BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 23 /13 vom 30. Oktober 2013 in der Betreu u ngssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbi l- dung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhö h- ten Stundensatz für die Betreuervergütung. BGH, Beschluss vom 30. Okt ober 2013 - XII ZB 23/13 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwer de gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 442 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wurde vom Amtsgericht im Februar 2010 zum ehre n- amtlichen Betreuer und für die Zeit ab 13. Juli 2010 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2003 bis 2005 ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Sächsischen Verwaltungs - und Wirtschafts - Akademie (im Folgenden: Sächsische VWA), das er mit der erfol g- reich abgelegten Prüfung zur Erlangung des Wirtschaftsdiploms an der Sächs i- schen VWA abschloss. Das Fortbi ldungsstudium umfasste sechs Semester mit insgesamt rund 1.000 Unterrichtsstunden in den Fächern Öffentliches Recht, Privatrecht, Volkswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftslehre. Für den Abrechnungszeitraum vom 22. Juli 2010 bis zum 7. Mai 2011 beantr agte der Betreuer für seine Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 26 Stunden in Höhe von 1.144 1 2 - 3 - seine Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Das Amtsger icht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (Staatskasse) hat das Landgericht auf der Grundlage des Stu n- densatzes von 27 b- gesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde v erfolgt der Betreuer seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der S a- che keinen Erfolg . 1. Das Landgeric ht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuer habe für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse nicht durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erworben. Der durch den Besuch d er Sächsischen VWA vermittelte Wissensstand sei insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung einem Hochschulstudium nicht vergleichbar. Die Sächsische VWA habe zudem in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das fragliche Stud i- um einem Hoc hschulabschluss nicht gleichgestellt sei. Dass dem Betreuer von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Vergütung zu dem höchsten Stundensatz bewilligt worden sei, rechtfertige 3 4 5 6 7 - 4 - ebenfalls nicht die Zubilligung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 VBVG. Umstände, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG vorlägen, dass also der Betreuer durch eine Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung für die Betreuung n utzbare Fachkenntnisse erworben habe, seien nicht ersich t- lich. 2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gem äß § 4 Abs . 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden B e- trachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwe r- deverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebe n- den Tatsachen vollstä ndig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsb e- griffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat ( Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 3 19/11 - NJW - RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 13). b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, dass der Betreuer nicht über besondere , für die B e- treuung nutzbare Kenntnisse verfügt, di e er durch eine abgeschlossene Hoc h- schula usbildung oder eine andere vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in ihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschlu ss aufweist. Gleichwe r- 8 9 10 11 12 - 5 - tig ist sie , wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffe s und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an. Bei dieser Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatricht er strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsb e- schlüsse vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15; vom 4. April 20 12 - XII ZB 447/11 - NJW - RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.). bb) Das Besch werdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint, dass die Ausbildung des Betreuers den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt. (1) Der Besuch der Sächsischen VWA ist keine Ausbildung an einer Hochschule. Nach Auskunft der Sächsischen VWA ist das vom Betreuer erwo r- bene Wirtschaftsdiplom einem Hochschulabschluss rechtlich nicht gleichg e- stellt. Die berufsbegleitend abgeschlossene Ausbildung des Betreuers zum " B e- triebswirt (VWA) " ist auch nicht mit einem Abschluss an einer Hochschule ve r- gleichbar im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Der vermittelte Wissensstand entspricht bereits nach Art und Umfang nicht einem Hochschulstudium , weil d er mit der Ausbildung verbundene Zei t- aufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heran reicht . Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die Semesteranzahl, sondern auch der nach Unterrichtsstu n- den zu bemessende Gesamtzeitaufwand. Dieser bleibt mit knapp 1.000 Unte r- richtsstunden deutlich unter dem für ein Hochschul - oder Fachhochschulstud i- um erforderlichen Zeitaufwand. 13 14 15 - 6 - (2) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde aufgestellten Behauptung erkennt das sächsische Landesinnenministerium den Abschluss nicht als im Laufbahnrecht gleichwertig an. Vielmehr hat es in seiner Antwort auf eine pa r- lame ntarische Anfrage darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 21 ff. SächsLVO für die Laufbahnen des gehobene n nichttechnischen Dienstes ein dreijähriges Fachhochschulstudium mit anschließender Laufbahnprüfung vorgeschrieben sei und alle anderen Abschlüsse diese Vor aussetzungen nicht erfüllten. Ledi g- lich im Tarifrecht könnten die durch den Studiengang zum " Betriebswirt (VWA) " vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nach den konkreten Einzelfallumstä n- den eine Eingruppierung in eine dem gehobenen Dienst entsprechende V erg ü- tungsgruppe rechtfertigen . Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Stellungnahme vom 16. April 2012 stammt hingegen vom Innenministerium des Landes Th ü- ringen . Soweit darin zu VWA - Abschlüsse n ausgeführt ist, diese seien als im Laufbahnrecht g leichwertige Einstellungsvoraussetzung anerkannt, bezieht sich dies auf die Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife oder einer anderen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung. Es besagt mithin nichts über eine Vergleichbarkeit mit einem Hochsc hulstudium. (3) Soweit der Betreuer pauschal und erstmals mit der Rechtsbeschwe r- de geltend macht, der vom Beschwerdegericht als zutreffend erachtete Stu n- densatz von 27 wirtschaftlich katastrophale Auswirkungen für Beruf s- betreuer, weil die laufe nden Kosten so nicht finanziert werden könnten, ist dies nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Zustand in Bezug auf die Betreue r- vergütung darzulegen. (4) Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stu n- 16 17 18 19 - 7 - densatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 e- gericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übr i- gen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Vora u s- setzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom Amt sgericht zugebilli gte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das B e- schwerdegericht herabgesetzt wird (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 31 9/11 - NJW - RR 2012, 1475 Rn. 22 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit unter Hinweis auf Art. 12, 14 GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. - 8 - c) Soweit das Beschwerdegericht ausführt, auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG hinde utende Umstände seien nicht ersichtlich, werden von der Rechtsb e- schwerde keine Rügen erhoben. Von Rechts wegen ist insoweit auch nichts zu beanstanden. Dose Weber - Monecke Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 XVI I 134/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 T 509/12 - 20
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