BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 234/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 63; InsVV 247 3 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, 247 4 Abs. 1 Satz 3 a) Die Verwertung von Mobiliarverm366gen ist regelm344337ig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt. b) Die Verwertung kann jedoch als Sonderaufgabe angesehen werden, wenn sie von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich ung374nstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vor-genommen werden kann. c) Die 334bertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter kann einen Abschlag von der Insolvenzverwalterverg374tung rechtfertigen. d) Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn au337ergew366hnlich belastet, kann zu einer Erh366-hung der Regelverg374tung f374hren. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.277,66 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte wurde am 6. M344rz 2000 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage er366ffneten Verfahren 374ber das Verm366gen der S. (fortan: Schuldnerin) bestellt. Er hat beantragt, seine Verg374tung auf 30.207,65 200 zuz374glich Umsatzsteuer und pauschalen Auslagen- 1 - 3 - ersatz festzusetzen. Dem liegen eine bereinigte Teilungsmasse von 79.395,49 200 und ein 1,65-facher Satz der Regelverg374tung zugrunde. Unter an-derem hat er einen Zuschlag von 10 v.H. f374r die Bearbeitung von Aus- und Ab-sonderungsrechten geltend gemacht. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat die Verg374tung auf 21.386,28 200 zuz374glich Umsatzsteuer festgesetzt. Den beantragten Zuschlag f374r die Bearbei-tung von Aus- und Absonderungsrechten hat es nicht anerkannt. Die aus der Masse bezahlten Kosten eines Verwerters in H366he von 6.690,63 200 hat es ver-g374tungsmindernd ber374cksichtigt. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Das statthafte (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 567 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Es f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 1. Das Landgericht hat den Abzug der Kosten f374r die Einschaltung eines Verwerters unzutreffend behandelt. 4 a) Der Insolvenzverwalter hat mit seiner sofortigen Beschwerde bean-standet, dass das Insolvenzgericht die Kosten f374r die Einschaltung eines Ver-werters in H366he von 6.690,63 200 (netto) von seiner Verg374tung abgezogen hat. Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss ausdr374cklich seiner Auffassung angeschlossen, dass die Einschaltung des Verwerters erforderlich 5 - 4 - und der Insolvenzverwalter demgem344337 berechtigt gewesen sei, die angefalle-nen Kosten aus der Masse zu begleichen. Es hat weiter ausgef374hrt, dass eine K374rzung der Verg374tung um diesen Betrag unzul344ssig gewesen w344re, indes im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei; das Insolvenzgericht habe lediglich "die Zu-schlagsh366he niedriger angenommen", was nicht zu beanstanden sei. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem Beschluss des Insol-venzgerichts und verletzt den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Insolvenzgericht hat den an den Verwerter gezahlten Betrag von 6.690,63 200 in vollem Umfang von der Ver-g374tung abgezogen. Bei einer angenommenen Teilungsmasse von 79.395,49 200 betr344gt die Regelverg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsVV 18.307,68 200 (netto). In Verbindung mit einem Regelsatz von 1,55 folgt daraus eine Verg374-tung von (aufgerundet) 28.376,92 200. Abz374glich des Betrages von 6.990,63 200 ergibt sich eine Verg374tung von 21.386,28 200. Dies entspricht dem vom Insol-venzgericht festgesetzten Betrag. 6 b) Dieser Rechtsfehler ist auch entscheidungserheblich. 7 aa) Allerdings ist die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters f374r die Verwertung von Mobiliarverm366gen nicht in jedem Fall als Sonderaufgabe im Sinne von 247 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV anzuerkennen. Soweit in der Literatur generell die gegenteilige Ansicht vertreten wird (Hess, Insolvenzrecht 2007 247 4 InsVV Rn. 10), ist dieser nicht zu folgen. Grunds344tzlich geh366rt die Verwertung zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 4 InsVV Rn. 14; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, InsO 247 4 InsVV Rn. 41; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 191). 