BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 232/08 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 240 Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Be-klagten das Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen er366ffnet, findet eine Unter-brechung des Rechtsstreits nicht statt. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. Dezember 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Dezember 2007 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 2005 aufgehoben. Der Antrag des Beklagten, dem Kl344ger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Der Kl344ger hat am 6. Oktober 2003 bei dem Landgericht eine auf Amts-pflichtverletzung gest374tzte Schadensersatzklage gegen den Beklagten, einen ehemaligen Notar, eingereicht. 334ber das Verm366gen des Beklagten ist am 17. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet und Rechtsanwalt Dr. A. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 1 - 3 - 24. Oktober 2003 unter seiner ehemaligen Kanzleianschrift durch Einlegen in den Briefkasten 374bermittelt worden. Durch Schriftsatz vom 10. November 2003 haben die von dem Beklagten bevollm344chtigten Rechtsanw344lte f374r diesen Ver-teidigungsbereitschaft angezeigt; ihnen ist die Klageschrift am 13. November 2003 zugestellt worden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10. November 2003 hat sich der Insolvenzverwalter gemeldet und unter Hinweis auf die Insolvenzer366ff-nung die Auffassung vertreten, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. Die Be-vollm344chtigten des Beklagten sind in der Folgezeit der Klageforderung entge-gengetreten und haben einen Klageabweisungsantrag angek374ndigt. Der Kl344ger hat sich mit dem Insolvenzverwalter au337ergerichtlich dahin verst344ndigt, dass er die Klage unter Verzicht auf die Geltendmachung einer et-waigen aus dem Rechtsstreit resultierenden Masseforderung zur374cknimmt und der Insolvenzverwalter im Gegenzug keinen Kostenantrag stellt. Am 16. Januar 2004 hat der Kl344ger die Klage unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren zu-r374ckgenommen und erkl344rt, der Insolvenzverwalter werde einen Kostenantrag nicht stellen. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht dem Kl344ger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechts-beschwerde begehrt der Kl344ger, die vordergerichtlichen Entscheidungen aufzu-heben und den Kostenantrag des Beklagten abzuweisen. 2 - 4 - II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zu-l344ssige (247 574 Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 3 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, zwischen den Parteien sei je-denfalls durch die Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollm344chtigten des Beklagten ein Prozessrechtsverh344ltnis begr374ndet worden. Der Beklagte habe seinen Anw344lten nach Insolvenzer366ffnung und darum ohne Versto337 gegen 247 117 InsO Prozessvollmacht erteilt. Eine Unterbrechung des Verfahrens sei nicht eingetreten, weil das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Beklag-ten noch vor Klagezustellung er366ffnet worden sei. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Kl344gers auf der Grundlage des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO komme nicht in Betracht, weil die Klageforderung in ihrem Bestand durch die Insolvenz-er366ffnung nicht ber374hrt werde und darum weder eine Erledigung der Hauptsa-che eingetreten noch der Anlass zur Klageerhebung entfallen sei. