BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2 3 3 /1 3 vom 7 . August 201 3 in de r Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . August 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Ned den - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 8. April 2013 aufg e- hoben. Die Beschwerde de s Betroffenen gegen den Beschluss des Amt s- gerichts Büdingen vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 1.386 Gründe: I. Das Amtsgericht bestellte am 28. Juni 2011 den Beteiligten als Betreuer für den Betroffenen mit dem Aufgabenkreis der Wahr nehmung seiner Rechte in einem Zivilrechtsstreit einschließlich etwaiger Folge - und Rechtsmittelverfahren längstens bis zum 27. Juni 2013 . Der Rechtsstreit wurde durch einen am 20. Juli 2011 geschlos senen Vergleich beendet. Am 21. November 2011 zeigte der Betreuer dem Amtsgericht an, dass das Verfahren abgeschlossen und der Vergleich erfüllt sei . Zugleich regte er die Aufhebung seiner Betreuung an, da seine Aufgabe erledigt sei. Erst m it Beschluss vom 31. Januar 2013 hob das Amtsgericht die Betreuung auf. 1 - 3 - Für die Zeit vom 2. April bis 1. Oktober 2012 hat der Betreuer die Fes t- setzung seiner vo m Betroffenen zu erstattenden pausch alen Betreuervergütung gemäß §§ 4, 5 VBVG beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung des B e- treuers antragsgemäß festge setzt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Betreuervergütung für den beantragten Zeitraum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zug e- las sene Rechtsbeschwerde des Betreuers . II. Die Rechtsbeschwerd e ist begründet ; s ie führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Im maßg eblichen Antragszeitraum vom 2. April 2012 bis 1. Oktober 2012 habe der Betreuer kei nerlei Betreuungstätigkeit geleistet. Sein Aufgabe n- kreis habe die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen in einem bestimmten Rechtsstreit umfasst, welcher durch Abschluss eines Vergleichs am 20. Juli 2011 beendet worden sei. Danach habe der Betreuer keine Mühewaltung mehr entfaltet und dies sei ihm auch nicht mehr möglich gewesen. Im Unterschied zu einer fehlerhaften oder einer zu lange aufrechterhaltenen Bestellung, bei der der Betreuer weiterhin tätig werde, sei hier schon die Möglichkeit einer weiteren T ätigk e it des Betreuers ausgeschlossen gewesen. 2. Diese Ausführungen halten eine r rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer de s Betroffenen für die Wah r- nehmung von dessen Rechte n in einem Zivilrechtsstreit bis zur Aufhebung der Betreuung durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Januar 2013 einen 2 3 4 5 6 - 4 - Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VBVG. Der Anspruch ist somit für den geltend gemachten Zeitraum vom 2. April bis 1. Oktober 2012 begründet. a) Wie de r Senat bereits entschieden hat, steht dem Betreuer für d ie Dauer der Betreuung gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungs anspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist und ob die Aufhebung der Betreuung früher hätte erfolgen müssen (Sena tsbeschluss vom 11. April 2012 X II ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 22). Mit der Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz, deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von den zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten, ist ei n vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem g e- schaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen auf - wändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze st e- hen von Beginn des Betreuung sve rfahrens an fest (BT - Drucks. 15/2494 S. 33). Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betre uten in dem vom G e- setz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist ( Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 23 und vom 28. Mai 2008 XII ZB 53/08 FamRZ 2008, 1611 Rn. 30). Der Vergütungsanspruch besteht in dem durch § 5 VBVG pauschal fes t- gelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet g e- 7 8 9 - 5 - mäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zwe i- fe lhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzu n- gen für eine Betreuung n icht mehr vorliegen (BT - Drucks. 11/4528, S. 155). Des - halb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der B e- treuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pa u- sch a len Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts - oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Vorausse t- zungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zu rückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 2 4 und vom 14. Dezember 2011 XII ZB 489/10 FamRZ 2012, 295 Rn. 11 f f.). Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich die Prüfung über t ragen, ob und wann die gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB i.V.m. § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufh e- bung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfo l- gen können. b) Auch eine analoge Anw endung des § 6 VBVG, der für die dort g e- nannten Sonderfälle eine Berechnung der Vergütung nach tatsächlich aufg e- wandtem und erforderlichem Zeitaufwand zulässt, kommt nicht zur Anwendung . Denn § 6 VBVG ist als eng begrenzte Ausnahmevorschrift einer analogen A n- wendung nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 14 ). c ) Ebenso musste der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfa h- ren auch keine Ermittlungen zur Feststellung eines etwaigen treuwidrigen V e r- 10 11 12 - 6 - haltens des Beteiligten zu 1 durchführen (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 FamRZ 2012, 1051 Rn. 2 6 ) . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Büdingen, Entscheidung vom 20.02.2013 - 31 XVII 56/12 - LG Gieße n, Entscheidung vom 08.04.2013 - 7 T 96/13 -
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