ECLI:DE:BGH:2017:271117BXIZB23.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 23/17 vom 27. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 27. November 2017 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als "Gehörsrüge" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Bekla g- ten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Köln vom 16. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als unstat t- haft verwo rfen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde im PKH - Verfahren" bezeichn e- te Eingabe der Beklagten vom 22. September 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22 . August 2017, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19. Mai 2017 abgelehnt worden ist, als unzulässig verwo r- fen. II. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Bekla g- ten ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im 1 2 - 3 - Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vor - instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.08.2017 - 8 S 249/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2017 - 24 W 59/17 -
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