BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 232/04 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss der Zivil-kammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 aufgehoben und die Kostenentscheidung in dem Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 3. Juni 2004 abge344ndert. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-deverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 860,64 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, die einen Geb344udedienst betrieb. Er nahm die beklagte Kran-kenkasse aus Insolvenzanfechtung (247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) auf R374ck- 1 - 3 - zahlung von Sozialversicherungsbeitr344gen in Anspruch, welche die Schuldnerin in der kritischen Zeit durch Bank374berweisung erbracht hatte. Die Beklagte trat den vorprozessualen Zahlungsaufforderungen vom 4. September 2003 und 2. Oktober 2003 mit Anwaltsschreiben vom 23. September 2003 und 17. Oktober 2003 entgegen. Nach Ablauf der bis zum 17. Oktober 2003 verl344n-gerten Zahlungsfrist reichte der Kl344ger am 14. Januar 2004 die Klageschrift 374-ber 1.079,67 200 zuz374glich Zinsen ein, die am 18. Februar 2004 zugestellt wurde. Die Beklagte hat die Hauptforderung nach Ank374ndigung eines auf Ab-weisung der Klage gerichteten Sachantrages mit am 14. April 2004 eingegan-genem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollm344chtigten vom 31. M344rz 2004 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Amtsgericht hat insoweit An-erkenntnisurteil erlassen; durch Schlussurteil hat es 374ber den Zinsanspruch entschieden und dem Kl344ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl344ger eine 334berb374rdung der Kosten auf die Beklagte. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig. 3 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozesskosten nach 247 93 ZPO dem Kl344ger zur Last fallen, sind nicht gegeben. 4 - 4 - a) Das Landgericht meint: Die Beklagte habe dem Kl344ger keine Veran-lassung zur Klage gegeben. Sie habe vor der Zahlung die Anspruchsvorausset-zungen des Anfechtungsanspruchs pr374fen d374rfen. Dazu geh366re die objektive Gl344ubigerbenachteiligung. Es spreche einiges daf374r, dass die Zahlung eines Schuldners unter Ausnutzung einer blo337 geduldeten Konto374berziehung nicht aus dem haftenden Verm366gen des Schuldners erfolge und in diesem Fall ein blo337er Gl344ubigerwechsel vorliege, der die Gl344ubiger nicht gem344337 247 129 Abs. 1 InsO benachteilige. Die vorprozessual nicht beantwortete Frage der Beklagten, ob das Schuldnerkonto nach Abbuchung der angefochtenen Zahlung au337erhalb einer einger344umten "offenen" Kreditlinie gef374hrt worden sei, habe deshalb ihre Berechtigung gehabt. Die Beklagte habe den Klageanspruch auch sofort nach Erteilung dieser Informationen anerkannt. Dass der Betrag dem Kl344ger erst am 3. Mai 2004 gutgeschrieben worden sei, schade nicht. 5 b) Diese Erw344gungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung nicht. 6 aa) Nach 247 93 ZPO fallen dem Kl344ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung wird durch ein Verhalten gegeben, welches vern374nftigerweise den Schluss auf die Notwendig-keit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, WM 1979, 884, 885; vgl. Bork, in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 93 Rn. 13; M374nchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. 247 93 Rn. 7; Hk-ZPO/Gierl, 247 93 Rn. 8). Daraus folgt, dass es f374r die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozess ankommt (BGH, Urt. v. 27. Juni 1979, aaO). 7 - 5 - bb) Im Streitfall hat die Beklagte durch die vorprozessualen Schreiben ihres damaligen anwaltlichen Vertreters keineswegs in Aussicht gestellt, den ihr zur Zahlung aufgegebenen Betrag alsbald auszugleichen, falls sich die 334ber-weisungen der Schuldnerin innerhalb der Kreditlinie gehalten habe, die Anspr374-che der Schuldnerin gegen das Kreditinstitut also pf344ndbar gewesen seien (vgl. BGHZ 147, 193, 196 ff; 157, 350, 355 f) und damit zur Insolvenzmasse der Schuldnerin geh366rten (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562 f). In beiden anwaltlichen Schreiben ist vielmehr nur davon die Rede, dass es auf die besonderen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nicht ankomme, wenn es schon an der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung der objektiven Gl344ubigerbenachteiligung fehle. In dem zweiten Schreiben wird sogar der Eintritt in die Pr374fung, ob ein Anfechtungstatbestand nach 247 130 oder 247 131 InsO gegeben sei, abgelehnt. Hinsichtlich des Erfordernisses der objekti-ven Gl344ubigerbenachteiligung hielt sich die Beklagte ebenfalls alle Verteidi-gungsm366glichkeiten offen, indem sie in beiden Schreiben die erw374nschte Aus-kunft, ob die fragliche Zahlung "aus dem freien und pf344ndbaren Verm366gen" der Schuldnerin stamme, ausdr374cklich als eine von mehreren Voraussetzungen des 247 129 Abs. 1 InsO bezeichnet hat. Angesichts der von den Sozialversicherern in diesem Zusammenhang 374blicherweise vorgebrachten weiteren Einwendungen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776; v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, WM 2004, 899; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190; Beschl. v. 3. November 2005 - IX ZR 35/05, ZIP 2005, 2217) brauchte der Kl344ger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht damit zu 8 - 6 - rechnen, dass die Beklagte auf die von ihr zun344chst offen gelassenen "anderen Aspekte" des 247 129 InsO nicht mehr zur374ckkommen w374rde. Seine Klage war daher nicht verfr374ht. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg , Entscheidung vom 03.06.2004 - 910 C 32/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.09.2004 - 303 T 17/04 -
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