BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 233/07 vom 25. September 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.000 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin war fr374her im Kfz-Handel mit Im- und Export von Fahr-zeugen nach Spanien t344tig. Sie beantragte am 21. M344rz 2007 die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen mit vorheriger Durchf374h-rung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens. Sie trug vor, es bestehe Aussicht, das der Schuldenbereinigungsplan von der Mehrheit der be-teiligten Gl344ubiger angenommen werde, weil dem Plan vorgerichtlich sechs von zehn Gl344ubigerin mit einem Forderungsanteil von 698.490 200 bei Verbindlichkei-ten von insgesamt 1.296.980 200 zugestimmt h344tten. Ihre Verschuldung r374hre 1 - 3 - neben ihrer fr374heren selbst344ndigen wirtschaftlichen T344tigkeit, aus der aber kei-ne Forderungen aus Arbeitsverh344ltnissen offen geblieben seien, haupts344chlich daraus her, dass sie sich f374r verschiedene Verbindlichkeiten ihres Ehemannes bzw. einer von diesem gef374hrten GmbH habe mitverpflichten m374ssen. Nachdem das Insolvenzgericht zun344chst die Durchf374hrung eines gericht-lichen Schuldenbereinigungsverfahrens eingeleitet hatte, wies es die Schuldne-rin am 3. Juli 2007 auf Bedenken gegen die Anwendbarkeit der 247247 304 ff InsO hin und gab ihr Gelegenheit, das Verfahren im Regelinsolvenzverfahren fortzu-f374hren. Nach Fristablauf wies es den Er366ffnungsantrag als in der gew344hlten Verfahrensart unzul344ssig ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Er-366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil sie keinen Zul344ssigkeitsgrund erkennen l344sst. 3 1. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung bedarf es nicht. Die Frage, ob die Verm366gensverh344ltnis-se des Schuldners 374berschaubar sind, ist nach allgemeiner Auffassung objektiv nach deren Umfang und Struktur zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647; LG G366ttingen ZInsO 2002, 244, 245; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. 247 304 Rn. 16; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 247 304 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 304 Rn. 8; K374bler/Pr374tting/Wenzel, 4 - 4 - InsO 247 304 Rn. 18; M374nchKomm-InsO/Ott, 2. Aufl. 247 304 Rn. 60; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 304 Rn. 17 f). Ma337geblich ist, ob sich im Einzelfall die Verschuldungsstruktur des Schuldners nach ihrem Gesamter-scheinungsbild so darstellt, dass sie den Verh344ltnissen eines Schuldners in ab-h344ngiger Besch344ftigung entspricht (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676, 677; K374bler/Pr374tting/Wenzel, aaO). Von diesen Grunds344tzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen, ohne den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Geh366r verletzt zu haben. Es hat seine Entscheidung nicht den Obersatz zugrunde gelegt, der Schuldner unter-falle schon dann den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, wenn er ehemals selbst344ndig wirtschaftlich t344tig geworden sei. Vielmehr ist es aufgrund einer einzelfallbezogenen W374rdigung, die der 334berpr374fung durch das Rechts-beschwerdegericht nicht zug344nglich ist, zu dem Schluss gekommen, die Vor-schriften des Regelinsolvenzverfahrens seien anzuwenden. 5 2. Die Auffassung, bei einem ehemals wirtschaftlich selbst344ndig t344tigen Schuldner seien im Zweifel die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens an-zuwenden, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats, der entschie-den hat, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; siehe auch LG G366ttingen NZI 2002, 322, 323; LG K366ln NZI 2004, 673). Soweit das Beschwerdegericht die Darlegungen der Schuldnerin als f374r das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht ausreichend ange-sehen hat, beruht dies auf einer zul344ssigen tatrichterlichen W374rdigung. 6 3. Ein Versto337 des Beschwerdegerichts gegen das Verbot der inhaltli-chen Kontrolle des vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat lediglich die 334berschaubarkeit der Ver- 7 - 5 - m366gensverh344ltnisse der Schuldnerin 374berpr374ft. Zu dieser Pr374fung war es w344h-rend des gesamten Er366ffnungsverfahrens berufen und befugt. Es ist im Rah-men einer Gesamtw374rdigung zur Einschl344gigkeit der Vorschriften des Regelin-solvenzverfahrens gekommen. Zur374ckgewiesen hat es den von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan nicht. Es hat auch keine unzul344ssigen inhaltlichen Anforderungen an den Plan gestellt. 4. Die Frage, ob das Insolvenzgericht einen im Verbraucherinsolvenzver-fahren gestellten Er366ffnungsantrag als unzul344ssig abweisen darf, wenn der Schuldner auf einen entsprechenden Hinweis seinen Antrag nicht umstellt, ist umstritten. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht m374s-se in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog 247 17a GVG in das als zul344ssig erachtete Regelinsolvenzverfahren 374berf374hren (so Bork ZIP 1999, 301; Nerlich/R366mermann, InsO 247 304 Rn. 39). Nach 374berwiegender Ansicht ist das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gew344hlte Verfahrensart gebunden; es darf aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen dem Regelinsolvenz-verfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (dazu BGH, Beschl. v. 20. Februar 2008 - IX ZB 62/08, ZInsO 2008, 453, 455 Rn. 16; FK-InsO/Kohte, 4. Aufl. 247 304 Rn. 48; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 304 Rn. 9; K374b-ler/Pr374tting/Wenzel, aaO 247 304 Rn. 6) das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart er366ffnen (OLG K366ln ZInsO 2000, 612, 613; LG G366ttingen ZInsO 2007, 166, 167; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 5 Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 34; Braun/Buck, aaO 247 304 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 304 Rn. 13; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 14 Rn. 5; K374b-ler/Pr374tting/Wenzel, aaO 247 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO 247 304 Rn. 14; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 9 Rn. 16; Mohrbut-ter/Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 16 Rn. 22; Henckel ZIP 2000, 2051, 2052; ebenso LG Halle NZI 2000, 379, 380 f374r 8 - 6 - den - hier gegebenen - Fall, dass der Antragsteller seinen Antrag auf eine Ver-fahrensart beschr344nkt, deren Voraussetzungen nicht vorliegen). Im vorliegenden Fall ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Die Schuldnerin hat in den Tatsacheninstanzen ausschlie337lich die Er366ffnung im Verbraucherinsolvenzverfahren zwecks Fortf374hrung des gerichtlichen Schul-denbereinigungsplanverfahrens erstrebt. Die Er366ffnung im Regelinsolvenzver-fahren hat sie auch nicht hilfsweise beantragt. Dann ist sie dadurch, dass das Insolvenzgericht von einer 334berf374hrung in diese Verfahrensart abgesehen hat, nicht beschwert. 9 - 7 - 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 10 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 05.09.2007 - 91 IK 136/07 - LG Aachen, Entscheidung vom 31.10.2007 - 6 T 140/07 -
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