Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 233/01 vom 19. Dezember 2001 in der Familiensache zur Regelung der elterlichen Sorge für hier: einstweiliges Anordnungsverfahren über die Herausgabe und Rückführung des Minderjährigen Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Die im brigen auch nicht formgerecht eingelegte - weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats und Senats fr Familiensachen des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 31. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne Zulassung stattfindet, nicht vorliegt (§§ 621e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO; 131 Abs. 3 KostO). Auch unter dem Gesichtspunkt, daß eine Kindesentfhrung geltend gemacht wird, ist ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft (§ 8 Abs. 2 SorgeRÜbkAG, BGBl. 1990, I 701). Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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