BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 232/06 vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 139, 233 B Zur Hinweispflicht des Gerichts, wenn dieses das Vorbringen in einem Wiedereinset-zungsgesuch als unklar ansieht. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2006 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Beschwerdewert: 29.318 200 Gr374nde: I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 2. August 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 2. November 2006 verl344ngert. Die Berufungsbegr374ndung ist am 3. November 2006 per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 6. November 2006, das dem Prozessbevollm344chtigten des Be-klagten am 9. November 2006 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Prozessbevollm344chtigten darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegr374n- 1 - 3 - dung erst am 3. November 2006 und damit versp344tet beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Daraufhin hat der Beklagte mit am 17. November 2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-begr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten ausgef374hrt und durch eidesstatt-liche Versicherungen glaubhaft gemacht, die Berufungsbegr374ndung sei am sp344-ten Nachmittag des 2. November 2006 unterzeichnet und der B374rovorsteherin mit der Weisung 374bergeben worden, den Schriftsatz pers366nlich per Fax an das Oberlandesgericht Frankfurt zu 374bermitteln, sich im Anschluss an die 334bertra-gung anhand des Sendeberichts dar374ber zu vergewissern, ob die Berufungsbe-gr374ndung vollst344ndig und an die richtige Telefaxnummer 374bermittelt worden sei, und erst im Anschluss an die 334berpr374fung die Frist aus dem Kalender zu l366-schen. Entgegen der erteilten Weisung habe die B374rovorsteherin jedoch auf-grund eines Versehens die Berufungsbegr374ndung nicht dem Oberlandesgericht Frankfurt 374bermittelt und auch keine Kontrolle des Fristenkalenders an diesem Tag vorgenommen, so dass ihr die unterbliebene 334bermittlung des Schriftsat-zes an diesem Tag nicht aufgefallen sei. Ihren Verpflichtungen sei die B374ro-vorsteherin bisher mit gr366337ter Zuverl344ssigkeit nachgekommen; sie habe bislang nicht in einem einzigen Fall eine ihr erteilte Weisung nicht ausgef374hrt oder eine noch offene Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr374ndungsfrist bei der von ihr t344glich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders 374bersehen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen und zur Begr374n-dung ausgef374hrt, ein fehlendes Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten an der Vers344umung der Frist lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Der Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages und der eidesstattlichen Versiche-rungen lasse nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass in der Kanzlei des Pro- 2 - 4 - zessbevollm344chtigten des Beklagten eine Anweisung existiere, wonach der Fristenkalender am Ende des Arbeitstages dahin kontrolliert werde, ob s344mtli-che Fristen des Tages erledigt und ausgetragen worden seien. Eine solche Ma337nahme diene aber gerade der Entdeckung und Vermeidung der im vorlie-genden Fall aufgetretenen Vers344umnisse. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig. Dieser Zulassungsgrund liegt u.a. dann vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf der Verletzung von Verfahrens-grundrechten, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Geh366r beruht (BGHZ 151, 221, 226 f.; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 1119). Einen solchen Versto337 r374gt die Rechtsbeschwerde mit Er-folg. 3 Das Berufungsgericht hat gegen 247 139 Abs. 1 ZPO versto337en, indem es unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten exis-tiere keine Anweisung, wonach der Fristenkalender am Ende des Arbeitstages dahingehend kontrolliert werde, ob s344mtliche Fristen des Tages erledigt und ausgetragen seien. 4 Das Vorbringen des Prozessbevollm344chtigten in seinem Wiedereinset-zungsgesuch legt die Deutung nahe, dass eine allgemeine Anweisung des Pro-zessbevollm344chtigten existiert, wonach der Fristenkalender allabendlich darauf zu 374berpr374fen ist, ob alle Fristen erledigt und ausgetragen sind und die B374ro- 5 - 5 - vorsteherin diese Kontrolle des Fristenkalenders am 2. November 2006 nicht mehr vorgenommen hat. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Deutung, wonach die Kontrolle des Fristenkalenders im Ermessen der B374rovorsteherin liege bzw. jeweils morgens stattfinde, ist demgegen374ber eher fern liegend. Die Schilderung der Ereignisse am 2. November 2006 in chronologischer Reihen-folge (Unterzeichnung der Berufungsbegr374ndung am sp344ten Nachmittag, Wei-sung an die B374rovorsteherin, unterlassene Absendung des Faxes aufgrund Verschuldens) sowie der Hinweis am Ende, dass die B374rovorsteherin am 2. November 2006 auch den Fristenkalender nicht mehr kontrolliert habe, deu-tet, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist, darauf hin, dass es sich um eine abendliche Kontrolle gehandelt hat, die die B374rovorsteherin am 2. November 2006 versehentlich nicht mehr durchgef374hrt hat. Die Formulierung "bei der von ihr t344glich vorzunehmenden Kontrolle des Fristenkalenders" spricht daf374r, dass die Kontrolle des Fristenkalenders nicht im Ermessen der B374ro-vorsteherin stand, sondern aufgrund einer feststehenden Anweisung von ihr allabendlich durchzuf374hren war. Ob die Schlussfolgerung des Berufungsurteils, es habe an einer wirksamen Anweisung einer abendlichen Ausgangskontrolle gefehlt, nach dem vom Berufungsf374hrer vorgetragenen Sachverhalt ernsthaft vertreten werden kann, kann dahinstehen. Denn wenn das Berufungsgericht das Vorbringen selbst als unklar ansieht, w344re es jedenfalls nach 247 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen, den Beklagten auf seinen unklaren Vortrag hinzu-weisen, um ihm Gelegenheit zur Klarstellung seines rechtzeitigen Vortrages zu geben. - 6 - III. 6 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Dem Beklagten ist Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist zu gew344hren. Denn er hat die Frist weder aus eigenem noch aus ihm zurechenbarem Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) vers344umt. Der Beklagte hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was er nach Er-teilung des gebotenen Hinweises gegen374ber dem Berufungsgericht vorgetragen h344tte. Danach h344tte er zur Klarstellung seines bisherigen Vorbringens ausge-f374hrt, dass die B374rovorsteherin dahin angewiesen sei, die Erledigung der frist-gebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristen-kalenders zu 374berpr374fen, die B374rovorsteherin diese Kontrolle jedoch am 2. November 2006 vergessen habe. 7 Zwar m374ssen nach 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist vorgetragen werden. Je-doch d374rfen nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Se-natsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 1119 m.w.N.) erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344-rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, noch nach Fristablauf erl344utert und vervollst344ndigt werden. Nach der Klarstellung, dass die B374rovorsteherin am Abend eines jeden Arbeitstages die Erledigung der fristgebundenen Sachen zu kontrollieren hat, h344tte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nicht ablehnen d374rfen, da dem Beklagten dann keine Pflichtverlet-zung seines Prozessbevollm344chtigten zuzurechnen ist. Der Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten hat durch seine Kanzleiorganisation f374r eine ausrei- 8 - 7 - chende Fristenkontrolle gesorgt. Das Fehlverhalten der Kanzleiangestellten kann dem Beklagten nicht angelastet werden. 9 334ber die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten des f374r den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahrens geh366ren - ist erst in der Endentscheidung 374ber die Hauptsache zu erkennen (Senatsbe-schluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 1119). Hahne Sprick Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2/2 O 279/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2006 - 2 U 166/06 -
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