ECLI:DE:BG H:2017:060417BIXZB23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 23/16 vom 6. April 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 6. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde im Verfahren über den Antrag des Schuld - ners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 28. D e- zember 2011 zum vorläufi gen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 wurde er ermächtigt, im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebs des Schuldners Masseverbindlichkeiten zu begründen. Am 1. März 2012 wurde das Insolvenzverfahre n eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte den Betrieb des Schuldners wie schon im Eröffnungsverfahren auch im eröffneten Verfahren bis 1 - 3 - zum 1. Dezember 2012 fort. In dieser Zeit beglich er Masseverbindlichkeiten im Ges Eröffnungsverfahren begründet worden waren. Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von insgesamt 45.833,98 e Berechnungs - grundlage hat er den durch die Betriebsfortführung im eröffn e- einbezogen. Das Insolvenzgericht hat die Berechnungsgrundlage um den Betrag der aus dem Eröffnungsverfahre n herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichke i- ten gekürzt und die Vergütung auf insgesamt 44.142,65 der teilweisen Zurückweisung seines Vergütungsan trags vom weite ren Beteili g- ten erhobene sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteili g- te sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Vordergerichte haben mit Recht die Berechnungsgrundlage der Vergütung des weiteren Beteiligten als Insolvenz - verwalter um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründ e- ten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten (auch als nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens bezeichnet) gekürzt. 2 3 - 4 - Wie der Senat mit Beschluss vom 2. März 2017 (IX ZB 90/15, zVb) en t- schieden hat, ist in die Berechnungsgrund lage der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Insolvenzverwalters nur der Überschuss einzubeziehen, der durch die Fortführung des Betriebs des Schuldners im Eröffnungsverfahren e r- zielt worden ist. Masseverbindlichkeiten, die bei der Betriebsfortfü hrung im E r- öffnungsverfahren begründet, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen wurden, sind deshalb regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen, nach der die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet wird. 1. D ie im Eröf fnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des in jenem Verfahrensabschnitt erzielten und für die Verg ü- tung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV maßgeblichen Fortführungsergebnisse s zu berücksichtigen. In die B e- rechnung des im eröffneten Verfahren erzielten Überschusses fließen sie hi n- gegen nicht ein. 2. G leichwohl sind die aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten auch für die B e- wertung der Insolvenzmasse von Bedeutung, nach der sich die Vergütung des Insolvenzverwalters be stimm t. Der Sache nach handelt es sich bei der Begle i- chung dieser Masseverbindlichkeiten um die Abwicklung der Betriebsfortfü h- rung des vorläufige n Verwalters. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bringt zum Ausdruck, dass im Falle einer Betriebsfortführung nur der dabei erzielte Überschuss bei der Berechnung der Vergütung des Ve r- walters berücksichtigt werden soll. Dem widerspräch e es, offen gebliebene for t- führungsbedingte Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren bei der Berechnung der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Verwalters u n- berücksichtigt zu lassen. Die Aufspaltung der durchgängigen Betriebsfortfü h- 4 5 6 - 5 - rung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in zwei getrennte Abschnitte hätte dann zur Folge, dass das Überschussprinzip nur noch teilweise, nämlich hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters verwirklicht würde. Der Verwalter im eröffneten Ver fahren würde hingegen unabhängig vom Ergebnis seiner Betriebsfortführung davon profitieren, dass die im Eröffnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten teilweise unerfüllt blieben und sich dadurch die von ihm verwaltete Masse um mehr als den im Eröf fnungsverfa h- ren erzielten Fortführungsüberschuss erhöhte. Der vorläufige Verwalter hätte es in der Hand, die Begleichung von Masseverbindlichkeiten gezielt zurückzuste l- len und dadurch die Berechnungsgrundlage für die Vergütung im eröffneten Verfahren zu er höhen. Wirtschaftlich betrachtet setzt der Insolvenzverwalter die Betriebsfortführung des vorläufigen Verwalters weiter fort. Er übernimmt das vom vorläufigen Verwalter erzielte Betriebsergebnis. Deshalb ist es sachg e- recht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Übe r- schussermittlung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren zu berücksic h- tigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse. Der Wert der Masse ist um den Betrag der aus dem Eröffnungsverfa h- ren herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten zu vermindern, soweit andernfalls der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - 6 - mehr als der im Eröffnungsverfahren erzielte Fortführungsübers chuss zugrunde gelegt würde. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2015 - G1 IN 1429/11 (2) - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.03.2016 - 11 T 280/15 -
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