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht Stand. Der Beklagte kann nicht zu seinen Gunsten den Erlass einer Kostenentscheidung beantragen, weil der auf 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beruhende prozessuale Kostenerstattungsanspruch Bestandteil der Insolvenz-masse ist und darum der alleinigen Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis des Insolvenzverwalters (247 80 InsO) unterliegt. Daraus folgt zugleich, dass der Kos-tenerstattungsanspruch nach Ma337gabe des von dem Insolvenzverwalter mit dem Kl344ger vereinbarten Vergleichs untergegangen ist. 5 - 5 - a) Die Klage ist dem Beklagten - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen wirksam zugestellt worden. Der Mangel einer Zustellung unter der nicht mehr bestehenden Kanzleianschrift wurde geheilt, weil der Beklagte die Klageschrift tats344chlich erhalten hat (247 189 ZPO). 6 Durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374ber das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen (247 80 Abs. 1 InsO). Eine gleichwohl gegen den Schuldner erhobene Klage ist unzul344ssig, weil ihm die passive Prozessf374hrungsbefugnis und dem Gl344ubiger, der seine Forderung nur noch durch Anmeldung im Insolvenzverfah-ren realisieren kann (247 87 InsO), das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 10 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. Rn. 42 vor 247247 85 bis 87; H344semeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.40). Die Partei- und Prozessf344higkeit des Schuldners (247247 50, 51 ZPO) wird jedoch durch die Insolvenzer366ffnung nicht ber374hrt (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260). Mithin ist die der Wirksamkeit einer Zustel-lung an Prozessunf344hige entgegenstehende Vorschrift des 247 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanwendbar und auch eine nach Insolvenzer366ffnung gegen374ber dem Schuldner bewirkte Zustellung g374ltig (KG ZIP 1990, 1092, 1093; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 80 Rn. 77; Grunsky EWiR 1990, 917, 918; K. Schmidt, NJW 1995, 911, 912; im Ergebnis ebenso BGHZ 127, 156, 163). 7 b) Da das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners am 17. Oktober 2003 und damit bereits vor der fr374hestens am 24. Oktober 2003 erfolgten Zustellung der Klageschrift er366ffnet wurde, ist der Rechtsstreit in 334bereinstimmung mit der rechtlichen W374rdigung des Beschwerdegerichts nicht nach 247 240 ZPO unterbrochen worden. Folglich hatte der Erlass der isolierten 8 - 6 - Kostenentscheidung (247 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO) nicht wegen einer Ver-fahrensunterbrechung zu unterbleiben (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2005 - XII ZR 233/02, ZInsO 2005, 372, 373). aa) Im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen einer Partei wird gem344337 247 240 Satz 1 ZPO das Verfahren, wenn es die Insol-venzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den f374r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Schon dem Wortsinn des 247 240 ZPO ist zu entnehmen, dass die Unterbrechung ein rechtsh344ngiges Verfahren voraussetzt, weil nur ein bereits durch Zustellung an den Gegner in Gang ge-setzter zweiseitiger prozessualer Vorgang unterbrochen werden kann. Unter "Verfahren" ist mithin ein durch Klagezustellung rechtsh344ngig gewordener Pro-zess (247 253 Abs. 1, 247 261 Abs. 1 ZPO) zu verstehen. Allein diese Auslegung entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers: Danach muss der "anh344ngig gewordene Prozess" grunds344tzlich ohne Stillstand zu Ende gef374hrt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Zwei-ter Band, Erste Abteilung, 2. Auflage herausgegeben von Stegmann S. 248), es sei denn, dass vom Willen der Parteien unabh344ngige Umst344nde wie die "Kon-kurser366ffnung" einen "vollst344ndigen Stillstand des Prozesses" fordern (Hahn, aaO S. 249). Da von einem Rechtsstreit und damit einem Prozess nur nach Zustellung der Klage gesprochen werden kann (247 253 Abs. 1, 247 261 Abs. 1 ZPO), kommt folgerichtig eine Unterbrechung des Verfahrens