BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 232/02 vom 5. August 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 5. August 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 2. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gläubigerin wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwe r - deverfahren versagt. Gründe: Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Überweisung des A rbei t - seinkommens des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen. Gegen die B e - rechnung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht legte sie sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, daß § 793 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes für statthaft erklärt. - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Gegen Entscheidungen des B e - schwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom B e - schwerdegericht in dem Beschluû zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrcklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher als unzulssig zu verwe r fen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). § 793 ZPO n.F. lût sich keine gesetzgeberische Anordnung entne h - men, wonach die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen au s - drcklich kraft Gesetzes statthaft ist Das Prozeûkostenhilfegesuch ist deshalb zurckzuweisen. Die bea b - sichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kreft Ganter Ra e bel Kayser Bergmann
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