BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 232/09 vom 23. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG 247 78 Abs. 2 a) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsan-walt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vern374nftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h344tte. b) Die gebotene einzelfallbezogene Pr374fung l344sst eine Herausbildung von Re-geln, nach denen der mittellosen Partei f374r bestimmte Verfahren immer oder grunds344tzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelm344337ig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verh344ltnis ist nach der gebotenen individuellen Bemes-sung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar. c) Das Verfahren kann sich f374r einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsan-walt hinzuziehen w374rde. Jeder der genannten Umst344nde kann also die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. d) Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven F344higkeiten des betroffenen Beteiligten. e) Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt f374r die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Ver-fahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium f374r die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - OLG D374sseldorf AG Oberhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 10. Dezember 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 5. November 2009 abge344ndert. Dem Antragsteller wird im Rahmen der f374r das erstin-stanzliche Verfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsan-walt G. M. in O. beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Streitwert: 3.000 200 Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Fol-genden: Mutter) sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihren im Februar 1999 und Mai 2000 geborenen Kindern. 1 - 3 - In einem gerichtlichen Vergleich vom 17. April 2009 hatten die Eltern ein Umgangsrecht des Vaters mit den beiden Kindern im zweiw366chigen Turnus - je-weils von freitags 16 Uhr bis sonntags 16 Uhr - vereinbart. Die Besuchszeiten konnten tags374ber auch in Anwesenheit der Lebensgef344hrtin des Vaters ver-bracht werden, w344hrend die 334bernachtungen ohne die Lebensgef344hrtin in der Wohnung des Vaters stattfinden sollten. Nach Abschluss des Vergleichs zog der Vater mit seiner Lebensgef344hrtin zusammen. Er begehrt nunmehr Ab344nde-rung des Vergleichs und ein Umgangsrecht, das sich vierzehnt344gig auf jeweils samstags und sonntags von 10 bis 18 Uhr erstreckt. 2 Das Amtsgericht hat dem Vater ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines An-trags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zu-gelassen hat. Daran ist der Senat gem344337 247 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG gebunden. Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig und begr374ndet. 4 1. In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind (vgl. 247247 112 f. FamFG), ergibt sich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe aus den 247247 76 ff. FamFG. 247 76 Abs. 1 FamFG ordnet die entsprechende An-wendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung 374ber die Prozesskostenhilfe 5 - 4 - an, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. 6 a) Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rah-men einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind in 247 78 FamFG gesondert ge-regelt. Die Vorschrift unterscheidet ausdr374cklich zwischen Verfahren mit An-waltszwang (247 78 Abs. 1 FamFG) und Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist (247 78 Abs. 2 FamFG). Nur wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, wird dem Beteiligten nach 247 78 Abs. 1 FamFG stets ein zur Vertretung bereiter Rechts-anwalt seiner Wahl beigeordnet. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt hingegen nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nach 247 78 Abs. 2 FamFG nur beigeordnet, "wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Ver-tretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint". F374r die regelm344337ig nicht streng kontradiktorisch gepr344gten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar-keit hat die Vorschrift die Regelung in 247 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO, wonach in Zivil-sachen die Beiordnung eines Anwalts geboten ist, wenn auch ein anderer Be-teiligter anwaltlich vertreten ist, ausdr374cklich nicht 374bernommen (BT-Drucks. 