BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 232/09 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 13. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 27. August 2009 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Das Rechtsmittel des Kl344gers vom 11. September 2009 kann nur als Rechtsbeschwerde behandelt werden, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen eines Landgerichts in Zivilsachen nicht gibt. Als solche ist es indes schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Be-schwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbe-schwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entschei- 2 - 3 - dungen der Beschwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allge-mein. Das Landgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde ausdr374cklich abgelehnt; diese Nichtzulassungsentscheidung kann nicht ihrerseits mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 08.07.2009 - 137 C 22/09 - LG K366ln, Entscheidung vom 27.08.2009 - 11 T 189/09 -
Full & Egal Universal Law Academy