BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 233/05 vom 5. Juli 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 484.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Frage, ob der Schuldner seinen Wohnsitz nach Eingang des Insol-venzantrags rechtsmissbr344uchlich verlegt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt f374r die Frage, ob der Schuldner auch nach seinem Umzug nach Frankreich noch den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen in Hannover 2 - 3 - hatte (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der An-trag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt f374r die Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zust344ndig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er366ffnung den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (EuGH NZI 2006, 153; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, NZI 2006, 297; v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 192/04, NZI 2006, 364). Auch im 334brigen ist rechtlich erhebliches Vorbringen des Schuldners nicht 374bergangen worden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Schuldner hat erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet, die Wohnung in Stra337burg bereits am 1. Mai 2005 angemietet zu haben. Zuvor hatte er erkl344rt, seinen Wohnsitz - wie aus der Bescheinigung des Einwohnermeldeamts Hannover vom 9. Mai 2005 er-sichtlich - am 13. Mai 2005 aufgegeben zu haben. Das Amtsgericht hat sich in seinem Vermerk vom 29. Juni 2005 mit dem Beschwerdevorbringen dahinge-hend auseinandergesetzt, das Anmieten einer Wohnung sei nicht gleichbedeu-tend mit der Verlegung des Mittelpunkts der haupts344chlichen Interessen des Schuldners. Dagegen ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht das wesentliche Vorbringen der Partei zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung ber374cksichtigt, nicht jedoch, dass das Gericht diejenigen Schlussfolgerungen zieht, welche die Partei f374r richtig h344lt. 3 Das weitere Vorbringen des Schuldners, der 13. Mai 2005 sei nicht der Tag seines Auszugs aus der Familienwohnung in Hannover gewesen, sondern bei seiner am 9. Mai 2005 erfolgten Abmeldung von der zust344ndigen Beamtin eigenm344chtig eingetragen worden, ist unerheblich. Das Insolvenzgericht Han-nover w344re dann nicht f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zust344ndig ge-wesen, wenn der Schuldner bei Eingang des Insolvenzantrags am 2. Mai 2005 4 - 4 - den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen bereits nach Stra337burg ver-legt hatte. Tatsachenvortrag des Schuldners, welcher diese Annahme st374tzen k366nnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Stellungnahme des Schuld-ners vom 30. August 2005 ist erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses beim Beschwerdegericht eingegangen. Aus ihr ergibt sich im 334brigen, dass der Schuldner den Umzug nach Stra337burg nach dem 2. Mai 2005 begonnen und erst am 10. Mai 2005 "endg374ltig abgeschlossen" hat. Selbst wenn der Mittel-punkt der haupts344chlichen Interessen des Schuldners also allein durch seinen Hauptwohnsitz zu bestimmen gewesen w344re, war das Insolvenzgericht Hanno-ver am 2. Mai 2005 noch zust344ndig gem344337 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Dass dem Schuldner weder das Gutachten vom 23. Juni 2005 noch der Vermerk 374ber die Nichtabhilfe vom 29. Juni 2005 bekannt gegeben worden ist, war verfahrensfehlerhaft, hat sich im Ergebnis aber nicht ausgewirkt. Auf das Gutachten kam es hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein noch streitigen Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts Hannover nicht an; zum Vermerk 5 - 5 - vom 29. Juni 2005 hat der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 23.06.2005 - 906 IN 427/05 -4- - LG Hannover, Entscheidung vom 09.08.2005 - 20 T 45/05 -
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