16/6308 S. 214). b) Nach 247 114 Abs. 1 FamFG m374ssen sich die Ehegatten in Ehe- und Folgesachen sowie die Beteiligten in selbst344ndigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In den 374brigen Familiensachen ist die Ver-tretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlan-desgericht nicht zwingend vorgeschrieben. Auch in Kindschaftssachen, zu de-nen nach 247 151 Nr. 2 FamFG Verfahren 374ber das Umgangsrecht z344hlen, richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts also nach 247 78 Abs. 2 FamFG. 7 - 5 - 2. Unter welchen Voraussetzungen nach 247 78 Abs. 2 FamFG wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsan-walt erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 8 9 a) Teilweise wird unter Hinweis auf die Gesetzesbegr374ndung ein sehr enger Ma337stab f374r die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78 Abs. 2 FamFG vertreten. Die Beiordnung richte sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, sei also allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Auch die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten erf374lle die Voraussetzun-gen f374r die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer bewilligten Ver-fahrenskostenhilfe regelm344337ig nicht. Unzureichende pers366nliche F344higkeiten des Antragstellers k366nnten eine Beiordnung nicht begr374nden. Ob der An-tragsteller in rechtlichen Angelegenheiten unbewandert sei, sei angesichts der bestehenden Amtsermittlungspflicht ohne Belang (KG Berlin - 19 WF 136/09 - ver366ffentlicht bei juris; G366tsche FamRZ 2009, 383, 386 f.; Pr374tting/Helms/St366337er FamFG 247 78 Rdn. 3 f.; Horndasch/Viefhues/G366tsche FamFG 247 78 Rdn. 26 ff., 33; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. 247 78 FamFG Rdn. 3). b) Eine andere Auffassung kn374pft an die Rechtsprechung des Senats zur Prozesskostenhilfe in fr374heren Kindschaftssachen (jetzt Abstammungssachen) an (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 7 ff. und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.). Wegen der besonderen Bedeu-tung sei auch in Kindschaftssachen nach neuem Recht grunds344tzlich die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts erforderlich (OLG Schleswig FamRZ 2010, 826, 827; Bork/Jacoby/Schwab/M374ther FamFG 247 78 Rdn. 4). 10 - 6 - c) Die 374berwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beur-teilt die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von 247 78 Abs. 2 FamFG nicht allein nach objektiven Kriterien, sondern ber374cksichtigt daneben auch subjektive Umst344nde. Zu ber374cksichtigen sei auch die F344higkeit der Betei-ligten, sich m374ndlich oder schriftlich auszudr374cken. Nur dies gen374ge dem aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten zur Verwirklichung eines effektiven Rechts-schutzes. Unter Ber374cksichtigung des Einzelfalles sei deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage sei, sich m374ndlich und schriftlich auszudr374cken (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - ver366ffentlicht bei ju-ris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - ver366ffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - ver366ffentlicht bei juris; OLG Zweibr374cken NJW 2010, 1212, 1213; OLG Celle FamRZ 2010, 582; OLG Zweibr374cken FamRZ 2010, 579, 580; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG 247 78 Rdn. 5 f.; Keidel/Zimmermann FamFG 247 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. 247 2 Rdn. 72 ff.; Musielak/Borth FamFG 247 78 Rdn. 4). 11 3. Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 12 a) Der Wortlaut des 247 78 Abs. 2 FamFG spricht allerdings daf374r, die Er-forderlichkeit der Anwaltsbeiordnung nach objektiven Kriterien zu bemessen. Darauf stellt ausdr374cklich auch die Gesetzesbegr374ndung ab (BT-Drucks. 16/6308 S. 213 f.). 13 aa) Bei der gebotenen objektiven Bemessung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist nach 247 78 Abs. 2 FamFG nicht nur auf die Ermittlung der tats344chlichen Umst344nde, sondern auch auf die rechtliche Einordnung abzu- 14 - 7 - stellen. Freilich kann sich das Verfahren f374r einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kom-pliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hin-zuziehen w374rde. Anderes l344sst sich auch der Gesetzesbegr374ndung nicht ent-nehmen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 213 f.). Jeder der genannten Umst344nde, die Schwierigkeit der Sachlage oder die Schwierigkeit der Rechtslage, kann also f374r sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewillig-ten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen (OLG D374sseldorf FamRZ 2010, 580, 581; Sch374rmann FamRB 2009, 58, 60; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. 