ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB23.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/14 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63; InsVV § 8 a) Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewähr ten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. b) Eine Teilentscheidung über einen Vergütungsfestsetzun gsantrag ist nur z u lässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Vergütungsfes t- setzungsbegehrens betrifft, was regelmäßig ausscheidet; eine Teilentscheidung über eine unselbständige rechtliche Vorfrage ist unzulässig. BGH, Besch luss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 23/14 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer am 14. Juli 2016 beschlo ssen: Auf die Rechts mittel des weiteren Beteiligten werden der B e- schluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. März 2014 un d der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 13. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erne u- ten Entscheid ung, auch über die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Mit Beschluss vom 30. November 2011 wurde der weitere Beteiligte im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der G . M . (na chfolgend: Schuldnerin) zum vorläufigen Insolvenzverwalter b e- stellt. Am 1. Februar 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weit e- re Beteiligte zum Verwalter ernann t. 1 - 3 - Am 16. August 2013 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vor läufiger Verwalter gemäß § 63 Abs. 3 InsO nF i Vm § 11 Abs. 1 InsVV nF auf insgesamt 11.315,51 seine Tätigkeit bezogen habe, auf 185.564,34 den Wert von Gegenständen ein, an denen Absonderungsrechte bestanden, näml ich zum einen d en sicherungshalber abgetretene n Anspruch der Schuldn e- rin aus einer Lebensversicherung in Höhe von 53.050,17 hälftigen Miteigentumsanteil an der von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnten Eigentumswohnung im Wert von 60.000 r wertübersteigend mit Grundpfandrechten belastet war. Die Regelvergütung des Verwalters nach § 2 InsVV berechnete er mit 25.739,50 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aF mit 6. 434,88 0 v.H. für Betriebsfortführung (2.573,95 jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer. Der vorläufige Verwalter vertrat die Auffassung, dass zwar § 63 Abs. 3 InsO nF und § 11 Abs. 1 InsVV nF erst am 19. Juli 2013 in Kraft getreten seien und § 65 InsO nF erst am 1. Juli 2014 in Kraft treten werde. Es sei jedoch im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar geworden, die neue Regelung auch auf Altfälle anzuwenden. In seinem Beschluss vom 13. No vember 2013 hat das Amtsgericht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage den Wert der Gegenstände, an d e- nen (wertausschöpfende) Absonderungsrechte bestanden, nicht berücksichtigt und die Berechnungsgrundlage mit 72.514,17 hat es jedoch nicht die Vergütung festgesetzt, sondern lediglich einen Vo r- schuss auf die Vergütung von 7 .130,40 2 3 4 - 4 - bewilligt, zuzüglich jeweils 19 v.H. Umsatzsteuer von zusammen 1.481,79 insgesamt 9.280,66 l- ters zurückgewiesen, soweit die Festsetzung nach § 63 Abs. 3 I nsO nF begehrt werde und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonderung s- rechte gemäß § 11 Abs. 1 InsVV nF mitberechnet wurden. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der weitere B e- teiligte die Aufhebung des amtsgerichtlich en Beschlusses und die Festsetzung der Vergütung nach Antrag begehrt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25. März 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der we i- tere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwe r- d e, mit der er seinen Vergütungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung beider Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Inso l- venzgericht. 1. Das Beschwerdege richt hat die sofortige Beschwerde nur insoweit für statthaft gehalten, als der Festsetzungsantrag vom Amtsgericht zurückgewi e- sen worden ist. Insoweit hat es die Beschwerde für unbegründet erachtet. Das Insolvenzgericht habe die Gegenstände, an denen w ertausschö p- fende Absonderungsrechte bestehen, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend nicht berücksichtigt. Die am 18. Juli 2013 ve r- kündete Neufassung des Vergütungsrechts sei auf den vorliegenden Verg ü- tungsantrag nicht anwendbar, was sich schon aus § 19 Abs. 3 InsVV ergebe. 5 6 7 8 - 5 - Danach seien auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Mai 2012 beantragt wo r- den seien, die Vorschrift en der Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582 ) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Später in Kraft tretende Änderungen könnten ke i- ne Berücksichtigung finden, insbesondere nicht die erst in Zukunft am 1. Juli 2014 in Kraft tretende Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 4 InsVV und die §§ 63, 65 InsO. Eine rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber das Problem der Altfälle erkannt, von der Anordnung einer Rückwirkung aber abgesehen habe. Deshalb liege schon keine Regelungslücke für Altfälle vor. 2. Di e Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft und begründet . Die Au s- führungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2; vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 5). Dies war hier entgegen der Ansicht des Beschwerde gerichts insgesamt der Fall. Die Gewährung oder Ablehnung eines Vorschusses kann allerdings, a n- ders als die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen, nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktob er 2002 - IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223; vom 24. März 2011 , aaO Rn. 5). Der vorläufige Verwalter hatte allerdings keinen Vorschuss beantragt und sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass lediglich ein Vorschuss bewilligt und die beantragte Fes tsetzung nicht vorgenommen wo r- 9 10 11 - 6 - den war. Durch die Bewilligung eines Vorschusses allein ist der weitere Beteili g- te zwar nicht beschwert. Die Vorschussanordnung besagt als solches auch nicht, dass keine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann oder erfolgen wi rd. Auch hinsichtlich der Höhe der fest zusetzenden Vergütung entfaltet die Vo r- schussgewährung