BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 233/04 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschl374sse des Amtsgerichts Norderstedt vom 23. Februar 2004 und des Landge-richts Kiel, 4. Zivilkammer, vom 13. September 2004 ge344ndert: Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wird auf 1.000 200, die zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern werden auf zusammen 334 200 festgesetzt. Die Kosten beider Rechtsmittelz374ge hat der vorl344ufige Insolvenz-verwalter zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.967,79 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsmittel des Schuldners sind zul344ssig und begr374ndet. Die Vorin-stanzen haben die Verg374tung des am 29. September 2003 bestellten vorl344ufi-gen Insolvenzverwalters unter Heranziehung einer 374berh366hten Berechnungs- 1 - 3 - grundlage festgesetzt, wobei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden ist. In die Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist ein Grundst374ck des Schuldners in P. mit einem Verkehrswert von 8.040,50 200, obwohl das-selbe mit Grundpfandrechten weit 374ber diesen Wert hinaus belastet war. In die Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist au337erdem der ideelle Bruchteil an einem Grundst374ck des Schuldners in K. mit einem Verkehrswert von 4.800 200, obwohl bei demselben im Grundbuch seit dem Jahr 2000 ein 334bertragungsanspruch f374r den Sohn des Schuldners vorgemerkt ist. In die Be-rechnungsgrundlage eingezogen worden ist ferner der R374ckkaufswert einer Le-bensversicherung mit 22.287,71 200, die seit dem Abschluss des Versicherungs-vertrages an die Ehefrau des Schuldners verpf344ndet und seit dem Jahre 1997 von dem antragstellenden Finanzamt gepf344ndet ist. 2 Das Beschwerdegericht hat f374r diese Vorfragen seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters sei das verwaltete Aktivverm366gen, von dem Rech-te Dritter, die nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Aus- oder Absonde-rungsrechte begr374nden, in ihrem Wert nicht abzuziehen seien, wenn sich der Verwalter in nennenswertem Umfang mit den hiervon betroffenen Gegenst344n-den befasst habe. Entgegen dem angef374hrten Beschluss des Bundesgerichts-hofs vom 4. Dezember 2000 ist das Beschwerdegericht allerdings der danach gestellten Frage eines Abschlags (vgl. BGHZ 146, 165, 177) nicht nachgegan-gen. 3 Die vom Beschwerdegericht fehlerhaft herangezogene 344ltere Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist mit den Beschl374ssen vom 14. Dezember 4 - 4 - 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321) aufgegeben worden. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann danach die hiervon ab-weichende Beschwerdeentscheidung nicht bestehen bleiben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig. Verm366gensgegenst344nde, an denen Rechte Dritter gem344337 247 771 ZPO oder 247 805 ZPO bestehen, werden f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter nach der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit dem Wert374berschuss verg374tungswirksam, der zur Abfindung oder Befriedigung die-ser Rechte nicht erforderlich ist, sofern die T344tigkeit des vorl344ufigen Verwalters nicht im erheblichem Umfang durch diese Gegenst344nde in Anspruch genom-men wurde. Auch ein Grundst374ck oder Grundst374cksbruchteil, f374r den der 334ber-tragungsanspruch eines Dritten im Grundbuch vorgemerkt ist, geh366rt nicht zur Berechnungsgrundlage der Verwalterverg374tung (BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - IX ZB 39/05, ZIP 2008, 1028 f Rn. 10, 11). 5 Nach 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) erg344be sich f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter insoweit keine g374nstigere Befassungsschwelle, welche nach dieser Vorschrift allerdings Bezug auf die Berechnungsgrundlage h344tte. Ob die Neuregelung der Verord-nung vom 21. Dezember 2006 auf den Beschwerdefall anwendbar ist, was ei-nen Gegenschluss zu 247 19 Abs. 2 InsVV voraussetzen w374rde, ob sie von der gesetzlichen Erm344chtigungsgrundlage in 247 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, 247247 65, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gedeckt ist und mit Art. 3 und 14 GG im Einklang steht, bedarf aus Anlass der Rechtsbeschwerde keiner Entscheidung. 6 - 5 - Das Beschwerdegericht hat nicht angenommen, dass sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit dem Grundverm366gen und der Lebensversicherung des Schuldners in erheblichem Umfang befasst hat. 7 Die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, die das Grundst374ck in P. betraf, war nach der Feststellung des Beschwerdegerichts unter-durchschnittlich. F374r den Grundbesitz in K. hat der vorl344ufige Insol-venzverwalter zwar auf die M366glichkeit einer Anfechtung des vorgemerkten 334bertragungsanspruchs nach 247 133 oder 247 134 InsO hingewiesen. Er hat aber keine 374ber die Sachverst344ndigent344tigkeit hinausgehenden Bem374hungen zur Feststellung oder Sicherung k374nftiger Anfechtungsrechte dargelegt, nach denen ihm insoweit ein Zuschlag in analoger Anwendung von 247 3 InsVV zuge-billigt werden k366nnte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143, 145 unter II. 3.). 8 334ber die Lebensversicherung des Schuldners und die hieran bestehen-den Drittrechte will der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit der Versicherungsge-sellschaft und den Pfandgl344ubigern verhandelt haben. Demgegen374ber bean-standet die Rechtsbeschwerde zutreffend, dass Inhalt und Ziel dieser Verhand-lungen nicht ersichtlich sind, so dass sich auch hier keine erhebliche, zu den Aufgaben des Sachverst344ndigen hinzutretende T344tigkeit des vorl344ufigen Insol-venzverwalters ergibt. Das Beschwerdegericht geht insoweit auch selbst nur von einer "Basissicherung" durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter aus, wel-che die Schwelle eines erheblichen T344tigkeitsumfanges gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV oder 247 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nicht erreichen kann. 9 Demnach berechnet sich, wie der Rechtsbeschwerdef374hrer geltend ge-macht hat, die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters auf der Grundla- 10 - 6 - ge einer freien Masse von nur 1.447,61 200. Ihm steht danach die ungek374rzte Mindestverg374tung gem344337 247247 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV zu (vgl. dazu BGHZ 168, 321, 338). Ma337gebend hierf374r ist nach dem Beschluss des Bundes-gerichtshofs vom 6. April 2006 (IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228; a.A. Raebel, FS f374r Gero Fischer, S. 459, 478) die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004. Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters betr344gt demgem344337 1.000 200, weil die Zahl der im Er366ffnungsverfahren beteiligten Gl344ubiger, mit de-ren Forderungen und Rechten er sich befasst hat, die erste Stufenzahl 10 nicht 374berstiegen hat (vgl. zu dieser Abstufung BGHZ 168, 321, 338 Rn. 41). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 von 150 200 und gem344337 247 7 InsVV die auf beide Betr344ge entfal-lende Umsatzsteuer, insgesamt ein Betrag von 1.334 200 statt des vom Landge-richt festgesetzten und aus dem damaligen Schuldnerverm366gen ohnehin nicht beitreibbaren Gesamtbetrages von 4.301,79 200. 11 - 7 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Nominalbetrag der vom vorl344ufigen Insolvenzverwalter zu Unrecht beanspruchten Verg374tung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Abwehrinteresse des Schuldners an der 374berh366hten Festsetzung im Falle eines sp344teren Neuerwerbes die volle Forderungsh366he erreicht. 12 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 23.02.2004 - 66 IN 346/02 - LG Kiel, Entscheidung vom 13.09.2004 - 4 T 45/04 -
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