247 78 FamFG Rdn. 3). bb) Den Grundsatz der "Waffengleichheit" hat der Gesetzgeber aller-dings bewusst nicht aus 247 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO in die gesetzliche Neurege-lung des 247 78 Abs. 2 FamFG 374bernommen, weil die 247247 76 ff. FamFG nicht f374r streitige Ehesachen und Familienstreitsachen gelten (BT-Drucks. 16/6308 S. 214; OLG Celle NdsRpfl 2010, 171; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. 247 2 Rdn. 73; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG 247 78 Rdn. 7; Horndasch/Viefhues/G366tsche 247 78 Rdn. 31 f.). In den verbleibenden Familiensachen sei das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach 247 26 FamFG ohnehin zur umfassenden Sachverhaltsaufkl344rung verpflichtet. Dies gelte auch in F344llen, in denen die Be-teiligten entgegen gesetzte Ziele verfolgen, wie etwa in Umgangsverfahren (BT-Drucks. 16/6308 S. 214). Nach diesem Willen des Gesetzgebers kann im familiengerichtlichen Amtsermittlungsverfahren nicht - wie im Zivilprozess - stets vom Grundsatz notwendiger Waffengleichheit ausgegangen werden. Auch wenn andere Beteiligte anwaltlich vertreten sind, f374hrt dies nicht notwendig zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskosten-hilfe. 15 - 8 - Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass ein pauschaliertes Abstellen auf den Amtsermittlungsgrund-satz gegen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit verst366337t (BVerfG NZS 2002, 420; NJW-RR 2007, 1713, 1714 und Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - ver366ffentlicht bei juris Tz. 20). Auch die Rolle eines Beteiligten im fami-liengerichtlichen Amtsverfahren kann nicht darauf reduziert werden, einerseits Sachantr344ge zu stellen, um im Folgenden mangels eigener F344higkeiten zur Ver-fahrensgestaltung Objekt des Verfahrens zu sein. Als Verfahrenssubjekt mit pers366nlichen Rechten und Pflichten werden die beteiligten Eltern weder durch den Amtsermittlungsgrundsatz ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensf366rderungs-m366glichkeit enthoben, noch durch einen Verfahrensbeistand der betroffenen Kinder ausreichend vertreten. Denn die Eltern verfolgen mit ihren Antr344gen auch eigene Rechte von Verfassungsrang (vgl. auch OLG Zweibr374cken NJW 2010, 1212, 1213). 16 Selbst wenn der Grundsatz der Waffengleichheit nach dem Willen des Gesetzgebers kein allein entscheidender Gesichtspunkt f374r die Beiordnung ei-nes Rechtsanwalts sein soll, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter gleichwohl ein Kriterium f374r die Erforderlichkeit zur Beiord-nung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - ver366ffentlicht bei juris; OLG Celle MDR 2010, 392; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. 247 78 Rdn. 17). 17 cc) Die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung beurteilt sich nach den Umst344nden des Einzelfalles. Die gebotene einzelfallbezogene Pr374fung l344sst eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei f374r be-stimmte Verfahren immer oder grunds344tzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, nur in engen Grenzen zu. 18 - 9 - Zwar hat der Senat zum fr374heren Recht entschieden, dass im Vater-schaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien entgegenge-setzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts nahelegen kann (Senatsbeschl374sse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Diese Rechtsprechung kann - entgegen der abweichenden Auffassung - auf das neue Verfahrensrecht nach dem FamFG allerdings nicht in gleicher Weise 374bertragen werden. Denn die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten soll nach der Gesetzes-begr374ndung die Voraussetzungen f374r die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht mehr erf374llen (BT-Drucks. 16/6308 S. 2214). Ob ein vom allgemeinen Zivilprozess und auch vom Famili-enverfahren stark abweichendes Verfahren eine besonders schwierige Rechts-lage begr374nden kann (vgl. zu 247 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschl374sse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), kann hier dahinstehen. 