keine Bindungswirkung (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 , aaO Rn. 6). Mit der Festsetzung des Vorschusses hat das Insolvenzgericht aber den Antrag des weitere n Beteiligten auf Festsetzung der Vergütung - vorerst - abg e- lehnt. Diese Ablehnung hat der weitere Beteiligte, der auch im Beschwerdeve r- fahren die Festsetzung der beantragten Vergütung begehrt hat, angegriffen. Der (vorläufige) Verwalter hat Anspruch auf u nverzügliche Erfüllung seines Vergütungsanspruchs (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX Z R 275/90, BGHZ 116, 233, 242; vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 101), weshalb die beantragte Festsetzung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehme n ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - IX ZB 69/03, ZInsO 2004, 268, 269). Durch die Ablehnung einer Vergütungsfestsetzung ist der (vo r- läufige) Verwalter beschwert, weil zu seinen Gunsten keine abschließende En t- scheidung ergeht, keine Bindungswirkung eintritt, das Verschlechterungsverbot nicht wirkt und er bei einer späteren niedrigeren Festsetzung der Vergütung der Haftung analog § 717 ZPO ausgesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, WM 2014, 1345 Rn. 10 ff). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 24. März 2011 (aaO), der einen Sonderfall betraf, etwas and e res entnehmen lassen sollte, wird hieran nicht festgehalten. b) Hinsichtlich der vom Insolvenzgericht vorgenommenen Zurückweisung des Vergütungsantrag s insoweit, als die Festsetzung nach § 63 Abs. 3 InsO nF begehrt w u rd e und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absond e- 12 13 - 7 - rungsrechte gemäß § 11 Abs. 1 InsVV mitberechnet wurden, liegt zudem eine unzulässige Teilentscheidung vor, die lediglich eine rechtliche Vor frage betrifft. aa) Die Frage, in welchem Umfang bei einem Antrag auf Festsetzung der Vergütung Teilentscheidungen getroffen werden können, ist bislang allerdings nicht geklärt. Ihre Zulässigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 19 ff; vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14, NJW 2015, 2667 Rn. 14). Entsprechend den nach § 4 InsO geltenden Grundsätze n der Zivilpr o- zessordnung zum Teilurteil (§ 301 ZPO ) und zur Beschränkung der Rechtsmi t- tel, i nsbesondere der Revision und der Rechtsbeschwerde , auf einen Teil der angegriffenen Entscheidung, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Tei l- entscheidung nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbstä n- digen Teil des Streitstoffes bet rifft, über den unabhängig vom übrigen Streitg e- genstand entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09, WuM 2011, 137 Rn. 4 f; vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, zVb Rn. 5; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 16 mwN; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZIP 2011, 438 Rn. 6). bb) Diese Voraussetzungen werden bei der Vergütungsfestsetzung in der Regel nicht vorliegen. Denn bei dem Vergütungsans pruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. E r stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu - und Abschläge e r- höhten ode r verminderten Regelsatz dar. Die Zu - und Abschlagstatbestände stehen zudem teilweise im Zusammenhang und in Abhängigkeit von Umfang 14 15 16 - 8 - und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz nicht unabhängig von möglichen Zu - und Abschlägen oder der Höhe der B erechnungsgrundlage b e- stimmt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 9. Juni 2016 , aaO Rn. 5). Die angenommene Höhe der Berechnungsgrundlage und die bejahten oder verneinten Zu - und/oder Abschläge nehmen al s reine Vorfragen der Ve r- gütungsfestsetzung an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teil (BGH, B e- schluss vom 20. Mai 2010, aaO Rn. 10 ). Umso weniger gilt dies für rechtliche Vorfragen wie diejenige, welches Recht für die Vergütungsfestsetzung anwen d- bar i st. Die vom Beschwerdegericht bestätigte Entscheidung des Insolvenzg e- richts hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen, soweit er auf die Anwendba r- keit eines erst nach Ende des Eröffnu ng sverfahrens neu gesetzten Rechts g e- stützt ist. Sie betrifft zudem nur die Berechnungsgrundlage. Gilt aber, wie das Insolvenzgericht angenommen hat, noch das zuvor geltende Recht in der Au s- prägung durch den Bundesgerichtshof, können statt einer Erhöhung der B e- rechnungsgrundlage durch Einbeziehung des Wertes der Gegenstän de, an d e- nen Absonderungsrechte bestehen, Zuschläge nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV begründet sein. Die Zurückweisung eines Vergütungsantrags allein im Hinblick auf die Höhe der Berechnungsgrundlage ist auch deshalb ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 20 1 2 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336 Rn. 46). c) Die Rechtsbeschwerde ist danach auch begründet, weil sowohl das Insolvenzgericht wie auch das Beschwerdegericht über den Vergütungsantrag insgesamt hätten entscheiden müssen und nicht ledigli ch über eine rechtliche Vorfrage zu einem Einzelaspekt des Vergütungsbegehrens durch Teilentsche i- dung hätten erkennen dürfen. 17 18 - 9 - III. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Die Sache ist zur erneut en Entscheidung zurüc k- zuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeiten Gebrauch, das I n- solvenzgericht nochmals mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16 mwN). Es wird nunmehr über den Vergü tungsantrag insgesamt zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, das s Insolvenzg e- richt und Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen sind, auf die Beu r- teilung des Falles finde das Recht Anwendung , das vor dem Ink rafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stä r- kung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) gegolten und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Ausprägung erhalten 19 20 - 10 - ha be . Wegen der Einz elheiten zu dieser Frage wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache IX ZB 46 /14 Bezug genommen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 13.11.2013 - 145 IN 1080/11 - LG Wuppertal , Entscheidung vom 25.03.2014 - 16 T 53/14 -
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