BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 23/13 vom 13. Februar 201 4 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 300 Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren en tfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtr e tungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - IX ZB 23/13 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 13. Februar 201 4 beschlossen: De m weiteren Beteiligten wird Prozesskostenhilfe für das Recht s- beschwerdeverfahren ohne Zahlungen aus de m verwalteten Ve r- mögen bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Prof. Raeschke - Kessler LL.M. beigeordnet. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2013 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2012 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 7. Januar 2013 teilweise abgeändert . D ie Nachtragsverteilung wird hinsichtlich der Geltendmachung e t- waiger Steuererstattungsansp rüche aus Lohn - und Einkommen - steuer und Solidaritätsbeiträgen des Schuldners für die Veranl a- gungsjahre 2007 und 2008 gegen das zuständige Finanzamt a n- geordnet. Der weitergehende Antrag des weiteren Beteiligten - betreffend die Erstattungsansprüche für di e Veranlagungsjahre 2011 und 2012 - wird abgelehnt. - 3 - Der weitere Beteiligte trägt die Kosten beider Rechtsmittel. Der Gegenstand swert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Auf den Antrag des Schuldners wurde am 21 . April 2004 über sein Ve r- mögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte als Inso l- venzverwalter bestellt. Am 6. September 2010 wurde dem Schuldner nach A b- lauf der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung erteilt. Nachdem der I n- solvenzv erwalter im Hinblick auf etwaige Steuererstattungsansprüche die Nac h- tragsverteilung beantragt hatte, hob das Insolvenzgericht am 23. November 2012 das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung auf und or d- n e te in den Beschlüssen vom 23. und 27. November 2012 die Nachtragsverte i- lung wegen etwaiger Erstattungsansprüche des Schuldners aus der Lohn - und Einkommensteuer und aus den Solidaritätsbeiträgen für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2012 gegen das zuständige Finanzamt an, für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 10/12 des Erstattungsanspruchs. Auf die frist - und formgerecht eingelegte Beschwerde des Schuldners wegen der Anordnung der Nachtragsverteilung für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 in dem Beschluss vom 27. November 2012 änderte da s Insolvenzg e- richt den Beschluss insoweit ab, als die Aufteilung des Steuererstattungsa n- 1 2 - 4 - spruchs f ür das Veranlagungsjahr 2012 nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 - zu erfolgen habe. Im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht wies die Beschwe r- de zurück, stellte aber den Beschluss vom 27. November 2012 wieder her und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Mit der frist - und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde will der Rechtsbeschwerdeführer errei chen, dass die A n- ordnung der Nach trags ver teil ung in Bezug auf die Steuer er stattungsansprüche für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 aufgehoben wird. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch von Interesse - ausgeführt: Das Insolvenzgericht habe mit Recht unter Zugrundelegung der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs die Nachtragsverteilung auch für die Steuere r- stattungsansprüche des Schuldners für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012, für letzteres nur anteili g, angeordnet. Der Steuererstattungsanspruch sei öffen t- lich - rechtlicher Natur und unterfalle deswegen nicht der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO. Nur die Ansprüche, die der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO unterfielen, unt erlägen nach rechtskräftiger E r- te i lung der Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr dem Insol venzbeschlag des § 35 Abs. 1 InsO. Dass auch der Neuerwerb, der nicht unter die Abtretungsregelung des § 287 Abs. 2 InsO falle, entgege n § 35 InsO vor Ablauf des Insolvenzverfahrens nicht in die Masse falle, sondern dem Schuldner zugute kommen solle, lasse sich de m Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO nicht entnehmen. 