BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 232/10 vom 1. Dezember 2011 in dem Insolven zeröffnung s verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Die internationale Zuständigkeit für die Eröf fnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren G e schäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einste l- lung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlich en Interessen hatte (im A n- schluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C - 396/09 - Interedil). BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel de s weiteren Beteiligten werden die B e- schlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. S eptember 2010 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten de r Rechtsmittel - an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwi e- sen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird au f 400.000 festgesetzt. Gründe: I. Im Jahr 1998 geriet die Umwelttechnologiegruppe der E . AG in finanzielle Schwierigkeiten. Zu dieser Gruppe gehörten auch die S . AG (fortan S . ) und die r . AG (fortan r . ). Die Firma T . GmbH (fortan 1 - 3 - T . ; Gesellschaftsvertrag vom 18. August 1999) investierte in diese Gru p- pe und erwarb Anteile an der S . und der r . ; letztere veräußerte sie we i- ter. Wegen dieser Geschäfte wurde die T . einerseits von dem Insolven z- verwalter der S . , dem weiteren Beteiligten, verklagt und durch Urteil vom 24. September 2009 zur Zahlung von fast 15 Mio. verurteilt ; andererseits vereinbarte sie mit einem Geschäftspartner , dieser solle für sie den Kaufpreis für die r . - Akti en gegen den Käufer gerichtlich gel tend machen ; die Klage über 4 Mio. n- hängig. Die Firma T . änderte nach mehreren Sitzverlegungen den Namen in C . GmbH (for tan C . ) . Spätestens seit D e- zember 2007 waren ihre Gesellschafter die Schuldnerin und die D . BV . Hierbei handelt es sich um Gesellschaften niederländischen Rechts (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit Sitz in V . . Mit Ge sel l- schaftsvertrag vom 5. Dezember 2007 änderte die C . GmbH die Gesel l- schaftsform und wurde zu einer Kommanditgesellschaft. Komplementärin war die Schuldnerin und Kommanditistin die D . BV. Gleichzeitig änderte das Unternehmen den Namen in M . BV & Co. KG mit Sitz in K . . Am 9. Mai 2008 schied die einzige Kommanditistin aus. Die Auflösung der Ko m- manditgesellschaft und ihre Beendigung ohne Liquidation wurden am 26. Juni 2008 im Handelsregister vermerkt. Mit Schreiben ihr er Bevollmächtigten vom 12. Mai 2009 teilte die Schul d- nerin dem weiteren Beteiligten mit, wesentlicher und nahezu einziger Verm ö- gensgegenstand der C . sei die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für die r . - Aktien gewesen . Nach ihrer Verurteilung bot s ie ihm zur Vermeidung 2 3 - 4 - der Insolvenz die Übertragung ihrer Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises für die r . - Aktien an. Am 28. Juni 2010 hat der weitere Beteiligte wegen der titulierten Ford e- rung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das V ermögen der Schuldn e- rin beantragt . Mit Be schluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht Düsse l- dorf den Eröffnungsantrag als unzulässig ab gewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Mit s einer Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen E r- öffnungsa ntrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 4, 6, 7 InsO , Art. 103f EGInsO statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, §§ 574, 575 ZPO. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vor - instanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht sei internat i- onal nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rat e s vom 29. Mai 2000 über Insolv enzverfahren (fortan EuInsVO) nicht zuständig. Die Schuldnerin habe ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden; desw e- gen werde gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO vermutet, dass sie dort auch ihren Interes sen m ittelpunkt habe. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin in Deutschland zum Zeitpunkt der A n- tragstellung für Außenstehende erkennbar werbend tätig gewesen sei. Er habe auch nicht vorgetragen, wo die Schuldneri n abgewickelt werde. Das Insolven z- 4 5 6 - 5 - gericht habe deswegen mit Recht keine Ermittlungen von Amts wegen zur i n- ternationa len Zuständigkeit durchgeführt. 2. Diese Ausführungen halten d er rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings d er Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. aa) Für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens sind nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interes sen hat. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO stellt für Gesellschaften und juristische Personen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung auf, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Die Ve r- mutung ist widerl egbar; sie muss jedoch durch hinreichende Anhaltspunkte en t- kräftet werden. Kann der Interessenmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat nicht hinreichend sicher festgestellt werden, gibt der satzungsmäßige Sitz den Ausschlag (EuGH , Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs C - 341/04, ZIP 2006, 907 Rn . 