BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/05 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO 247247 211, 216 Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach 247 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05 - AG Heilbronn LG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 29. August 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbst344ndig eine Zahn-arztpraxis betreibt, die Er366ffnung des Regelinsolvenzverfahrens 374ber sein Ver-m366gen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gew344hrung von Restschuld-befreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 er366ffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Mas-seunzul344nglichkeit an. 1 Mit Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht Heilbronn den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zur374ck. Der 2 - 3 - Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgef374hrt. Die gegen die Versa-gung der Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde wies das Land-gericht mit Beschluss vom 20. April 2005 zur374ck. Mit Schreiben seines Verfah-rensbevollm344chtigten beantragte der Schuldner daraufhin am 20. Mai 2005 "er-neut vorsorglich" Restschuldbefreiung, ohne diesen Antrag zu erl344utern [GA 647]. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzge-richt das Verfahren gem344337 247 211 InsO eingestellt. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akten dem zust344ndigen Richter vorgelegt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2005 hat dieser die als Erinnerung gem344337 247 11 Abs. 2 RPflG ausgelegte Beschwerde zur374ck-gewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-beschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schlie337t das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzul344s-sig. So liegt der Fall hier. 4 - 4 - 1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach 247 211 InsO kann vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Die Ent-scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen der sofortigen Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung dies vorsieht (247 6 InsO). 5 Eine Anfechtung der Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzul344nglichkeit und Verteilung der Insolvenzmasse gem344337 247 211 Abs. 1 InsO ist nicht vorgesehen. Dies folgt aus 247 216 InsO, wo der Fall des 247 211 InsO nicht erw344hnt ist. Die fehlende Anfechtbarkeit dieser Entscheidung ist vom Gesetzgeber gewollt; die Anfechtbarkeit sollte hier wie in den F344llen der Aufhe-bung des Verfahrens nach der Schlussverteilung oder der Planbest344tigung (247247 200, 258 InsO) ausgeschlossen sein (Amtl. Begr374ndung zu 247 330 des Ge-setzentwurfs der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 222). Es entspricht deshalb einhelliger Ansicht, dass gegen die Einstellung des Insol-venzverfahrens gem344337 247 211 InsO die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 211 Rn. 9; K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 211 Rn. 10; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 211 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Hefer-mehl, 247 211 Rn. 13; Smid, InsO 2. Aufl. 247 211 Rn. 2; Nerlich/R366mermann/West-phal, InsO 247 211 Rn. 8; FK-InsO/Kie337ner, 4. Aufl. 247 211 Rn. 28 f; HambK-InsO/Weitzmann, 247 211 Rn. 6; Andres/Leithaus, InsO 247 211 Rn. 4). 6 In der Literatur wird zwar der Ausschluss der sofortigen Beschwerde zum Teil als rechtspolitisch unangemessen angesehen (vgl. K374bler/Pr374tting/Pape, aaO Rn. 11; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 14; Nerlich/R366mermann/ Westphal, aaO Rn. 9; FK-InsO/Kie337ner, aaO Rn. 29). Dies 344ndert indessen am geltenden Recht nichts. 7 - 5 - 2. Der Ausschluss eines Rechtsmittels verst366337t nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abw344gung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden k366nnen (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gen374gt es jedenfalls, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Ver-fahrensrechts nicht anfechtbar sind, gem344337 247 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vor-zulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). Die Rechtspflegerentscheidung nach 247 211 InsO kann mit der befristeten Erinne-rung nach 247 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden (Uhlenbruck, aaO Rn. 9; K374bler/Pr374tting/Pape, aaO Rn. 10; Nerlich/R366mermann/Westphal, aaO Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 13). Dies ist hier auch geschehen. 8 3. An der fehlenden Anfechtbarkeit 344ndert nichts der Umstand, dass der Schuldner vor Erlass des Einstellungsbeschlusses erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte. Gem344337 247 289 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 InsO durfte die Einstellung des Verfahrens gem344337 247 211 InsO erst erfolgen, nachdem die Entscheidung 374ber die Restschuldbefreiung rechtskr344ftig war. Rechtskraft trat ein, nachdem die Monatsfrist des 247 575 Abs. 1 ZPO zur Einle-gung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. April 2005, dem Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners am 28. April 2005 zugestellt, abgelaufen war. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner nicht dadurch unterlaufen, dass er einen neuen Restschuldbefrei-ungsantrag stellte. Ein nach rechtskr344ftiger Entscheidung 374ber einen Rest-schuldbefreiungsantrag in demselben Verfahren erneut gestellter Antrag ist wir- 9 - 6 - kungslos und bedarf keiner erneuten Verbescheidung. Ein solcher Antrag kann deshalb auch kein Anlass sein, die sofortige Beschwerde gegen eine Einstel-lung nach 247 211 InsO zuzulassen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 IN 441/02 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 T 354/05 Ve -
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