BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 232/11 vom 8. Februar 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 918 Gründe: I. Der Beteiligte wurde 2006 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Versorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenber a- ter. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem B e- reich des Betreuungsrechts teil. Für den Abrechnungszeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 beantragt e er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung gegen das Vermögen des Betroffenen auf der Grundlage des ihm bis dahin regelmäßig zugebilligten Stundensatzes von 44 nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 und ihn 1 2 - 3 - im Übrigen zurück gewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerd e des Beteili g- ten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 7 0 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium s ei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung von für eine Betreuung besonders nutzb a- rer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifik a- tionskurs für Berufsbetreuer des katholisch - sozialen Instituts "Weinsberger F o- rum" sei weder ein em Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkan n- ten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Lande s- gesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG k einen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Gese t- zeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend b e- rücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 e- rufen. b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 3 4 5 6 7 - 4 - aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine e r- höhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer we r- tenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senat s- beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10). bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt. (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 A bs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwi s- sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fac h- kenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer bef ä- higen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfü l- len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 V BVG ist deshalb ein erhöhter Stunde n- satz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihr em Kernb e- reich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2002, 1306; KG BtPrax 2002, 16 7; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228 ). Davon ist auszugehen, wenn ein erhebl i- cher Teil der Ausbildung auf d ie Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bl o- ßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. KG FGPrax 2008, 60, 61; OLG Hamm FamRZ 2007, 1043). 8 9 10 - 5 - (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein u n- tergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1 im Studium der Verso r- gungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als b e- treuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstand en, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des St u- diums gehörend angesehen hat. Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "Weinsberger Forum" kann weder einem Hoc h- schuls tudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für e i- ne Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Bete iligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des B e- teiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Ko m- paktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungs erhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer meh r- jährigen Lehre vergleichen. cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsg e- richt auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesic htspunkt des Vertra u- ensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem Beteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsa n- trag hin er neut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine E r- 11 12 13 14 15 - 6 - höhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224 , 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausg e- hen, da ss ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Besch werdegericht herabgesetzt wird. Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Ve r- trauen des Beteiligten zu 1 verneint. dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch da r- aus, dass der Gesetzgeber des Landes Baden - Württem berg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine verg ü- tungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht ve r- pflichtet, ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen. Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesg e- setzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für ve r- pflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht. Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bishe r tät i- gen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe ve r- wiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungsste i- gernden Nachqualifikatio n ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum 16 17 18 19 - 7 - Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im H inblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder For t- bildun gen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280). Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten für § 11 VBVG nicht. Denn § 4 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibeh alten . Hahne Vézina Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: Notariat Filderstadt, Entscheidung vom 09.04.2010 - II VG 348/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2011 - 19 T 181/10 - 20
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