3 4 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. D ie Nachtragsverteilung durfte gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO wegen der Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das zuständige Finanzamt aus Lohn - und Einkommensteuer und Solidaritätsbeiträgen für die Veranl a- gungsjahre 2011 und 2012 nicht an g eordnet werden , auch wenn die Steuere r- stattungsansprüche für die se Veranlagungsjahre ohne die Erteilung der Res t- schuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 InsO als Neuerwerb in die Mas se gefallen wären , sofern der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens die Lohnsteuer abgeführt (§ 38 EStG) oder Vorauszahlungen auf die Einkommen s- teuer (§ 37 EStG) geleistet hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 13 ff ) . Denn nach Ablauf der Abtretung s- erklärung im April 2010 und der dem Schuldner rechtskräftig erteilten Res t- schuldbefreiung ist trotz Fortdauer des Insolvenzverfahrens durch § 287 Abs. 2 InsO zum Ablauf der Abtretungsfrist eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO eingetreten. Sie gilt entgeg en der Ansicht des B e- schwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs , welcher der Abtr e- tungserklärung unterfallen wäre ( vgl. BGH, Be schluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff , 37 ) , was für die An sprüche auf Ersta t- tung von L ohn - und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Ur teil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Be schluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9) , sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 28 7 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, B e- schluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9). Die angefoc h- tene Entscheidung gibt dem Senat keinen Anlass, seine Ansicht zu ändern. 5 6 - 6 - a) Nach ganz ü berwiegende r Ansicht in der Literatur steht dem Sch ul d- ner, dem die Restschuldbefreiung rechtskräftig vor Aufhebung des Insolven z- verfahrens erteilt wird, und nicht der Masse der gesamte pfändbare Neuerwerb nach Ablauf der Laufzeit der Abtretung zu (K . Schmidt/Henning, Ins O, 18. Aufl., § 300 Rn. 6; Graf - Schl icker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 300 Rn. 12; HK - InsO/ Landfermann, 6. Aufl., § 299 Rn. 9; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl., § 287 Rn. 15; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rn. 31; HmbKomm - In sO/Streck, 4. Aufl., § 299 Rn. 6 ; FK - InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 Rn. 14; Ahrens in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 35 Rn. 127; Wenzel in Küb ler /Prütting / Bork , InsO, 2012, § 300 Rn. 6; Ahrens, LMK 2010, 303289; Schmerbach, NZI 2010, 54, 55; Büttner, ZInsO 2010, 1025, 1037 f; Wedekind, VIA 2010, 1, 3; Martini, j urisPR - InsR 2/ 20 10 Anm. 2; Pape, Gedächtnisschrift Manfred Wolf, 2011, S. 484, 499; a.A. Hein ze , ZVI 2008, 416, 419; Heyer, ZVI 2010, 72, 73 f ). Ausgenommen soll nur der Erwerb sein, der dem Grunde nach schon vor dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklä rung angelegt ist (Ahrens in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 35 Rn. 127; HK - InsO/ Landfermann, aaO; Pape, Gedächtnisschrift Manfred Wolf, aaO; Tetzlaff, WuB VI A § 295 1.10 ; Grote/ Pape, ZInsO 2013, 1433, 1445). Um einen solchen geht es hier nicht. b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts beschränken sich d er Regelungs zweck des § 287 Abs. 2 InsO und die von ihm bewirkte zeitliche B e- grenz ung der Wirkung des § 35 Abs. 1 A lt . 2 InsO nicht auf den Neuerwerb, der unter eine andauernde Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO fiele . Die Vorschrift verfolgt auch den Zweck, dem redlichen Schuldner - auch dem selbstständig tätigen - sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaf t- lichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 21; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 1 0). Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn ihm die hierfür 7 - 7 - notwendigen Mittel genommen werden . Zu diesen Mitteln zählen nicht nur die von der Abtretungserkl ärung umfassten Bezüge, sondern der gesamte Neue r- werb. Anderenfalls wäre etwa dem selb st ständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Regel nicht e r fasst werden ( BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72 Rn. 11 ff ), ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolven z- verwalter die selb st ständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat. c ) Dieses Verständnis ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/0 8, BGHZ 183, 258; vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577) hat sich im Übrigen der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Juli 2014 gelte n- den Neuregelung zu Eigen gemacht. Nach § 300a InsO nF gehört das Verm ö- gen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsf rist erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse , sofern dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wird . 8 - 8 - Entsprechendes gilt, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung vorzeitig unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO nF erteilt wird. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.2013 - 513 IN 11/04 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2013 - 25 T 14/13 -
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