BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 232/06 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 13. November 2006 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.468,12 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der zun344chst als vorl344ufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsbe-schwerdef374hrer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 21. Juli 2004 zum Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin betrieb den "S. " und besch344ftigte - unter Einschluss von Teilzeitkr344ften einschlie337lich Sch374leraushilfen - zuletzt 14 Angestellte. Der Rechtsbeschwerdef374hrer hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens das wertausf374llend belastete Einfamilienhaus 1 - 3 - der Schuldnerin ver344u337ert; in vier F344llen hat er jeweils gegen374ber gesetzlichen Krankenkassen im Wege der Anfechtung Mittel zur Insolvenzmasse gezogen. Das Amtsgericht hat die Verg374tung des Rechtsbeschwerdef374hrers mit Beschluss vom 16. Juni 2006 auf 15.189,21 200 festgesetzt. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Rechtsbeschwerdef374hrer, der die Festsetzung eines Zuschlags in H366he von 5.468,12 200 beansprucht. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 64 Abs. 3, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO), jedoch unzul344ssig, weil die geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374nde nicht durchgreifen. 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die tatbestandlichen Voraussetzun-gen f374r die begehrten Zuschl344ge in H366he von insgesamt 45 % seien nicht er-f374llt. Der mit dem Verkauf des Hausgrundst374cks verbundene Arbeitsaufwand, der bei jeder freih344ndigen Ver344u337erung anfalle, geh366re auch unter Ber374cksich-tigung der dabei gef374hrten Verhandlungen und der Bem374hungen um die Suche eines K344ufers zu den Regelt344tigkeiten eines Insolvenzverwalters in einem Ver-fahren der vorliegenden Art. Ebenso geh366re die Anfechtung von Rechtshand-lungen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, die eine Erh366hung der Geb374hren nur rechtfertige, wenn nachweislich Besonderheiten aufgetreten sei-en. Besondere Schwierigkeiten k366nnten nicht allein aus dem Hinweis hergeleitet werden, dass sich der Insolvenzverwalter mit den Akten eines Altverfahrens 4 - 4 - befasst habe und im Betrieb der Schuldnerin eine geordnete Buchhaltung nicht vorhanden gewesen sei. 2. Die dagegen geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374nde verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung eines Zuschlags sowohl hinsichtlich der Grundst374cksver344u337erung als auch hinsichtlich der Anfechtung von Rechtshandlungen unter dem Aspekt der grunds344tzlichen Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) jeweils eigenst344ndig eine Zul344ssigkeitsfrage formuliert, ist bereits den Darlegungsanforderungen nicht gen374gt, weil keine Ausf374hrungen gemacht werden, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind (BGHZ 152, 182, 191). Davon abgesehen ist ein Eingreifen des Rechtsbe-schwerdegerichts im Blick auf die konkrete Bemessung der Verg374tung weder unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz noch zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) angezeigt. Die Vordergerichte haben die Anforderungen an die Verwirklichung von Zuschlagstatbest344nden entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht 374berspannt. 5 a) Nach 247 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV ist f374r den Insolvenzverwalter ein Zuschlag zur Regelverg374tung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonde-rungsrechten nur festzusetzen, wenn diese einen erheblichen Teil seiner T344tig-keit ausgemacht hat. F374r eine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem Mehrbetrag nach 247 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO gef374hrt hat, erh344lt er nichts (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, WM 2007, 2303, 2304 f). Eine er-hebliche Besch344ftigung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungs-gegenst344nden liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende T344tigkeit 374ber das ge-w366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, 1687, 1692; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 6 - 5 - 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532 f). Ausschlaggebend ist der real ge-stiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 aaO; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603 f). Eine nicht nur nennenswerte, sondern erhebliche Befassung des Rechtsbeschwerdef374hrers ist bei der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungs-rechten nicht ersichtlich. Nahezu wortgleich mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Rechtsbeschwerdef374hrer geltend, seine T344tigkeit habe sich auf "die Bewertung des Grundverm366gens, die Kl344rung, welche Grundpfandrechte in welcher H366he valutierten, die Beauftragung eines Maklers und dessen Kontrol-le, die Verhandlung mit der Grundpfandrechtsgl344ubigerin und die Wahrneh-mung eines Notartermins zum Abschluss des Grundst374ckskaufvertrages" er-streckt. Dieses rein wertende Vorbringen l344sst eine konkrete Schilderung von Tatsachen, welche die behaupteten "besonderen Schwierigkeiten" hervorgeru-fen haben sollen, vermissen. Zu den Belastungen und dem Wert des Grund-st374cks hatte sich bereits die Schuldnerin in dem Insolvenzantrag ge344u337ert. Si-chere Kenntnis der Belastungen hat der Rechtsbeschwerdef374hrer nach Einblick in das Grundbuch gewonnen; 374ber den Marktwert des Grundst374cks wurde der Rechtsbeschwerdef374hrer durch den von ihm beauftragten Makler unterrichtet, dessen Einschaltung zudem eigene Verkaufsbem374hungen erspart hat. Nicht zuletzt ist die Wahrnehmung eines Notartermins notwendigerweise mit jeder Grundst374cksver344u337erung verbunden. Schlie337lich ist auch nicht vorgetragen, dass sich die Verhandlungen mit der H. AG als Grundpfandrechts-gl344ubigerin besonders kontrovers und langwierig gestalteten, so dass eine Eini-gung etwa erst nach wiederholten Gespr344chen zu erzielen war. Da sich die Ver-kaufsbem374hungen bei dieser Sachlage innerhalb des 374blichen Rahmens be-wegten, kann von einer erheblichen Befassung keine Rede sein. 7 - 6 - b) Die Bearbeitung weniger, einfacher Anfechtungsf344lle ist durch die Re-gelverg374tung abgegolten (Eickmann/Prasser in K374bler/Pr374tting, InsO 247 3 InsVV Rn 25). Da sich die Rechtsbeschwerde zu dem tats344chlichen und rechtlichen Hintergrund der lediglich vier Anfechtungsf344lle nicht n344her 344u337ert, k366nnen eine Erh366hung der Verg374tung rechtfertigende Besonderheiten nicht festgestellt wer-den. Die f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur F374hrung eines Insolvenzanfechtungsprozesses entwickelten Ma337st344be (BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 f) sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall nicht einschl344gig, weil davon auszugehen ist, dass es sich um einfach gelagerte Sachverhalte handelt. 8 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 71 IN 316/04 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 T 321/06 -
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