ebenfalls erst nach Zustellung der Klage in Betracht. Dementsprechend ist bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung - soweit ersichtlich einhellig - die Auffassung vertreten worden, dass eine Verfahrensunterbrechung die Zustel-lung der Klage erfordert (Frank ZZP 13 (1889), 184, 215). "Anh344ngigkeit" des Prozesses wurde sowohl im Rahmen des 247 240 ZPO als auch der darauf bezo-genen konkursrechtlichen Vorschriften als "Rechtsh344ngigkeit" gedeutet (Voigt, 9 - 7 - Der Einfluss des Konkurses auf die schwebenden Prozesse des Gemein-schuldners, 1903 S. 8; Lothar Seuffert, Deutsches Konkursprozessrecht 1899 S. 179 f; LAG Berlin LAG-E 247 146 KO Nr. 1 Satz 2 f; vgl. auch RGZ 32, 354, 356; RG Gruchot 39, 1138, 1139) und folglich angenommen, dass eine Unter-brechung nicht stattfindet, wenn 374ber das Verm366gen einer der Parteien vor Kla-gezustellung das Konkursverfahren er366ffnet wurde (Voigt, aaO S. 9 m.w.N.; Frank, aaO). bb) Diese W374rdigung liegt ebenso dem Verst344ndnis des Gesetzgebers der Insolvenzordnung zugrunde, wonach durch die Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens ein "Rechtsstreit" unterbrochen wird (BT-Drucks. 12/2443, S. 136). Die Unterbrechung eines Verfahrens infolge einer Insolvenzer366ffnung setzt also ein durch Zustellung der Klageschrift begr374ndetes rechtsh344ngiges zivilrechtliches Streitverfahren voraus (BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - VII ZB 3/08, ZIP 2008, 1941, 1942 Rn. 10). Damit 374bereinstimmend wird von der ganz 374berwie-genden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum f374r die Unterbrechung des Verfahrens die Zustellung der Klage und damit Rechtsh344ngigkeit verlangt (KG aaO S. 1093; OLG Frankfurt OLGR 2006, 935 (LS), Rn. 22 (juris); OLG M374nchen ZIP 2007, 2052; LAG Berlin, aaO; M374nchKomm-InsO/Schumacher, aaO; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. Rn. 6 vor 247 85 bis 87; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 85 Rn. 4; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 85 Rn. 21; HmbKomm/Kuleisa, InsO 2. Aufl. Rn. 9 vor 247247 85 bis 87; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 32 Rn. 2; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 85 Rn. 10; Lattka ZInsO 2007 1034 ff; Wiecorek/Sch374tze/Gerken, ZPO 3. Aufl. 247 240 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 240 Rn. 6 i.V.m. Rn. 1 vor 247 239; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. 247 240 Rn. 6; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. 247 240 Rn. 6; Hk-ZPO/W366stmann, 2. Aufl. 247 240 Rn. 2; Thomas/ Putzo/H374337tege, ZPO 29. Aufl. 247 240 Rn. 3; a.A. OLG Brandenburg NJW-RR 10 - 8 - 1999, 1428, 1429; Huber, AnfG 10. Aufl. 247 17 Rn. 3; K374bler/Pr374tting/Paulus, 247 17 AnfG Rn. 2). cc) Diese an die Zustellung der Klageschrift als unabdingbare Voraus-setzung einer Unterbrechung ankn374pfende Rechtsauffassung steht mit allge-meinen prozessualen Grunds344tzen in Einklang. Eine Klage344nderung (247 263 ZPO), die Erhebung einer Widerklage (247 33 ZPO) wie auch einer Zwischenfest-stellungsklage (247 256 Abs. 2 ZPO) setzt Rechtsh344ngigkeit und damit die Zustel-lung der Klage voraus. Eine Erledigung der Hauptsache kann erst nach Rechtsh344ngigkeit eintreten (BGHZ 83, 12, 13 f; 127, 156, 163; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134; Urt. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, ZIP 2008, 1736 f Rn. 10). Auch die Entstehung des prozessualen Kos-tenerstattungsanspruchs erfordert - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO - ein Prozessrechtsverh344ltnis, also die Rechts-h344ngigkeit eines prozessualen Anspruchs einer Partei gegen die andere (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73, WM 1975, 97, 98; v. 21. April 1988 - IX ZR 191/87, NJW 1988, 3204, 3205; Musielak/Wolst, aaO Rn. 14 vor 247 91; Ganter FS Merz, S. 105, 106 f.). In Ankn374pfung an diese prozessualen Gege-benheiten ist eine Unterbrechung des Verfahrens ebenfalls nur bei einer nach Klagezustellung erfolgten Insolvenzer366ffnung gerechtfertigt (Lattka ZInsO 2007, 1034, 1035). 