19 Denn mit den f374r und gegen alle wirkenden Statussachen sind die Kind-schaftssachen und insbesondere die Umgangsrechtsverfahren nicht vergleich-bar. Zwar werden auch bei Umgangsrechtsstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes ber374hrt, und der Umgangsberechtigung kann im Ein-zelfall existenzielle Bedeutung f374r einen der Beteiligten zukommen. Die Schwe-re des Eingriffs soll nach der gesetzlichen Neuregelung allerdings kein Kriterium f374r eine Anwaltsbeiordnung bilden. Sie rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vern374nftiger-weise stets oder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert h344tte. Daraus l344sst sich weder generell noch als Regel herleiten, dass Um-gangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tats344chlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiord- 20 - 10 - nung eines Rechtsanwalts erfordern. Ein Regel-Ausnahme-Verh344ltnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz ver-einbar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 10; OLG D374sseldorf FamRZ 2010, 580, 581). 21 b) Neben den objektiven Umst344nden sind bei der Bemessung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage i.S. von 247 78 Abs. 2 FamFG aber auch subjektive Umst344nde des betreffenden Beteiligten zu ber374cksichtigen. Zwar nennt die Gesetzesbegr374ndung solche subjektiven Kriterien f374r die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht ausdr374cklich; sie schlie337t diese aber auch nicht aus (BT-Drucks. 16/6308 S. 213 f.). aa) Die Vorschrift des 247 121 Abs. 2 ZPO, die in den bis August 2009 ein-geleiteten Verfahren (vgl. insoweit Art. 111 FGG-RG) auch Rechtsgrundlage f374r die Anwaltsbeiordnung in Familiensachen ist, sieht in Verfahren ohne Anwalts-zwang eine Beiordnung vor, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die danach notwendige Einzelfallpr374fung setzt nach st344n-diger Rechtsprechung des Senats eine konkrete, an den objektiven wie subjek-tiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitspr374fung voraus (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 11). Ma337gebend sind daher neben Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache auch die F344higkeit des Beteiligten, sich m374ndlich oder schriftlich auszudr374cken (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 9). 22 Diese Rechtsprechung des Senats beruht auf der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts, wonach f374r die Anwaltsbeiordnung im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe entscheidend darauf abzustel-len ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten ver- 23 - 11 - n374nftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h344tte. Dem aus dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der weitestgehenden Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten tr344gt die Entscheidung 374ber die Beiordnung eines Rechtsanwalts deswegen nur dann Rechnung, wenn sie auch die subjektiven Umst344nde des konkreten Ein-zelfalles einbezieht. F374r die Entscheidung ist somit regelm344337ig neben dem Um-fang und der Schwierigkeit der konkreten Sache auch die F344higkeit des Betei-ligten ma337geblich, sich m374ndlich oder schriftlich auszudr374cken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713, 1714; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). bb) Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der ausdr374cklichen Bezeichnung objektiver Kriterien f374r die Anwaltsbeiord-nung (BT-Drucks. 16/6308 S. 214) die von Verfassungs wegen f374r eine solche Entscheidung auch vorgegebenen subjektiven Kriterien ausschlie337en wollte. Die Vorschrift l344sst deswegen eine verfassungskonforme Auslegung in dem Sinne zu (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 2744 Tz. 28 ff.), dass auch die pers366nlichen F344higkeiten des Beteiligten zu ber374cksichtigen sind (vgl. auch OLG Rostock - 10 WF 248/09 - ver366ffentlicht bei juris). 24 Ob die Beiordnung im Sinne von 247 78 Abs. 2 FamFG erforderlich er-scheint, h344ngt also davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vern374nftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt h344tte (BVerfG NJW 1997, 2103, 2104; NJW-RR 2007, 1713, 1714 und Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - ver366ffentlicht bei juris Tz. 17). Auch ein bemittelter Verfahrensbeteiligter beurteilt die Notwendigkeit zur Beauf-tragung eines Rechtsanwalts unter Ber374cksichtigung seiner eigenen subjektiven F344higkeiten. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rah- 25 - 12 - men der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beurteilt sich also auch nach den subjektiven F344higkeiten des betroffenen Beteiligten (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - ver366ffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - ver366ffent-licht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - ver366ffentlicht bei juris; OLG Zwei-br374cken NJW 2010, 1212, 1213; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG 247 78 Rdn. 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. 247 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. 