BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/03 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Hof vom 11. September 2003 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig ver-worfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.764,12 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Eigenantrag vom 19. Januar 2000, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, wurde am 6. Juli 2000 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Am 29. August 2001 wurde das Verfahren nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben; der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde zum Treuh344nder bestellt. Mit Beschluss vom 29. Januar 2002 k374ndigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an. 1 - 3 - Bereits am 28. M344rz 2001 war der Vater des Schuldners verstorben. Al-leinige Erbin wurde die Mutter des Schuldners. Der Schuldner beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs. Das Insol-venzgericht unterrichtete er nicht. Im Jahre 2002 erfuhr der Beteiligte zu 2 durch Zufall davon. Er zog einen Betrag von 12.000 Euro zur Masse, hinsichtlich des-sen eine Nachtragsverteilung durchgef374hrt wurde. 2 Unter dem 6. M344rz 2001 hat die (weitere) Beteiligte zu 1 beantragt, dem Schuldner wegen des verschwiegenen Pflichtteilsanspruchs die Restschuldbe-freiung zu versagen. Der Antrag ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Ein auf einen Versagungsgrund nach 247 290 Abs. 1 InsO gest374tzter Versagungsan-trag m374sse im Schlusstermin gestellt werden. Die Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 InsO seien gleichfalls nicht erf374llt, weil der Schuldner den Pflichtteilsan-spruch schon w344hrend des Insolvenzverfahrens erlangt und verheimlicht habe, also nicht, wie 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlange, w344hrend der Laufzeit der Ab-tretungserkl344rung. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Sie wirft keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Die Rechtsbeschwerde f374hrt nicht - wie die Gl344ubigerin meint - schon deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Einzelrichterentscheidung, weil die- 5 - 4 - se unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen w344re. Eine dem Kollegium vorbehaltene, den Se-nat bindende Zulassungsentscheidung (247 574 Abs. 3 ZPO) kommt im Falle ei-ner kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 7 InsO) nicht in Betracht (vgl. auch, BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511). 2. Eine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung (247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wirft die Sache ebenfalls nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat be-reits entschieden, dass ein auf 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gest374tzter Versa-gungsantrag nur zul344ssig ist, wenn der Gl344ubiger diesen Antrag im Schlusster-min stellt (Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu 247 237 RegE). Wird dem Schuldner (rechtskr344ftig) Restschuldbefreiung ange-k374ndigt, soll sein Verhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-Drucks. 12/2443 S. 191 zu 247 240 RegE). Nach dem Schlusstermin kann die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 InsO deshalb nicht mehr bean-tragt werden. Der Schlusstermin hat am 8. August 2001 stattgefunden. 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 30.07.2003 - IK 4/00 - LG Hof, Entscheidung vom 11.09.2003 - 22 T 109/03 -
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