11 dd) 334berdies scheidet eine Unterbrechung stets aus, wenn das Insol-venzverfahren schon vor Klageeinreichung und damit vor Anh344ngigkeit er366ffnet wurde (RG Gruchot aaO; OLG Frankfurt ZIP 1980, 629; M374nchKomm-InsO/Schumacher aaO; Jaeger/Henckel, aaO; Pape ZInsO 2002, 917, 918). Dies wird auch von den Vertretern der Gegenauffassung anerkannt (vgl. nur Jaeger/Windel aaO 247 85 Rn. 8). Da mithin trotz Insolvenzer366ffnung Raum f374r 12 - 9 - gegen den Schuldner gef374hrte - h366chstpers366nliche - Rechtsstreitigkeiten bleibt, erscheint es im Interesse der Rechtsklarheit geboten, f374r die Frage einer Unter-brechung allein auf den Zeitpunkt der Klagezustellung abzustellen. c) Der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten hat infolge der ihm erteil-ten Vollmacht - wie auch das Beschwerdegericht annimmt - wirksam einen Kos-tenantrag nach 247 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO gestellt. 13 Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erlischt zwar gem344337 247 117 Abs. 1 InsO eine von dem Schuldner seinem Prozessbevollm344chtigten erteilte Prozessvollmacht (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88, ZIP 1988, 1584, 1585). Die durch 247 240 ZPO angeordnete Verfahrensunterbrechung ist notwendige Folge des auf 247 117 InsO beruhenden Wegfalls der Prozessvoll-macht (M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO 247 240 Rn. 5). Im Streitfall ist 247 117 InsO jedoch schon tatbestandlich nicht einschl344gig, weil der Beklagte seine Rechtsanw344lte erst nach Insolvenzer366ffnung mandatiert hat. Der Schuldner ist sogar berechtigt, einen Prozessvertreter, dessen Vollmacht kraft 247 117 InsO erloschen war, nach Insolvenzer366ffnung zur weiteren Wahrnehmung seiner ver-fahrensm344337igen Rechte erneut zu bevollm344chtigen (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1982 - VIII ZB 18/82, VersR 1982, 1054; v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, 2365). 14 d) Der Kostenantrag des Beklagten ist jedoch - wie die Rechtsbeschwer-de mit Erfolg r374gt - unbeachtlich, weil der Kostenerstattungsanspruch als Neu-erwerb (247 35 InsO) zur Insolvenzmasse geh366rt und gem344337 247 80 Abs. 1 InsO allein von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. 334berdies ist der aus 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende Kostenerstattungsanspruch entfal-len, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen des mit dem Kl344ger geschlossenen 15 - 10 - Vergleichs - auch mit Wirkung f374r den Beklagten - darauf verzichtet hat (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506, 1507 m.w.N.). aa) Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374ber prozessuale Anspr374che des Schuldners unabh344ngig davon auf den Insolvenzverwalter 374ber, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, ZIP 1997, 473). Deswegen kann der Schuldner als Partei eines Rechtsstreits nur noch die Rechte geltend ma-chen, die einem Schuldner nach Insolvenzer366ffnung verbleiben (vgl. BGHZ 155, 87, 91). 