BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 232/13 vom 10. Dezember 2014 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boe ger und Dr. Botur beschlossen: Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 auferlegt. Ihre außerg e- richtlichen Kosten tragen die weiteren Beteiligten selbst. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verf ahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinre i- chende Aussicht auf Erfolg bietet. Beschwerdewert: 3 .000 Gründe: I. Aus der geschiedenen Ehe der Eltern sind die im März 2006 geb orenen Zwillinge hervorgegangen, fü r die die Eltern zunächst auch die gemeinsame elterliche Sorge innehatten. Auf Antrag des V aters hat das Amtsgericht ih m die Entscheidungsbefu g- nis über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes übertragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter zurückg e- wiesen. Die Mutter hat am 10. Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt und z u- 1 2 - 3 - gleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt . Bereits am 8. Mai 2013 hatte das Amtsgericht in einem anderen Verfahren den Eltern durch e inst - weilige Anordnung das Sorgerecht entzogen. Mit Be schluss vom 17. November 2014 hat das Amtsgericht entsprechend einer von den Eltern am selben Tag geschlossenen Vereinbarung die elterliche Sorge für die Zwillinge der Mutter übertragen. Hiervon ausgeno mmen hat das Amtsgericht das Umgangsrecht , das es beiden Eltern teilen entzogen hat. Nach Hinweis hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter das " B e- schwerdeverfahren " für erledigt erklärt. II. 1. Nachdem die Mutter das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG nur noch über die Kosten nach billigem Erme s- sen zu entscheiden (vgl. Keidel/Stern a l FamFG 18. Aufl. § 22 Rn. 34 ; Keidel/ Zimmermann FamFG 18 . Aufl. § 81 Rn. 44 ff.) . Dabei erscheint es dem Senat unter Berücksich tigung des Sach - und Streitstandes angemessen, die Kosten im Ergebnis gegeneinander aufzuheben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortb ildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 2. Der Antrag auf Verfahrens kostenhilfe ist gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung d er Mutter keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 4 5 6 - 4 - a) Für die Erfolgsprognose ist jedenfalls der letzte Sach - und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgebend ( vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO 35. Aufl. § 119 Rn. 4). Die Entscheidungsreif e tritt ein, wenn der Gegner innerhalb angemessener Frist Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen (vgl. Zöller / Geimer ZPO 30. Aufl. § 119 Rn. 44 ). b) Zwar mag im Zeitpunkt der Einleg ung der Rechtsbeschwerde am 10. Mai 2013 noch eine Erfolgsaussicht bestan den haben, weil der Beschluss vom 8. Mai 2013 über die vorläufige Entziehung des Sorgerechts der Mutter möglicherweise noch nicht gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bekanntgegeben worden ist und damit noch nicht wirksam war. Etwas anderes gilt indes für den Zeitpun kt der Entscheidungsreife. Rechtsbeschwerde und Verfahrenskostenhilfeantrag sind dem Instanzanwalt des Vaters am 17. Mai 2013 zugestellt worden . Legt man eine Stellungnahm e- frist von mindestens zwei Wochen zugrunde, ist die Entscheidungsreife frühe s- tens Anf ang Juni 2013 eingetreten. Es sind keine An h a l tspunkte dafür ersich t- lich, dass der nämliche Beschluss der Mutter z u diesem Zeitpunkt noch nicht bekanntgegeben war. 7 8 9 - 5 - Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt an der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Sat z 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Rechtsbeschwerde der Mutter unzulässig geworden ist. Denn mit der Entzi e- hung des Sorgerechts ist die Entscheidung nach § 1628 BGB, die lediglich e i- nen Teilbereich des gemeinsamen Sorgerechts anbelangt , gegenstandslos g e- worden . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Monschau, Entscheidung vom 30.05.2012 - 6 F 59/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.04.2013 - II - 12 UF 108/12 - 10
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