BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 23/15 vom 21. Mai 2015 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pa pe und die Richterin Möhring am 21. Mai 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Wert des e- setzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsb e- schwerde statt (BG H, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 1 - 3 - 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 27.11.2014 - 6 O 3380/14 - OLG München, Entscheidung vom 17.03.2015 - 15 W 87/15 Rae -
Full & Egal Universal Law Academy