16 bb) Unter der Geltung der Konkursordnung ist die Auffassung vertreten worden, dass dem verklagten Schuldner nach R374cknahme der Klage ein pro-zessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Kl344ger zusteht, wenn die Kla-ge nach Konkurser366ffnung zugestellt wurde und der Konkursverwalter mangels einer Verfahrensunterbrechung nicht in den Rechtsstreit eingetreten ist (KG, aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 630; Grunsky, aaO). Dieser Rechtsmeinung kann jedenfalls nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht mehr gefolgt werden, weil 247 35 InsO im Gegensatz zur Konkursordnung auch das von dem Schuldner w344hrend des Insolvenzverfahrens erlangte Verm366gen ("Neuerwerb") der Insol-venzmasse und damit dem Insolvenzbeschlag unterwirft. Da der Kostenerstat-tungsanspruch mit der Rechtsh344ngigkeit und folglich der Zustellung der Klage aufschiebend bedingt durch eine mindestens vorl344ufig vollstreckbare Kosten-grundentscheidung entsteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW 1992, 2575; Ganter, aaO), handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der erst nach Insolvenzer-366ffnung bewirkten Klagezustellung um einen Neuerwerb (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO Rn. 15 Fn. 34 vor 247 91). 17 - 11 - cc) Dieser Kostenerstattungsanspruch ist Bestandteil der Insolvenzmas-se (247 35 InsO), die sich auf alle pf344ndbaren Forderungen des Schuldners er-streckt (M374nchKomm-InsO/Lwowski/Peters, aaO 247 35 Rn. 383; Holzer in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 35 Rn. 81). 18 Eine Forderung ist nach 247 851 Abs. 1 ZPO insoweit der Pf344ndung unter-worfen, als sie 374bertragbar ist. Aus dieser Regelung ergibt sich im Streitfall kein Pf344ndungsverbot, weil der prozessuale Kostenerstattungsanspruch uneinge-schr344nkt abtretbar ist (BGH, Urt. v. 21. April 1988, aaO; Ganter, aaO S. 108). 334ber den Wortlaut des 247 851 ZPO hinaus sind auch zweckgebundene Forde-rungen der Pf344ndung entzogen, weil eine - im Rahmen einer Insolvenz nicht zu vermeidende (Uhlenbruck, aaO 247 36 Rn. 3) - zweckwidrige Verwendung zu ei-ner Ver344nderung ihres Leistungsinhalts und damit zur Unpf344ndbarkeit f374hrt. W344hrend dem Prozesskostenvorschuss aus 247 1360a Abs. 4 BGB wegen eines aus diesen Mitteln zu bestreitenden k374nftigen Rechtsstreits eine Zweckbindung innewohnt (BGHZ 94, 316, 322), ist dem mit der vorl344ufig vollstreckbaren Kos-tengrundentscheidung aufl366send bedingt und f344llig werdenden (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460, 461; Urt. v. 21. April 1988, aaO; Stein/Jonas/Bork, aaO vor 247 91 Rn. 13; M374nchKomm-ZPO/Giebel, aaO Rn. 15 vor 247247 91 ff; Z366ller/Herget, ZPO Rn. 10 vor 247 91; Musielak/Wolst, aaO vor 247 91 Rn. 14; Ganter, aaO S. 107) prozessualen Kostenerstattungsanspruch eine derartige Zweckbindung im allgemeinen fremd. Anderes k366nnte allenfalls gel-ten, sofern der durch den Kostenerstattungsanspruch beg374nstigte Anwalt noch nicht befriedigt ist. Entsprechendes ist freilich nicht vorgetragen. 19 Aus diesen Erw344gungen wird der prozessuale Kostenerstattungsan-spruch grunds344tzlich als pf344ndbar erachtet (RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, 20 - 12 - aaO Rn. 14 vor 247 91; Musielak/Becker, aaO 247 829 Rn. 37; M374nchKomm-ZPO/Giebel, aaO; Z366ller/Herget, aaO; Schuschke in Schuschke/Walker, Voll-streckung und vorl344ufiger Rechtsschutz 4. Aufl. 247 829 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, aaO Rn. 15 vor 247 91; Stein/Jonas/Brehm, aaO 247 829 Rn. 6; Hk-ZPO/Gierl, aaO Rn. 12 vor 247247 91 bis 107; Thomas/Putzo/H374337tege, aaO Rn. 9 vor 247 91; Ganter, aaO S. 108; ebenso im Ergebnis BGH, Urt. v. 21. April 1988, aaO), so dass er in die Insolvenzmasse f344llt (KG ZInsO 2003, 802; OLG Zweibr374cken ZInsO 2005, 383). Mithin ist der Beklagte nicht zur Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs berechtigt, der 374berdies durch den von dem Insol-venzverwalter mit dem Kl344ger geschlossenen Vergleich entfallen ist. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 04.02.2005 - 1 O 12/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.12.2007 - 11 W 18/05 -
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