse - jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neur e- gelung - dem Familiengericht vorbeha lten bleiben. 7 8 - 5 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Geburtenregister ist nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG , weil die Antragstellerin nicht rechtlicher E l- ternteil des betroffenen Kindes ist. Ihre Elternstellung ergibt sich insbesondere nicht in entsprechender Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB daraus, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war. a) Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geb o- ren hat, mithin vorliegend die Beteiligte zu 1. Da s deutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter - Kind - Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizell en spenderin im Fall der Le ihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen. Eine Mutterschaftsanerke n- nung sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit - oder Co - Mutterschaft bei konsentierter heterol oger Insemination, sind im deutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 11 mwN). b) Die mangels erfolgter Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) daher a l- lein in Betracht zu zieh ende Elternstellung der Antragstellerin gemäß oder en t- sprechend § 1592 BGB scheidet aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Antragstellerin als Ehefrau der Kindesmutter anwendbar ist. aa ) Die direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 B GB kommt hier - ebenso wie die des schon mangels Anerkennungserklärung nicht einschlägigen § 1592 Nr. 2 BGB - bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese einem bestimmten Mann z u- weist (vgl. etwa Binder/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743; Lies - Benachib/Chebout/ Richarz AnwBl Berlin 2018, 53, 54 ) . Für e ine Auslegung gegen diesen Wortlaut 9 10 11 12 - 6 - ist kein Raum (aA offenbar Engelhardt NZFam 2017, 1042, 1047; Zschiebsch notar 2017, 363). Die Vorschrift gehört zu den Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB , die die Eltern - Kind - Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gege n- stand haben ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 11 ff. und vom 6. September 2017 - X II ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1885 Rn. 25 f.; BVerfG FamRZ 2003, 816, 818 f. ; vgl. auch Rei n- hardt RPflStud 2018, 33, 34 f.) . Insofern nimmt das Gesetz ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat , eine Z u- ordnung des Kin des zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor (vgl. Reinhardt RPflStud 2018, 33, 34 f.). Dementsprechend soll die Besti m- mung des § 1592 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nicht die gleichgeschlechtl i- che Elternschaft normieren. Ein dahingehender ges etzgeberischer Wille lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts entnehmen , das § 1592 BGB unverändert gelassen hat . Weder dessen Gesetze ste xt noch die gesetzgeberischen Mat e- ri a lien hie rzu (vgl. BT - Drucks. 18/12989) befassen sich mit Abstammungsfr a- gen . bb ) Wie das Oberlandes gericht weiter richtig gesehen hat, ist § 1592 Nr. 1 BGB auch nicht entsprechend anwendbar. (1 ) Mit dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einfü h- rung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat der Gesetzgeber zwar zivilrechtlich durch Änderung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB die gleichgeschlechtliche Ehe eing e- führt und zugleich mit § 17 a PS tG Lebenspartnern die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Hiervon haben die Antragstell e- rin und die Kindesmutter am 12. Oktober 2017 Gebrauch gemacht, so dass sie 13 14 15 - 7 - zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes miteinand er verheiratet waren ( zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der " Ehe für alle " vgl. etwa Senatsb e- schluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 9 mwN). (2) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB liegen aber nicht vor (aA Binder/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743; Erbarth FamRB 2017, 429, 436; Kemper FamRB 2017, 438, 442 f.; Kiehnle NZFam 2018, 759; Löhnig NZFam 2017, 643, 644) . Eine solche erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die V ergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der G e- setzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzge ber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gle i- chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezo genen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Sept ember 2017 - XII ZB 42/17 - FamRZ 2017, 1948 Rn. 25 mwN). An beidem fehlt es hier (vgl. KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53 ; DNotI - Report 2018, 19, 20; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f. ; vgl. auch Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Auf l. § 1592 Rn. 1; Keuter FF 2018, 302, 305 ; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 1592 Rn. 3 aE ) . (a ) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde und Teilen der Literatur ve r tretenen Auffassung (vgl. etwa Kemper FamRB 2017, 438, 442; Kiehnle NZFam 2018, 759; Lö hnig NZFam 2017, 643, 644 ) weist das Gesetz schon k eine planwidrige Regelungslücke zu der Frage einer Mit - Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auf ( KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; DNotI - Report 2018, 19, 20; Hamm er FamRZ 2017, 16 17 - 8 - 1236; Helms StAZ 2018, 33, 35; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Reinhardt RpflStud 2018, 33, 36 ; Schmidt NZFam 2017, 832, 833 ). Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der " Ehe für alle " bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlec htlichen Lebenspartnern und von Me n- schen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beenden und hierzu rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Leben s- partnerschaften schlechter stellen, beseitigen wollte (BT - Drucks. 18 /6665 S. 11). Die s lässt aber nicht den Schluss zu , er habe es versehentlich vera b- säumt, die bestehende Differenzierung im Abstammungsrecht aufzuheben (vgl. Plenarprot okoll 18/234 S. 23825) . Vielmehr hatte d er Gesetzgeber bei der Ne u- regelung insbesondere e ine " konkrete und symbolische Diskriminierung " im Blick, die er darin erkannte , dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe ve r- wehrt war. Haltbare Gründe dafür, homo - und heterosexuelle Paare unte r- schiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschl echtlichkeit festzuhalten, vermochte er nicht mehr zu erkennen. Darüber hinaus sah er eine zu beseitigende Benachteiligung insbesondere im Adoptionsrecht (vgl. BT - Drucks. 18/6665 S. 1 ; vgl. auch BR - Drucks. 274/15 ). B ereits daraus ergibt sich , dass die N euregelung nicht jedwede unte r- schiedliche rechtliche Behandlung von homo - und heterosexuellen Paaren b e- enden sollte, sondern der Gesetzgeber ganz bestimmte - und dann auch mit der Gesetzesänderung berücksichtigte - Bereiche erfassen w ollte. Die A b- stammung , die nach der gesetzlichen Systematik nicht als Wirkung der Ehe, sondern als selbständiger Tatbestand im Verwandtschaftsrecht konzipiert ist ( vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 46), gehörte nicht zu diesen. Hinzu kommt, dass der Ge setzgeber bislang von einer Reform des A b- stammungsrechts bewusst Abstand genommen hat. Vielmehr wurde vom Bu n- 18 19 20 - 9 - desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Ar beitskreis eing e- setzt, der eine umfassende Reform des Abstammungsrechts vorbereiten sollt e und sich dabei auch intensiv mit der Frage gleichgeschlechtlicher Elternschaft befasst hat. Seine Ergebnisse hat dieser Arbeitskreis am 4. Juli 2017 und mithin wenige Tage vor Erlass des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eh e- schließung für Personen g leichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 vorgelegt. Angesichts dieses zeitlichen Zusammenhangs ist auszuschließen, dass schlicht vergessen wurde, abstammungsrechtliche Folgen der gleichgeschlechtlichen Ehe zu regeln (vgl. KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; Hammer FamRZ 2017, 1236 mwN; Helms StAZ 2018, 33, 35; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1896 ; Reinhardt RpflStud 2018, 33, 36 ). Dies wird zusät z- lich durch den inzwischen vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrech tlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts belegt, mit dem ausdrücklich dem Umstand begegnet werden soll, dass die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB " noch nicht auf die Ehefrau der Mutter er weitert " sei und es eine zu § 1592 Nr. 2 BGB analoge Möglichkeit für lesbische Paare bislang nicht gebe (BT - Drucks. 19/2665 S. 1 , 7; vgl. auch BT - Drucks. 19/4433 S. 2 ). ( b ) Daneben fehlt es auch an der für eine entsprechende Anwendung e r- forderlichen Ver gleichbarkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen mit der von § 1592 Nr. 1 BGB geregelten Elternschaft des mit der Kindesmutter verheirateten Mannes. Die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstammt (BT - Drucks. 16/6561 S. 8 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f. ). Die Vate r- schaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese re chtliche Eltern - Kind - 21 22 - 10 - Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. August 2018] BGB § 1592 Rn. 45 ; Britz StAZ 2016, 8, 12; Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Helms StAZ 2018, 33, 34). Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, was auch etwa die Bestimmung des § 1600 Abs. 5 BGB aufgreift (vgl. Binder/ Kiehnle NZFam 2017, 742, 743), beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Diese der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet ( vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622 ; Britz StAZ 2016, 8, 12 ; Kemper NZFam 2017, 832, 833 ). Vielmehr ist diese - abgesehen vom nicht vergleichbaren Au s- nahmefall des mit der Kindesmutter verheirateten Samen spendenden Mann - zu - Frau - Transsexuellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290) - zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personenve r- schieden zum leiblichen Vater des Kindes. Angesichts dessen ist auch unklar , ob der Gesetzgeber für die Absta m- mung von Kindern, die bei bestehende r Ehe von zwei Frauen geboren werden , zu dem § 1592 Nr. 1 BGB zugrunde liegenden Abwägungsergebnis gelangt wäre. Dies gilt umso mehr, als sich insoweit etwa Folgefragen zur Anfecht ba r- keit einer Elternschaft der mit der Kindesmutter verheirateten Frau stell en, die mit den bestehenden Vorschriften der §§ 1599 ff. BGB wegen des - abgesehen von den Fällen der verbotenen Eizellen - oder Emb r yonenspende der Ehefrau an die Kindesmutter (vgl. Kaiser Fa mRZ 2017, 1889, 1895 f. ) - zwingenden Auseinanderfallens von gese tzlich bestimmter und genetischer Verwandtschaft bislang nicht beantwortet werden (vgl. DNotI - Report 2018, 19, 20 ) . Zudem b e- darf in diesem Zusammenhang auch einer gesetzgeberischen Klärung, ob und in welcher Weise bei zwei männlichen Ehegatten vergleichbar e, auf bei Geburt 23 - 11 - bestehender Ehe beruhende Eltern - Kind - Verhältnisse begründet werden kö n- nen (vgl. etwa Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1896; die Frage nach einer Diskrim i- nierung männlicher Ehepaare ausdrücklich unbeantwortet lassend : Binder/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743). Schließlich ist eine der Beantwortung durch den Gesetzgeber vorbehaltene, sich im Rahmen des § 1592 BGB in se i- ner derzeitigen Fassung nicht stellende Frage, wie die Rechtsposition des lei b- lichen Vaters zu berücksichtigen ist , wenn kein Anwendung sfall des § 1600 d Abs. 4 BGB vorliegt . Anders als unter dem aktuellen Regelungsregime, bei dem die rechtliche Elternstellung nach der § 1592 BGB zugrunde liegenden Verm u- tung regelmäßig dem leiblichen Vater zugewiesen wird, wäre dieser nämlich zwingend als Dritter von der rechtlichen Beziehung zwischen den beiden gleichgeschlechtlichen weiblichen Elternteilen und dem Kind ausgenommen. c) Das s die Antragstellerin trotz bei Geburt des Kindes bestehender Ehe mit der Kindesmutter nicht kraft Gesetzes Mit - Elt ernteil des Kindes ist, trifft nicht auf verfassungs - oder konventions rechtliche Bedenken . a a ) Das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG wird hierdurch nicht verletzt , weil bereits sein Schutzbereich nicht berührt ist . Diese Verfassung s- norm schützt di e Familie als tatsächliche Lebens - und Erziehungsg emeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig davon , ob die Kinder von den Eltern a b- stammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden , und gewährt ein Recht auf familiäres Zusammenleben und auf U mgang (BVerfG FamRZ 2003, 816 , 821; FamRZ 2010, 1621; FamRZ 2013, 521, 525 f.) . Die (Nicht - ) Eintragung der Antragstellerin in das Geburtenregister als Mit - Elternteil d es Kindes ihrer Ehefrau betrifft aber nicht das Familienverhältnis der Ehepartner mit de m Kind. Das Geburten register hat lediglich - unter anderem die rechtl i- chen Abstammungsverhältnisse des Kindes betreffend - beurkundende Funkt i- on . Das Zusammenleben eines Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Fam i- 24 25 - 12 - lie wird dadurch hingegen nicht berührt. Ei ntragun gen in ein Personenstands r e- gister haben keine rechtserzeugende Kraft. Auch die ge setzliche Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB , der die Abstammung des Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit d er Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, greift selbst nicht in das Recht der Familie ein (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621) . b b ) Ebenso wenig ist das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Grundrechtsträger s ind insoweit nur die leiblichen oder rechtlichen E l- tern eines Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 819 f.; FamRZ 2010, 1621 ). Die Antragstellerin ist nicht Elternteil des Kindes in diesem Sinne , sondern will diesen Status erst erlangen, so dass sie vom Sch utz dieses Grundrechts nicht erfasst ist. Die Kindesmutter wiederum ist dadurch, dass ihre Ehefrau keine rechtliche Elternstellung zu dem Kind hat, nicht in ihrem Elterngrundrecht b e- tro f fen. Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Antrags tellerin und Kindesmutter nach Art. 2 Abs. 1 i Vm Art. 1 Abs. 1 GG. Die Nichteintragung der Elternschaft in einem Personenstandsregister zeitigt in soweit keinerlei Wi r- kung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621 f.) . Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Ki ndes folgt nicht die ve r- fassungsrechtliche Notwendigkeit, ihm durch das Abstammungsrecht eine lei b- lich nicht verwandte Person als rechtlichen Elternteil zuzuordnen, selbst wenn diese bereit und in der Lage ist, Elternverantwortung zu übernehmen. Vielmehr h at das Kind einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf die rechtliche Möglichkeit, Kenntnis von seiner Herkunft zu erlangen (vgl. hierzu Senatsb e- schluss BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7 f. mwN) . D arauf aufbauend kann es grundsätzlich die entspr echenden abstammungsrechtliche n Zuordnu n- gen erreichen. Das war nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsl a- ge auch bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung schon deshalb 26 27 - 13 - gewährleistet, weil § 1600 d Abs. 4 BGB in der ab 1. Juli 2018 geltenden Fa s- sung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 229 § 46 EGBGB nicht anz u- wenden ist . Denn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, wurde vor dem am 1. Juli 2018 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis d er Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet. Davon unabhängig eröffnet das geltende Recht die Möglichkeit der Sukzessivadoption durch die Ehefrau der Kindesmutter nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 156, 157) . cc ) Dass die Ehefrau der Kindesmutter anders als ein Ehemann nicht a l- lein aufgrund der bei Geburt bestehenden Ehe von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes ist, stellt schließlich auch keine Ungleichbehandlung im S inne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Vielmehr ist die Situation - wie bereits darg e- stellt - insoweit verschieden, als die Ehefrau nicht leiblicher Elternteil des Ki n- des sein kann, während der Gesetzgeber dies für den Ehemann als Regelfall vermutet und darauf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB gründet. Dieser U n- terschied rechtfertigt die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor b e- stehende abweichende Behandlung gleich - und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder (Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1897; v gl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622 un d OLG Köln FamRZ 2015, 156, 157, jeweils zur Lebenspartnerschaft ; Britz StAZ 2016, 8, 12 ). Verfassungsrechtlich ist daher nichts dagegen zu erinnern, dass die Eh e- frau einer Kindesmutter - wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin - jedenfalls bis zu einer eventuellen gesetzlichen Neuregelung auf die Sukzessivadoption nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen bleibt, um in die rechtliche Elter n- ste l lung zu gelangen . Auf diesem rechtlichen Weg werden sowohl die Rechte d es betroffenen Kindes gewahrt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2013, 521, 526 ff.) 28 29 - 14 - als auch über die Vorschrift des § 1747 BGB die Rechte des in solchen Fallg e- staltungen notwendigerweise zusätzlich zu den beiden Ehegatten existierenden biologischen Vaters (vgl. daz u Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828 Rn. 15 ff. ). dd ) Schließlich liegt aus den vorgenannten Gründen auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK , der das Recht auf Achtung des Privat - und Familienlebens schützt, für sich gen ommen oder in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK vor. Für eine Vermutung, dass das von der einen Ehefrau geborene Kind biologisch von der zweiten Ehefrau abstammt, gibt es keine Ta t- sachengrundlage. Die gleichgeschlechtlichen Ehepart ner befinden sich daher im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Geburt vorgenommenen Eintragungen in das Geburtenregister nicht in einer in erheblichem Maße vergleichbaren Situat i- on wie verschiedengeschlechtliche Ehepartner (vgl. EGMR FamRZ 2014, 97, 98). Do se Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 2 1 .02.2018 - 8 UR III 38/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04 .2018 - 3 W 292/18 - 30
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