8 - 5 - Allerdings werden in der Praxis nicht selten Ausnahmen zu machen sein. Solche sind etwa dann anzuerkennen, wenn die Verwertung im Einzelfall von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich gerin-gerem Erfolg bewerkstelligt werden kann. So wird es sich insbesondere dann verhalten, wenn Kunstgegenst344nde oder sonstige Objekte verwertet werden m374ssen, f374r die ein besonderer Markt besteht, oder wenn die Verwertung im Ausland erfolgen muss (K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, InsO 247 4 InsVV Rn. 41, 45). F374r eine Ausnahme reicht es ferner aus, dass deutlich bessere Er-l366saussichten bestehen, wenn die Masse von einem speziell daf374r ausger374ste-ten gewerblichen Verwerter und nicht von dem Insolvenzverwalter verwertet wird. Ausschlaggebend hierf374r k366nnen etwa das 374berlegene Fachwissen des Verwerters, seine Vertrautheit mit dem Markt, bessere Gesch344ftsbeziehungen oder das Vorhandensein eines auf diese Aufgabe spezialisierten, eingearbeite-ten Mitarbeiterstabes sein. 9 Sind hingegen nur einige wenige Gegenst344nde zu verwerten, deren Ver-344u337erung auch Laien gel344ufig ist - etwa Kraftfahrzeuge in geringer Zahl -, wird die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse aus-scheiden. 10 Nach den Darlegungen des Insolvenzverwalters hat die Verwertung des Anlage- und Umlaufverm366gens der Schuldnerin 136 Einzelpositionen betroffen. Zwei Einzelpositionen h344tten ihrerseits diverses Material und Kleinwerkzeuge umfasst. Die Verwertung sei teils im Einzel-, teils im Paketverkauf erfolgt. Wenn das Beschwerdegericht deshalb die Beauftragung eines professionellen Ver-werters f374r gerechtfertigt angesehen hat, ist diese - im Rechtsbeschwerdever-fahren von niemandem beanstandete - Auffassung hinzunehmen. 11 - 6 - bb) Allerdings kann die Auslagerung der Verwertung zu einem Abzug bei der Verwalterverg374tung f374hren, wenn n344mlich der normalerweise von dem In-solvenzverwalter zu leistende Aufwand erheblich verringert worden ist (247 3 Abs. 2 InsO). Die externe Erledigung einer Aufgabe, die nur wegen der au337er-gew366hnlichen Umst344nde des Einzelfalles als Sonderaufgabe anzusehen ist, hat dem Insolvenzverwalter eine Regelaufgabe erspart. F374r die Instanzgerichte hat sich diese Frage - wegen des dort eingenommenen grundlegend anderen Aus-gangspunkts - nicht gestellt. Die Bemessung eines etwaigen Abschlags ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Die Zur374ckverweisung gibt diesem Gele-genheit, diese Pr374fung nachzuholen. Dabei wird auch darauf R374cksicht genom-men werden m374ssen, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden ist, sondern - 374ber die erh366hte Berech-nungsgrundlage seiner Verg374tung - auch von dessen Verwertungserfolg profi-tiert hat. 12 2. Auch die Ablehnung eines Zuschlags von 10 v.H. f374r die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV) leidet unter Rechtsfehlern. 13 a) Der Insolvenzverwalter hat zu der Berechtigung des Zuschlags gel-tend gemacht, dass er in aufw344ndiger Weise die Reichweite der Zubeh366rhaf-tung mit der Grundpfandgl344ubigerin habe kl344ren m374ssen. Au337erdem habe er eine die 247247 166 ff InsO modifizierende Vereinbarung 374ber die Einziehung der von einer Globalzession erfassten Forderungen in H366he von nominal 336.237,72 200 getroffen. Vorab habe er der Frage nachgehen m374ssen, inwiefern die Globalzession mit dem verl344ngerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten kollidiere. Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand sei nicht durch die 14 - 7 - letztlich erzielten, die Berechnungsgrundlage der Verg374tung erh366henden Mas-sezuw344chse ausglichen worden. b) Das Beschwerdegericht hat sich mit diesem Vortrag nur unzureichend befasst, weil es gemeint hat, die Kl344rung von - selbst schwierigen - Rechtsfra-gen, etwa bez374glich der Zubeh366reigenschaft, geh366re "zu den origin344ren Aufga-ben des Insolvenzverwalters". Damit hat es verkannt, dass auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellt und ihn au337ergew366hnlich belastet, zu einer Erh366hung der Regelverg374tung f374hren kann (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, NZI 2007, 45; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insolvenzrechtliche Verg374tung 4. Aufl. 247 2 Rn. 24, 247 4 Rn. 30; Keller, aaO). 15 c) Das Landgericht wird sich deshalb mit den Fragen, ob die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der T344tigkeit des weiteren Beteiligten ausgemacht hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 f) und ob ein entsprechender Mehrbetrag nach 247 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist, erneut befassen m374ssen. 16 3. Da das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu einer Erh366hung der festzusetzenden Regelverg374tung f374hren kann, wird nach der Zur374ckverweisung auch die - von der Rechtsbeschwerde au337erdem angestrebte - Anpassung des 17 - 8 - nach 247 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommenen pauschalen Auslagenersat-zes zu pr374fen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 189 r. Sp.). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1017 IN 2247/99 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2006 - 3 T 402/06 -
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