247 2 Rdn. 75). 3. Auf dieser gesetzlichen Grundlage haben die Instanzgerichte die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der dem Antragsteller bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. 26 a) 247 78 Abs. 2 FamFG verlangt, dass die Beiordnung eines Rechtsan-walts im Einzelfall erforderlich ist. Dies setzt eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendig-keitspr374fung voraus. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Pr374fung wird nicht da-durch entbehrlich oder erleichtert, dass f374r die Erforderlichkeit der Beiordnung pauschal auf den einfachen, mittleren oder hohen Schwierigkeitsgrad einer Ver-fahrensart abgestellt wird. Auch l344sst das Erforderlichkeitskriterium f374r Regel-Ausnahme-S344tze bei Kindschaftssachen schon im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhalte keinen Raum. 27 b) Entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist die Sach- und Rechtslage hier bereits aus objektiver Sicht nicht einfach gelagert. 28 Zwar hatte der Vater sogar eine Reduzierung des in dem gerichtlichen Vergleich einger344umten Umgangsrechts beantragt. Allerdings hatte die Mutter das Umgangsrecht unter Hinweis auf ein belastetes Verh344ltnis der Kinder zur Lebensgef344hrtin des Vaters v366llig abgelehnt. Auch die beantragte Reduzierung des Umgangsrechts, gegen374ber der nach Auffassung des Oberlandesgerichts 29 - 13 - von vornherein geringerer Widerstand zu erwarten sei, hatte die Mutter unter Hinweis auf eine ablehnende Haltung der Kinder abgelehnt, zumal ein kurzes Umgangsrecht "nichts bringe". Ob die Ablehnung des Umgangs mit der Le-bensgef344hrtin des Vaters auf dem Willen der Kinder beruht oder von der Mutter beeinflusst ist, haben die Instanzgerichte nicht ausreichend gekl344rt. Schlie337lich hatte die Mutter ein gemeinsames Gespr344ch im Jugendamt an den Nachweis des Umzugs des Vaters gekn374pft und somit eine einvernehmliche L366sung ver-hindert. Selbst die Eignung der Wohnr344ume des Vaters zur Aus374bung des Um-gangsrechts mit 334bernachtung hatte die anwaltlich vertretene Mutter in Frage gestellt. Zwar hat die Mutter im Beschwerdeverfahren auf eine jetzt bestehende Bereitschaft der Kinder zu Umgangskontakten mit 334bernachtungen beim Vater hingewiesen. Sie hat aber auch auf fortdauernde Auseinandersetzungen der Eltern hingewiesen, die eine einvernehmliche Regelung erschweren. Ob dies allein eine Anwaltsbeiordnung erfordert, kann hier allerdings dahinstehen. 30 c) Entscheidend f374r die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsan-walts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe sind hier die subjektiven Umst344nde beim Vater. 31 Der Vater hatte bereits zu Beginn des Verfahrens und auch gegen374ber dem Jugendamt auf eine bestehende "Stoffwechselerkrankung im Gehirn" hin-gewiesen, die der Mutter bekannt sei. Weil der Gesundheitszustand des Vaters als subjektiver Umstand f374r die Entscheidung 374ber die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht unerheblich ist, h344tten das Amtsgericht und das Oberlan-desgericht auf die ausdr374cklichen Bitten des Vaters rechtliche Hinweise erteilen m374ssen. Denn der Vater hatte angeboten, auf einen Hinweis des Gerichts wei-tere Beweise - beispielsweise Atteste - vorzulegen. Dieser Hinweispflicht aus 32 - 14 - 247 28 FamFG sind die Instanzgerichte nicht in der gebotenen Weise nachge-kommen. Die Rechtsbeschwerde r374gt deswegen zu Recht, dass der Vater die erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte 344rztliche Bescheinigung zur n344heren Konkretisierung seiner Erkrankung schon in erster Instanz vorgelegt h344tte und der Inhalt deswegen auch jetzt noch ber374cksichtigt werden muss. Nach dem Inhalt der 344rztlichen Bescheinigung leidet der Vater an einer Psycho-se aus dem schizophrenen Formenkreis. Im Hinblick auf diese schwere Erkrankung des Vaters und das pers366nlich stark belastete Verh344ltnis der Eltern, das zu einer Ablehnung des Umgangs-rechts durch die Mutter gef374hrt hatte, h344tte das Amtsgericht dem Vater im 33 - 15 - Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auch einen Rechtsanwalt bei-ordnen m374ssen. Weil insoweit nicht mehr mit weiteren Feststellungen zur Erfor-derlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu rechnen ist, kann der Senat die Entscheidung nachholen und dem Vater f374r die erste Instanz seinen Verfah-rensbevollm344chtigten beiordnen. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 05.11.2009 - 55 F 1272/09 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.12.2009 - II-8 WF 211/09 -
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