31 ff - Eurofood ; Urteil vom 20. Oktober 2011 - Rs C - 396/09, ZIP 2011, 2153 Rn. 50 f - Interedil; MünchKomm - InsO/Reinhar t, 2. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 5). bb) Art. 3 EuInsVO legt nur die internationale Zuständigkeit f ür ein Hauptinsolvenzverfahren fest. Er regelt nicht das Verfahrensrecht des anger u- fenen Gerichts. Dieses wendet vielmehr sein Recht an (Kemper in Kübler/ Prütting/Bork, InsO 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 17). Das Insolvenzgericht prüft deswegen die internation ale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne an überei n- stimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Eröffnungsverfahren gebu n- den zu sein (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 7 8 9 10 - 6 - Rn. 11 ; siehe ferner Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 2 17/09, ZInsO 2010, 1013 Rn. 7 ; Kemper, aaO Rn. 17 ). Eine Prüfung von Amts wegen bedeutet i n- des noch nicht eine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096). Diese hat der Senat bislang auch noch nic ht gefordert. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet das deutsche G e- richt, alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Diese Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann ein , wenn der Verfa hrensstand Anlass für Ermit tlungen bietet (HK - InsO/Kirchho f, 6. Aufl., § 5 Rn. 8). Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungs spielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspun kt "ins Blaue hine in" Ermittlungen anzustellen (H mbKomm - Ins O/Rüther, 3. Aufl., § 5 Rn. 9), sondern nur dann , wenn es au f- grund ge richtsbekannter Umstände oder aufgrund der Angaben der Verfa h- rensbeteiligten, insbesondere des Antragstellers, hierzu veranlasst wird . Ebe n- so wenig muss es tätig werden, wenn der das Verfahren einleitende Insolvenz - antrag mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Insolvenzgrundes nicht zulässig ist (BGH, Besch luss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207 ; Uhlenbruck /P ape , InsO, 13. Aufl, § 5 Rn. 1; MünchKomm - InsO/ Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 13). Deswegen muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zustä n- digkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit se i- nen Antrag zulässig zu machen , alle die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen an ge ben . Erst dann ermittelt das Gericht , sofern erforderlich, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit b e- gründenden Umstände von Amts wegen (HK - InsO/Kirchhof, aaO § 3 Rn. 22; 11 12 - 7 - MünchKomm - InsO/Ganter, aaO § 3 Rn. 37; Uhlenbruck /Pape , aaO § 3 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit nach § 3 EuInsVO (vgl. AG Köln, NZI 2006, 57; HmbKomm - InsO/Undritz, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 55 f) . Da die V erordnung bei juristischen Personen und Gesellschaften den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am Satzungssitz vermutet, ergeben sich hieraus jedoch folgende Auswirkungen auf die Beibringungslast des A n- tragsteller s und die Prüfungspflicht des Gerich ts: Das Gericht d e s satzungsm ä- ßigen Sitzes darf zunächst von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehen, solange sich aus dem Vortrag des Antragsteller s nicht etwas anderes ergibt (vgl. Duursma - Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 3 Rn. 25; Valle n- der/Fuchs, ZIP 2004, 829, 831) . Demgegenüber hat ein Gläubiger , der einen Insolvenzantrag gegen eine Schuldnergesellschaft mit ausländischem Sitz bei einem deutschen Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts u nd zum Inte ressenmittelpunkt der Schuldnerin vor zu tragen . Die Pflicht des Gerichts, die internationale Zuständigkeit zu ermitteln, wird nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO beschränkt ( vgl. Nerlich/Römer - mann, InsO , 2011, Art. 3 EuInsVO Rn. 9; Pan nen in Euro päische Insolvenzor d- nung, Art. 3 Rn. 33; MünchKomm - InsO/Reinhardt, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 6; Borges, ZIP 2004, 733, 737; Klöhn, NZI 2006, 383 f; a.A. wohl HmbKomm - InsO/Undritz, aaO Rn. 57) . Die dort aufgestellte Vermutung greift nur ein, wenn die Ermittlun gen von Amts wegen zu keinem abweichenden Ergebnis geführt haben. Denn Art. 3 EuInsVO regelt nicht das zur Klärung der internationalen Zuständigkeit anzuwendende Verfahrensrecht. Allein dem Antragsteller in di e- sem Verfahrensstadium die Beibringungslast auf zuerlegen, steht dem Zweck der Verordnung entgegen, die verhindern will , dass es für die Parteien vortei l- hafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mi t- gliedstaat in einen anderen zu verlagern, um dadurch eine verbesserte Recht s- 13 - 8 - ste llung zu erreichen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - Rs C - 1/04, ZIP 2006, 188 Rn . 25 - Straubitz - Schreiber ). b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend b e- achtet, indem es auf die Verhältnisse der Schuldnergesellschaft zum Zeitpu nkt der Antragstellung abgestellt hat . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen entschieden, dass es dann, wenn die Schuldnergesellschaft im R e- gister gelöscht ist und sie jedwede Tätigkeit eingestellt hat, auf den Zeitpunkt ihrer Löschung und der Einstellung ihrer Tätigkeit ankommt . Denn nur so ist sichergestellt, dass an dem Ort das Insolvenzverfahren durchgeführt wird , zu dem die Gesellschaft objektiv und für Dritte erkennbar die engsten Beziehungen hat (EuGH - Inter edil, aaO Rn. 58). Ents prechendes gilt auch für vorliegenden Fall, der sich nur dadurch von dem durch den Europäischen Gerichtshof entschiedenen unterscheidet, dass die Schuldnerin noch im niederländischen Register eingetragen ist . Dieser G e- sichtspunkt war für den Europäischen G esichtspunkt erkennbar nicht entsche i- dend. Denn die engste Beziehung hat die Schuldnergesellschaft zu dem Ort , an dem zuletzt für Dritte erkennbar die Entscheidungen getroffen und die Tätigke i- t en entfaltet worden sind. Der Eintrag in das Handels register sp ielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Die Verordnung will mit Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erre i- chen, dass die rechtlichen Risiken im Insolvenzfall für den Gläubiger vorhe r- sehbar sind (vgl. EuGH - Straubitz - Schreiber , aaO Rn . 27 ) . Diese Vorherse h- barkeit wä re gefährdet , wenn bei E instellen des Geschäftsbetriebs das Gericht am satzungsmäßigen Sitz international zuständig würde, obwohl vorh er die Schuldnergesellschaft den Interessenmittelpunkt an einem anderen Ort hatte ( MünchKomm - InsO/Reinhart , aaO Art. 3 EuI nsVO Rn. 36 f; HmbKomm - InsO/ Undritz , aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 33 f) . Das Vertrauen der Gläubiger, dass an 14 15 - 9 - diesem Ort und nach jenem Recht ein etwaiges Insolvenzverfahren durchg e- führt werde, würde enttäuscht (Nerlich, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 20 f ; vgl. zu all em EuGH GA, Schlussanträge Interedil, ZIP 2011, 918 Rn. 53 , 54). Mithin kommt es für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit allein darauf an, wo die Schuldnergesellschaft bei Einstellung ihrer Tätigkeit - dazu können a uch Abwicklungsarbeite n gehören - den Mittelpunkt ihrer haup t- sächlichen Interessen hatte. 3. Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Inso l- venzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen h a- ben, ob die Voraussetzungen der Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 14 InsO schlüssig dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht sind, insbesondere der A n- tragsteller schlüs sig den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuld nerin zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Tätigkeit im Mai 2008 mit Au s- scheiden der einzigen Kommanditistin vorgetragen hat. a) Dabei wird das Insolvenzgericht zu berücksichtigen haben, dass d ie Schuldnergesellschaft zwar eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden ist , sie jedoch Rechtsnachfolgerin von in Deutschland operativ tätigen Gesellscha f- ten deutschen Rechts ist . Sie wurde nach dem zumindest teilweise belegten Vortrag des Antragstellers zusammen mit einer weiteren niederländischen G e- sellscha ft erst 2007 gegründet, um die Geschäftsanteile der deutschen GmbH zu übernehm en und diese in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln . Schon kurze Zeit später schied die einzige Kommanditistin und vorletzte Gesellscha f- terin aus und bewirkte so die Beendigun g der Gesellschaft ohne Liquidation und die Sitzverlegung der Schuldnergesellschaft von Deutschland in die Niederla n- 16 17 18 - 10 - de. Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften niederländ i- schen Rechts ist und war ein deutscher Staatsangehöriger mit s tändigem Wohnsitz in Deut schland. b) Nach dem Vortrag des Antragstellers waren beide Gesellschaften ni e- derländischen Rechts, so auch die Schuldnerin, nie - weder in Deutschland, noch in den Niederlanden - geschäftlich nach außen tätig. Mit der Umwandl ung der GmbH in eine BV & Co. KG ist Ende 2007 das operative Geschäft und das Vermögen der GmbH auf die Kommanditgesellschaft übergegangen, die allein in Deutschland wirtschaftlich tätig war. Mit dem Erlöschen der Kommanditg e- sellschaft im Mai 2008 durch Au sscheiden der vorletzten Gesellschafterin und einzigen Kommanditistin führte die Schuldnerin nach dem Vortrag des Antra g- stellers kein (nennenswertes) operatives Geschäft mehr aus. Ein Büro in Deutschland (K . ) betreibt die Schuldnerin seitdem nicht mehr; ebenso w e- nig unterhält sie ein Büro in den Niederlanden. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist durch vielfältige Anhaltspunkte belegt. Auch der Senat konnte Schriftstücke nur an den Wohnsitz des Ge schäftsführer s der Schuldnerin in Deutschland zustellen. c) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsge richts Düsseldorf ergibt sich - sofern das Geri cht international zuständig ist - aus Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO. Nach dieser Regelung ist das Insolvenzge richt ausschließlich zustä n- dig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen I n- teressen hat, wenn in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit zukommt, ohne dass 19 20 - 11 - nach § 3 InsO ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre. Das trifft vorli e- gend zu. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2010 - 502 IN 183/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2010 - 25 T 459/10 -
Full & Egal Universal Law Academy