BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 233/08 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.510,32 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin zeigt keinen Zul344ssigkeitsgrund im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO auf. 1 Der geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist nicht gegeben, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. 2 Eines Hinweises des Landgerichts, dass der rechtzeitige Einwurf des Berufungsbegr374ndungsschriftsatzes in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis gestellt war, bedurfte es nicht. Hierauf hatte der Senat schon in Nr. 12 seines 3 - 3 - Beschlusses vom 3. Juli 2008 hingewiesen, ohne dass dies die Kl344gerin an-schlie337end veranlasst h344tte, Beweis anzutreten. Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Be-weisangebote w344ren im 334brigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der recht-zeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht h344tte bewiesen werden k366nnen. 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 - LG Landshut, Entscheidung vom 11.09.2008 - 14 S 59/07 -
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